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Anwendung innovativer Verfahrenstechnik

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden innovative Maßnahmen, die die Energieeffizienz in der biologischen Stufe der Kläranlage verbessern. Die biologische Stufe ist der wichtigste Bestandteil der Kläranlage – durch verschiedene Betriebsweisen liegen gerade hier hohe energetische Potenziale. Verfahrenstechniken, die die biologische Stufe energetisch verbessern oder in der angeschlossenen Schlammstabilisierung entlasten, sind deshalb förderfähig. Wichtig ist jedoch, dass die Reinigungsleistung der Kläranlage durch die neue Verfahrenstechnik nicht eingeschränkt wird.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • Leitungen und Pumpen für die Nebenstrecke bei einer Deammonifikation von Schlammwasser,
    • effizientere Belüftungssysteme, optimierte Leitungsführung und Maßnahmen, die den Druckluftbedarf für die Belebung senken,
    • vergleichbare hocheffiziente Verfahrenskombinationen, die mindestens 25 Prozent der Energie für die Belebungsbecken einsparen,
    • sowie Ausgaben in Zusammenhang mit einer kontinuierlichen Stickstoffelemination oder einem sequenziell beschickten Reaktor (SBR-Anlage) zur Stickstoffelimination im Schlammwasser vor der Rückführung in die biologische Abwasserreinigung.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Neue und innovative Verfahren zur Abwasserreinigung verbrauchen im Vergleich zu bestehenden Systemen erheblich weniger Energie – so senken Sie ganz einfach Ihre Betriebskosten.
    • Bei gleichbleibender Reinigungsleistung reduzieren Sie den Energiebedarf und somit auch Ihre Treibhausgasemissionen.

    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
    • rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
    • sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.

    Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links und Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.7 f Maßnahmen zur Förderung von klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung – Anwendung innovativer Verfahrenstechnik.

    Zudem muss eine Machbarkeitsstudie eingereicht werden.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Ist eine Machbarkeitsstudie notwendig für den Austausch der Belüfterplatten, die effizientere Anordnung der Belüftungssysteme im Becken, die optimierte Leistungsführung oder ähnliche Maßnahmen, die den Druckluftbedarf für die Belebungsbecken dauerhaft senken?
    Ja. Die Machbarkeitsstudie soll quantitativ beschreiben, oder zumindest qualitativ abschätzen, wie viel Energie durch die Maßnahmen zur Senkung des Druckluftbedarfs eingespart werden kann. Bei Belüfterplatten kann beispielsweise durch ihre Form, ihre Feinporigkeit oder weniger Druckverluste der Druckluftbedarf gesenkt werden.

    Was ist unter einer „biologischen Stufe“ zu verstehen?
    Die biologische Stufe der Kläranlage umfasst alle Anlagen zur mikrobiologischen Reinigung des Abwassers, also die sogenannte Belebung oder auch eine anaerobe Abwasserreinigung sowie die angeschlossene Nachklärung. In unterschiedlichen Hybridverfahren können diese Verfahrensstufen auch kombiniert werden oder sie ermöglichen einen Kaskadenbetrieb.

    Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Schlammstabilisierung“?
    Die an die biologische Stufe der Kläranalage anknüpfende, manchmal auch simultan erfolgende, Schlammstabilisierung trägt unter Einfluss von Sauerstoff (aerob) oder Ausschluss von Sauerstoff (anaerob) dazu bei, die Abbauprozesse im Klärschlamm weiter zu minimieren. Dadurch werden die Faulungsgase energetisch nutzbar gemacht. Da während dieses Prozesses ein hochbelastetes Schlammwasser entsteht, welches in die biologische Stufe zurückgeführt wird, können Verfahren zur Deammonifikation die Rückbelastung minimieren und somit Energie im Belebungsbecken einsparen.

    Ist eine energetische Sanierung der mechanischen Reinigungsstufe (Rechen, Sandfang, Fettfang et cetera) zuwendungsfähig?
    Nein. Die Anwendung innovativer Verfahren beschränkt sich lediglich auf die Energieeinsparung in der biologischen Stufe der Kläranlage. Vorhaben für die mechanische Reinigungsstufe sind nicht zuwendungsfähig. Etwaige Motoren oder Gebläse sowie von Motoren angetriebenen Arbeitsmaschinen können aber über den Förderschwerpunkt 4.2.7 c) beantragt werden.

    Sind eine Vakuumentgasung, Ammoniak-Strippung oder chemische Phosphorelimination über die Kommunalrichtlinie zuwendungsfähig?
    Es werden keine Vorhaben gefördert, die nicht zur Energieeinsparung der Kläranlage beitragen beziehungsweise bestehende Systeme ersetzen oder zu einer energetischen Entlastung anderer, bereits bestehender Systeme führen (siehe Deammonifikation).  In Einzelfallentscheidungen kann auch die vermiedene Treibhausgasemission als Wert herangezogen werden, zum Beispiel bei dem Ersatz einer offenen Tropfkörperanlage mit kalter Faulung und dabei ausgasendem Methan.

  • Links & Downloads
    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 318.30 KB

    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 608.87 KB

  • Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

    • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
    • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
    • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
    • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
    Ihr Ansprechpartner
    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH