Kleinserien-Richtlinie
Damit sich innovative und klimaschonende Technologien schneller am Markt etablieren können, fördert das Bundesumweltministerium mit der Kleinserien-Richtlinie ausgewählte Technologien in fünf Bereichen (Module).
01. März 2018 bis 28. Feb. 2021
01. März 2018 bis 28. Feb. 2021
Das Bundesumweltministerium fördert ab März 2018 im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) innovative Klimaschutztechnologien, die ein maßgebliches Klimaschutzpotenzial aufweisen, bisher jedoch erst im Kleinserien-Maßstab produziert werden. Ziel der auf drei Jahre begrenzten Förderung ist es, dass sich die geförderten Technologien nachhaltig, und jenseits des Kleinserien-Maßstabs, im Markt etablieren können und dass ihr Klimaschutzbeitrag auf diese Weise ansteigt.
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Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind die folgenden Antragsteller(gruppen):
Antragsberechtigte Modul 1: Kleinstwasser-
kraftanlagenModul 2: Sauerstoff-
produktionModul 3: Wärme-
rückgewinnungModul 4:
BohrgeräteModul 5: Schwerlast-
fahrräder1. Private Unternehmen* ja ja ja nein ja 2. Unternehmen mit kommunaler Beteiligung ja ja ja nein ja 3. Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind ja nein ja (jedoch keine
Zusammenschlüsse)nein ja 4. Öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen**, Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser bzw. deren Träger nein ja ja nein ja 5. Von 1., 2. und 4. nicht umfasste juristische Personen des Privatrechts nein nein ja nein nein 6. Privatpersonen nein nein ja nein nein 7. Bohrunternehmen*** nein nein nein ja nein * unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätigen)
** jedoch nicht: Volkshochschulen
*** die nach Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.-Arbeitsblatt DVGW - W 120-2(A) August 2012 zertifiziert sind -
Was wird gefördert?
Im Einzelnen werden gefördert:
- Modul 1: Kleinstwasserkraftanlagen in technischen Installationen bis 30 kWel. (Kleinstwasserkraftanlagen);
- Modul 2: Anlagen zur lokalen Sauerstoffproduktion (Sauerstoffproduktion);
- Modul 3: Dezentrale Einheiten zur Wärmerückgewinnung aus Abwasser in Gebäuden (Wärmerückgewinnung);
- Modul 4: Bohrgeräte für innovative Erdwärmespeichersonden (Bohrgeräte);
- Modul 5: Schwerlastfahrräder mit elektrischer Antriebsunterstützung (Schwerlastfahrräder).
Die Auswahl der Technologien erfolgte durch eine Jury auf Basis des im März 2016 abgeschlossenen „Ideenwettbewerbs Kleinserie“. Die Förderung der Schwerlastfahrräder (Modul 5) flankiert dabei auch die Maßnahmen der Bundesregierung im Rahmen des Sofortprogramms Saubere Luft 2017-2020.
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Wie wird gefördert?
Die Förderhöhe ist in den fünf Fördermodulen unterschiedlich festgelegt und jeweils auf eine Förderhöchstgrenze (anteiliger Höchstwert an den förderfähigen Ausgaben oder Kosten) gedeckelt.
Förderhöhe Modul 1: Kleinstwasser-
kraftanlagenModul 2: Sauerstoff-
produktionModul 3: Wärme-
rückgewinnungModul 4: Bohrgeräte Modul 5: Schwerlast-
fahrräderIndividuelle Regelung ja nein ja nein nein Förderhöchstgrenze 30% 20% 30% 40%* 30%** * jedoch maximal 20.000 Euro
** jedoch maximal 2.500 Euro -
Das Antragsverfahren
Förderanträge nach der Richtlinie nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 1. März 2018 entgegen.
Kontakt
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 424 - Kerntechnische Entsorgung, KWK, Mini-KWK
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Tel: 06196 – 908 1016
www.bafa.de