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Erstellung von Fokuskonzepten

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die Erstellung von Fokuskonzepten durch fachkundige externe Dienstleistende für die Sektoren:

    • Mobilität
    • und Abfallwirtschaft.

    Das Fokuskonzept zeigt auf, welche technischen und wirtschaftlichen Potenziale zur Minderung von Treibhausgasen bestehen und legt kurz- (bis drei Jahre), mittel- (drei bis sieben Jahre) und langfristige (mehr als sieben Jahre) Ziele und Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen fest. Die Inhalte des Fokuskonzeptes sollen konkret auf die lokalen Besonderheiten des Antragstellereingehen. Sie tragen außerdem dem Prinzip der Nachhaltigkeit Rechnung, das heißt der ökologischen, sozialen und ökonomischen Ausgewogenheit.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • fachkundige externe Dienstleistende zur
      • Konzepterstellung,
      • Organisation und Durchführung der Beteiligung von Akteuren,
    • begleitende Öffentlichkeitsarbeit.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Fokuskonzepte helfen Ihnen, den Klimaschutz als Querschnittsaufgabe nachhaltig in den jeweiligen Sektoren und zuständigen Verwaltungsbereichen zu verankern.
    • Mithilfe des Konzepts wird deutlich, wie Treibhausgaseinsparungen erzielt und wie die Akteure die nötigen Maßnahmen adressieren und umsetzen können. Das Fokuskonzept bietet so einen „Fahrplan“ und eine Argumentationsgrundlage, um die die nötigen Veränderungen einzuleiten.
  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen
    • sowie weitere Akteure im kommunalen Umfeld mit komplexen Verwaltungs- und Wirtschaftsstrukturen, die durch ein Fokuskonzept erhebliches Energie- und Treibhausgaseinsparpotenzial in den einzelnen Sektoren erzielen können.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 60 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragsteller aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beantragen Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links & Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.1.10 a) Erstellung von Fokuskonzepten.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail bei der Projektträgerin nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Wir haben ein integriertes Klimaschutzkonzept erstellt. Können wir jetzt auch noch die Förderung für ein Fokuskonzept und eine anschließende Umsetzung beantragen?
    Ja, für jedes Handlungsfeld gemäß Nummer 4.1.10 a) kann die Erstellung eines Fokuskonzeptes gefördert werden. Aber es kann nur einmalig die begleitende Umsetzung eines Fokuskonzeptes nach 4.1.10 b) gefördert werden.

    Ist eine Förderung auch möglich, wenn es bereits ein Fokuskonzept für das Handlungsfeld gibt?
    Nein. Eine Förderung ist nur für Antragsteller möglich, die noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das beantragte Handlungsfeld erstellt haben. Bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden gilt: Sie können nur dann eine Förderung beantragen, wenn sie noch nicht an einem Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept des Landkreises für das beantragte Handlungsfeld beteiligt waren.

    Es wurde zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein Teilkonzept oder Fokuskonzept im Handlungsfeld Wärme/Kälte erstellt und umgesetzt. Kann nun ein Antrag für ein Fokuskonzept im Handlungsfeld Mobilität gestellt werden?
    Die Antragstellung im Förderschwerpunkt 4.1.10 a) Erstellung eines Fokuskonzeptes Mobilität ist möglich. Die Umsetzung eines Fokuskonzeptes ist allerdings nur einmalig zuwendungsfähig, daher ist ein Antrag im Förderschwerpunkt 4.1.10 b) nicht mehr möglich.

    Warum gilt die Förderung über die Kommunalrichtlinie für die Sektoren Verkehr und Abfall?
    Die Sektoren Verkehr und Abfall sind Handlungsbereiche mit zentralen kommunalen Eingriffs- und Steuerungsmöglichkeiten. Gleichzeitig sinken die Treibhausgasemissionen in diesen Sektoren derzeit noch nicht stark genug. Die Planung und die darauf aufbauende Steuerung und Umsetzung von Maßnahmen auf kommunaler Ebene ist deshalb in diesen Bereichen von besonderer Bedeutung. Die Förderung über die Kommunalrichtlinie soll Kommunen sensibilisieren und befähigen, aktiv zu werden.

    Gibt es besondere inhaltliche Anforderungen an die Fokuskonzepte?
    Ja. Je nach Handlungsfeld gibt es inhaltliche Anforderungen an die Fokuskonzepte. Bitte entnehmen Sie diese Anforderungen dem Technischen Annex.

    Wir möchten ein Radverkehrskonzept erstellen und umsetzen. Ist dies zuwendungsfähig?
    Ein Mobilitätskonzept, welches ausschließlich einen Verkehrsträger betrachtet (in diesem Fall Radverkehr) ist nicht zuwendungsfähig. Bei Fokuskonzepten Mobilität handelt es sich um umfassende Konzepte, die alle wesentlichen Verkehrsmittel und Verkehrsursachen vor Ort betrachten wie zum Beispiel Fuß- und Radverkehr, ÖPNV, Car-Sharing-Angebote (Gemeinschaftsauto-Angebote), motorisierter Individualverkehr (MIV).

    Ehemals konnten Teilkonzepte Mobilität für einzelne Verkehrsträger gefördert werden. So waren beispielsweise Teilkonzepte für den Radverkehr oder den Rad- und Fußverkehr zuwendungsfähig. Schließt ein solches Teilkonzept eine Förderung eines Fokuskonzeptes Mobilität aus?
    Nein, es kann ein Antrag für ein umfassendes Fokuskonzept Mobilität, welches alle wesentlichen Verkehrsmittel und -verursacher vor Ort betrachtet, gestellt werden.

    Berechtigen selbst finanzierte „Fokuskonzepte" zu den Themen Abfall oder Mobilität, die sowohl die Inhalte als auch Anforderungen von KRL-Fokuskonzepten 1:1 erfüllen, zur Beantragung von Umsetzungsmanagements nach Kommunalrichtlinie 4.1.10b?
    Ja. Es kann genau ein Umsetzungsmanagement aus den zwei genannten Themenfeldern gefördert werden, sofern es dazu noch keine Förderung eines Klimaschutzmanagements zur Umsetzung eines Fokus- oder Klimaschutzteilkonzepts aus einem der Themenfelder gab.

     

  • Links & Downloads
    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 318.30 KB

    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 608.87 KB

  • Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

    • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
    • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
    • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
    • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
    Ihr Ansprechpartner
    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH