Fokusberatungen Klimaschutz
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und zu den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden hier direkt beantwortet.
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Was wird gefördert?
Gefördert wird eine Fokusberatung in einem speziellen Handlungsfeld im Klimaschutz, die durch externe Dienstleistende durchgeführt wird.
Die Förderung richtet sich an Antragsteller, die bereits erste Erfahrungen im Klimaschutz besitzen, konkrete Klimaschutzpotenziale in dem zu beratenden Handlungsfeld erschließen möchten und den nötigen Einfluss auf die jeweiligen Maßnahmenumsetzungen haben.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Die Fokusberatung hilft Ihrer Organisation dabei, ein oder mehrere ausgewählte Fokusthemen oder konkrete Fragestellungen genau zu untersuchen und dazu passende Klimaschutzaktivitäten zu definieren.
- Sie entwickeln mit externer Unterstützung schnell realisierbare und wirkungsvolle Klimaschutzmaßnahmen und setzen diese um.
- Sie können bis zu 20 Beratertage in Anspruch nehmen.
Und so funktioniert es:
- Eine lokale Ansprechperson wird festgelegt, die in Ihrer Organisation für den Beratungsprozess mit dem Dienstleistenden zusammenarbeitet.
- In einem ersten Schritt findet vor Ort eine Bestandsaufnahme statt, die bestehende Aktivitäten und weitere Möglichkeiten in dem ausgewählten Handlungsfeld berücksichtigt.
- Darauf aufbauend werden mindestens fünf praktische und wirksame Maßnahmen für den Klimaschutz definiert, von denen im Bewilligungszeitraum von 18 Monaten mindestens eine in die Umsetzung geht.
- Die Durchführung von mindestens einem Workshop mit den lokalen Schlüsselakteuren im Beratungsprozess unterstützt die Kommunikation des Vorhabens, konkretisiert die Maßnahmen und klärt die Zuständigkeiten.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
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Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind unter anderem:
- Kommunen, (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen).
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
- gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Eine vollständige Liste der Antragsberechtigten finden Sie in Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
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Förderquoten
- Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragsteller aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um die erhöhte Förderquote zu erhalten. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beantragen Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
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Antragsverfahren und Antragstellung
Ab dem 1. Februar 2025 können Sie Förderanträge stellen.
Bitte füllen Sie dazu die folgenden Unterlagen aus (siehe unter Links & Downloads):
- eine Vorhabenbeschreibung Beratungsleistung gemäß Mustervorlage,
- einen easy-Online-Antrag unter Punkt 4.1.1 b) „Fokusberatungen im Klimaschutz“.
Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.
Wenn Sie eine qualifizierte elektronische Signatur besitzen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:
1. TAN-Verfahren:
Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail bei der Projektträgerin nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.
2. Postalische Einreichung:
Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 BerlinBitte beachten Sie die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen für den beantragten Förderschwerpunkt.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einer Einstiegs- und Orientierungsberatung und einer Fokusberatung?
Bei der Einstiegs- und Orientierungsberatung sollen alle Handlungsfelder, die im Einflussbereich des Antragstellers liegen, betrachtet werden. So zum Beispiel Beschaffung, Mobilität, eigene Liegenschaften, erneuerbare Energien, Abfall etc.
Eine Fokusberatung dient der Betrachtung nur eines Handlungsfeldes, zum Beispiel eigene Liegenschaften.
Bei beiden Beratungsvarianten liegt der Fokus auf einer Treibhausgasminimierung. Das heißt, dass die erarbeiten Maßnahmen für den Antragsteller zu einer Treibhausgasminimierung führen.
Können wir Fördermittel für eine Fokusberatung erhalten, auch wenn bereits ein Klimaschutzkonzept gefördert wurde?
Ja, das ist möglich. Bei einer Fokusberatung analysieren mit externer Unterstützung ein spezifisches klimaschutzrelevantes Handlungsfeld, um Wissen zu generieren und erste Maßnahmen anzustoßen.
Eine Einstiegs- und Orientierungsberatung nach Nummer 4.1.1 a) der Kommunalrichtlinie ist aber weiterhin nur möglich, wenn Sie noch kein integriertes Klimaschutzkonzept haben beziehungsweise als Gemeinde an keinem integrierten Landkreiskonzept teilnehmen.Können wir auch mehrere Fokusberatungen über die Kommunalrichtlinie fördern lassen?
Ja, Sie können mehrere Fokusberatungen zu jeweils unterschiedlichen spezifischen Themen beantragen.
Welche Handlungsfelder eignen sich für Fokusberatungen und welche nicht?
Für eine Fokusberatung eignen sich beispielsweise folgende Themen:
- Beschaffung,
- Mobilität (betriebliches Mobilitätsmanagement),
- Liegenschaften,
- Erneuerbare Energien,
- Abfallbehandlung,
- klimafreundliche Landwirtschaft,
- Tourismus,
- Gewerbe und Handel,
- Industrie,
- Bebauungsplanung,
- Flächennutzungsplanung,
- finanzielle Anlagen und Beteiligungen (Stichwort „Divestment“) und
- Klimawirkungsprüfung.
Weniger geeignet sind:
- die Erstellung von Konzepten, die sehr komplex sind und viele unterschiedliche Akteure berücksichtigen, zum Beispiel Fokuskonzepte zu Mobilität und Abfall.
- kommunale Themen, die auf die Information und Beratung der Menschen vor Ort abzielen und deren Treibhausgasminderungswirkung die Kommune nicht direkt beeinflussen kann, zum Beispiel Konsum- oder Ernährungsverhalten. Gleichwohl können Ernährungsthemen innerhalb der Verwaltung, zum Beispiel für Kantinen, Teil einer Beschaffungsberatung sein.
- Fortschreibungen von Energie- und Treibhausgasbilanzen oder klimaschutzrelevante Kataster (Diese Dienstleistungen passen nicht zum Ziel der Fokusberatung, „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu leisten. Bitte informieren Sie sich in diesen Fällen über etwaige Tools beziehungsweise Unterstützungsmöglichkeiten, die durch Ihr Bundesland zur Verfügung gestellt werden.
Gibt es Handlungsfelder, die nicht Teil einer Fokusberatung sein können?
Fördermittel für Fokusberatungen sind daran geknüpft, dass mit der Durchführung ein erhebliches Bundesinteresse verfolgt wird. Gibt es andere Förderprogramme, etwa auf Landesebene, sind diese vorrangig zu nutzen. Folgende Themenkomplexe sind nicht förderfähig:
- alternative Antriebskonzepte für Nutzfahrzeuge, wenn diese auf noch nicht etablierten Kraftstoffen und Technologien basieren, zum Beispiel Brennstoffzellen und Wasserstoff
- Wasserstoffnutzung, beispielsweise in der Infrastruktur
Ist das externe Beratungsteam antragsberechtigt?
Nein, externe Beratungsteams sind nicht antragsberechtigt. Alle Antragsberechtigten finden Sie unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.
Müssen wir die Qualifikation der Fachplanenden bei der Antragstellung nachweisen?
Nein, ein Nachweis ist nicht erforderlich. Sie müssen jedoch im Vergabeverfahren sicherstellen, dass ein fachlich qualifiziertes Beratungsbüro ausgewählt wird. Der oder die Beratende muss Erfahrung im Bereich Klimaschutz mitbringen und bereits ähnliche Organisationen beraten haben. Mindestens drei Referenzen sollten im Vergabeverfahren vorliegen.
Warum müssen wir mindestens die Hälfte der Beratertage vor Ort oder laut Richtlinie „in direkter Kommunikation mit dem Antragsteller“ durchführen?
Ein enger Austausch zwischen den verschiedenen Beteiligten ist wichtig. So erhält zum einen der oder die Beratende einen konkreten Einblick in die Verwaltungsstruktur sowie die Rahmenbedingungen und Bedarfe vor Ort. Zum anderen wird sichergestellt, dass die Antragsteller möglichst passgenau und effektiv beraten werden.
Was ist ein „lokaler Ansprechpartner“, auf den im Technischen Annex verwiesen wird?
Der lokale Ansprechpartner
- ist das Bindeglied zwischen den Antragstellern und dem externen Beratungsteam,
- sorgt für die Einbindung aller Akteurinnen und Akteure und
- steht in engem Austausch mit dem Beratungsteam.
Was bedeutet es konkret, dass bei „mindestens einer Maßnahme die Umsetzung verbindlich initiiert“ werden soll?
Ziel der Förderung ist, dass Sie in den Beratungen schnell umsetzbare und wirkungsvolle Klimaschutzmaßnahmen entwickeln und umsetzen, die den Ausstoß von Treibhausgasen verringern. Sie müssen mindestens fünf Maßnahmen konzipieren, von denen Sie mindestens eine im Bewilligungszeitraum umsetzen. Im Sinne des Klimaschutzes wäre es ideal, diese Maßnahme oder mehrere im Förderzeitraum komplett umzusetzen. Weil die konkrete Planung, Finanzierung und Durchführung gegebenenfalls längere Vorläufe benötigen, ist das jedoch nicht immer möglich. Mindestens der Umsetzungsbeschluss für eine dieser Maßnahmen muss das oberste Entscheidungsgremium in Ihrer Organisation jedoch zwingend innerhalb des Bewilligungszeitraums fassen. Dies müssen Sie zusammen mit dem Verwendungsnachweis nachweisen. Sollten Sie die Maßnahme bereits abschließend umsetzen können, können Sie auch andere Nachweise einreichen, zum Beispiel die zugehörige Pressemeldung, eine Fotodokumentation oder Ähnliches.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH