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Klärschlammverwertung im Verbund

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden Maßnahmen an Abwasseranlagen, die die Schlammverwertung im Verbund zum Ziel haben. Dabei soll der Klärschlamm von einer Vielzahl kleinerer Kläranlagen gesammelt, transportiert und in der zentralen Anlage verwertet werden.

    Bezuschusst werden Ausgaben für:

    • Abwasseranlagen der Größenklasse eins bis drei:
      • Errichtung von Vorklärbecken oder anderen Anlagen zur Abscheidung von nicht-löslichen Kleinstpartikeln aus dem Abwasser
      • sowie Anlagen zur Entwässerung und Mischung
    • Abwasseranlagen der Größenklasse vier bis fünf:
      • Maßnahmen, die der Annahme, Weiterverarbeitung und Verwertung des Klärschlamms dienen

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Durch die Klärschlammverwertung im Verbund und die energetische Nutzung von Klärschlamm erhöhen Sie den Anteil des energetisch genutzten Klärschlamms in Ihrem Anlagenverbund.
    • Sie tragen dadurch zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Abwasserbewirtschaftung bei.

    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
    • rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
    • sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5 der Kommunalrichtlinie.

    Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe unter Links und Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.7 a) Klärschlammverwertung im Verbund.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex  festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Wie viele Kläranlagen benötigen wir mindestens für einen Verbund?

    Sie benötigen mindestens zwei Kläranlagen, um einen Verbund zu bilden. Die Größenklasse der Anlagen spielt dabei keine Rolle.

    Können wir mehrere Maßnahmen des Verbundvorhabens in einem Antrag zusammenfassen?

    Nein, jede Kommune oder jeder Zweckverband muss einen eigenen Antrag stellen. Dies gilt beispielsweise für den Bau einer Entwässerungsanlage an der zentralen Kläranlage, für den Bau von Vorklärbecken oder für weitere Vorkehrungen für den Schlammtransport an den teilnehmenden Kläranlagen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag einen Nachweis über das Bestehen des Verbunds ein, damit das beantragte Vorhaben zugeordnet werden kann. Zeigen Sie außerdem, dass Ihr Vorhaben Treibhausgase einspart und diese Einsparungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Ausgaben stehen.

    Was bedeutet „Verwertung“ im Sinne der Förderung?

    Sie müssen den Klärschlamm entweder durch Faulung oder Verbrennung verwerten. Eine Trocknung mit Pelletierung, also die Verdichtung zu kleinen, festen Teilchen, fällt nicht unter den Begriff der Verwertung.

    Welche Entfernung dürfen die Kläranlagen zueinander haben?

    Alle teilnehmenden Kläranlagen dürfen höchstens 50 Kilometer Luftlinie von der Anlage entfernt sein, zu der Sie den Klärschlamm zur erstmaligen gemeinsamen Verwertung (der Faulung oder Verbrennung) transportieren.

    Welche Anforderungen gelten für die im Vorhaben verursachten Emissionen?

    Die Emissionen für den Schlammtransport zwischen den Anlagen dürfen nicht höher sein als die Emissionsminderungen, die Sie durch die Kooperation erzielen.

    Zählen Rechenanlagen und Sandfänge zu den Anlagen zur Abscheidung nicht-löslicher Kleinstpartikel?

    Nein, Rechenanlagen und Sandfänge scheiden keine Kleinstpartikel ab und sind deshalb nicht förderfähig. Mit solchen Anlagen sind beispielsweise Mikrofilterverfahren gemeint. Sie können Rechenanlagen und Sandfänge aber im Förderschwerpunkt 4.2.7.c) unter von Motoren angetriebenen Arbeitsmaschinen fördern lassen.

    Können wir eine Entwässerungsanlage fördern lassen, wenn keine Verwertung im Verbund erfolgt?

    Nein, der Verbund muss eine Verwertung beinhalten, um eine deutliche Einsparung zu erzielen, zum Beispiel durch Energiegewinnung bei Faulung oder Verbrennung. Weiterbehandlungsanlagen für Klärschlamm sind nur zuwendungsfähig, wenn Sie eine Verwertung innerhalb des Verbundes planen.

    Sind mobile Entwässerungsanlagen förderfähig?

    Nein, mobile Entwässerungsanlagen können Sie nicht fördern lassen. Wenn die Anlage mobil ist, kann sie keiner zu sanierenden Kläranlage zugeordnet werden. Die Zweckbindung lässt sich so nicht sicherstellen.

    Können wir Maßnahmen zur Klärschlammverwertung fördern lassen, wenn der Klärschlamm anschließend thermisch verwertet wird?

    Der Förderschwerpunkt zielt hauptsächlich auf die Umstellung auf Faulung an einer zentralen Kläranlage ab. Da Sie den Klärschlamm bei der Verbrennung ebenfalls energetisch verwerten, sind solche Anlagen förderfähig, sofern sie in unmittelbarer Umgebung liegen. Verbundlösungen, bei denen Sie den Klärschlamm nach der Weiterverarbeitung noch weiter transportieren müssen, bis die Verwertung erfolgt, werden dagegen nicht bezuschusst. Wenn ein Zementwerk zum Beispiel nur 30 Kilometer entfernt ist und Sie es ohnehin als festen Dienstleistenden für die Klärschlammverwertung nutzen, könnten Sie es durch eine Vereinbarung in den Verbund aufnehmen. 

    Können wir den Bau einer Schneckenpresse oder eines Voreindickers fördern lassen?

    Ja, Sie können den Bau einer Schneckenpresse, eines Voreindickers oder weiterer Vorkehrungen zur Ermöglichung des Schlammtransports (Entwässerung des Klärschlamms) an den teilnehmenden Kläranlagen fördern lassen. Voraussetzung ist, dass sich eine klar definierbare Energieeinsparung ergibt, die Sie im Berechnungsformular angegeben müssen (Nachweis der positiven Transportbilanz). Obwohl der Förderschwerpunkt keine konkrete Treibhausgaseinsparung vorschreibt, muss die Einsparung deutlich sein und sich am Ziel der Treibhausgasneutralität orientieren. 

    Sind Ausgaben für Trocknungsanlagen, Entwässerungsanlagen oder Klärschlammvererdungsanlagen förderfähig?

    Ziel der Kommunalrichtlinie ist es, das Energiepotenzial des Klärschlamms über eine gemeinsame Klärschlammfaulung oder Verbrennung zu nutzen. Deshalb können Sie diese Anlagen nur im Zusammenhang mit der Verwertung des Klärschlammes im Verbund fördern lassen. Weiterhin müssen Sie eine eindeutig definierbare Energieeinsparung nachweisen, die Sie im Berechnungsformular angeben (positive Transportbilanz). Zwar sieht der Förderschwerpunkt keine konkrete Treibhausgaseinsparung vor, dennoch muss die Einsparung deutlich sein und sich am Ziel der Treibhausgasneutralität orientieren. Gemäß der Kommunalrichtlinie sind Trocknungsanlagen nur an Kläranlagen der Größenklasse IV und V förderfähig.

    Können wir die Errichtung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) fördern lassen?

    Nein, Ausgaben für die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes sind gemäß der Kommunalrichtlinie nicht zuwendungsfähig.

    Wie ermitteln wir die Energiebilanzgrenze für Klärwerke?

    Die Energiebilanzgrenze umfasst immer die Summe aller Maßnahmen und Prozesse auf dem gesamten Grundstück der Kläranlage. Die Bilanzgrenze für den Fluss sämtlicher Energieträger sowie des Stroms ist die Grundstücksgrenze.

    Was bedeutet Eigenversorgung der Kläranlagen?

    Strom oder Wärme, die Sie lokal auf dem Grundstück der Kläranlage erzeugen und die den Bedarf der Anlage direkt oder über Zwischenspeicherung decken, erhöhen den Eigenversorgungsanteil. Der Bedarf umfasst hier die gesamte Menge an Strom und Wärme, die Sie innerhalb der Bilanzgrenze des Klärwerks für sämtliche Prozesse sowie den Gebäudebetrieb verwenden können.

  • Links & Downloads
    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 608.87 KB

    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 318.30 KB

    Vorhabenschreibung 4.2.7a Klärschlammverwertung

    xlsx | 4.47 MB

  • Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

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    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH