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Einstiegs- und Orientierungs-
beratung Klimaschutz

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird eine Einstiegs- und Orientierungsberatung für das Themenfeld Klimaschutz, die durch externe Dienstleister durchgeführt wird.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Die Beratung ist ein sehr niedrigschwelliges Angebot und erleichtert Ihnen den Einstieg in den Klimaschutz. Sie ist für Sie mit vergleichsweise wenig Aufwand verbunden.
    • Sie entwickeln mit externer Unterstützung schnell umsetzbare und wirkungsvolle Klimaschutzmaßnahmen und setzen diese um.
    • Sie können bis zu 20 Beratertage in Anspruch nehmen.

    Und so geht’s:

    • In einem ersten Schritt findet vor Ort eine Bestandsaufnahme statt, etwa mithilfe von Energie- und Treibhausgasbilanzen. Die Bilanzen legen offen, wo in Ihrer Verwaltung oder Organisation Treibhausgase in welchem Umfang entstehen. Auf Basis der Bestandsaufnahme bekommen Sie so einen Überblick, wo Ihre konkreten Klimaschutzpotenziale liegen und an welchen Stellen das Thema relevant ist. Sie erhalten etwa Antworten auf Fragen danach, wer angesprochen werden muss und wie Zuständigkeiten verteilt sein sollten.
    • Darauf aufbauend identifizieren Sie – etwa mithilfe einer Potenzialanalyse – gemeinsam Handlungsperspektiven und praktische Klimaschutzmaßnahmen, um Ihre Treibhausgasemissionen zu senken. Für diese Maßnahmen erarbeiten Sie gemeinsam Ablauf- und Zeitpläne. Mit der Umsetzung mindestens einer Klimaschutzmaßnahme beginnen Sie bereits innerhalb des Bewilligungszeitraums.
  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse
    • kommunale Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung
    • Öffentliche, gemeinnützig oder im Status von öffentliche-rechtlichen Körperschaften stehende Träger von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung sowie der Kinder- und Jugendhilfe
    • Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    • gemeinnützige (Sport-) Vereine
    • sowie Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen.

    Alle Antragsberechtigten finden Sie im Abschnitt  Wer wird gefördert auf der Seite der  Kommunalrichtlinie sowie unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.

    Bitte beachten Sie, dass Sie sich keine Einstiegs- und Orientierungsberatung über die Kommunalrichtlinie fördern lassen können, wenn Sie bereits über ein integriertes Klimaschutzkonzept verfügen.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über die Postleitzahl des Antragstellers. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.

     

  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung Beratungsleistung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.1.1. a) Beratungsleistung Klimaschutz.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung (als PDF-Datei) über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie hier.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Muss die Qualifikation des Fachplanenden bei Antragstellung nachgewiesen werden?
    Nein. Als Antragstellender müssen Sie im Vergabeverfahren sicherstellen, dass ein fachlich qualifiziertes Beratungsbüro ausgewählt wird. Wichtig ist, dass der Berater entsprechende Erfahrung im Themenfeld Klimaschutz mitbringt und bereits ähnliche Organisationen beraten hat. Empfohlen wird, im Rahmen des Vergabeverfahrens mindestens drei Referenzen einzuholen.

    Warum muss mindestens die Hälfte der Beratertage vor Ort oder laut Richtlinientext „in direkter Kommunikation mit dem Antragstellenden durchgeführt werden“?
    Wichtig ist ein enger Austausch zwischen den verschiedenen Beteiligten. So erhält zum einen der Berater einen konkreten Einblick in die Verwaltungsstruktur und die spezifischen Voraussetzungen und Anforderungen vor Ort. Zum anderen wird so sichergestellt, dass die Antragstellenden möglichst passgenau und effektiv beraten werden.

    Was ist ein „lokaler Ansprechpartner“, auf den im Technischen Annex verwiesen wird?
    Der lokale Ansprechpartner ist das Bindeglied zwischen den Antragstellenden und dem Berater, sorgt für die entsprechende Einbindung der verschiedenen Akteur*innen und steht im engen Austausch mit dem*der Berater*in.

    Ist der externe Berater antragsberechtigt?
    Nein. Mit Novellierung der Kommunalrichtlinie zum 1.1.2022 ist die Antragsberechtigung für Berater weggefallen. Alle Antragsberechtigten finden Sie unter Nr 5.1 der Kommunalrichtlinie.

    Wie kann nachgewiesen werden, dass mit der Umsetzung einer ersten Klimaschutzmaßnahme bereits im Bewilligungszeitraum von 18 Monaten begonnen wird?
    Als Nachweis wird mindestens ein entsprechender Umsetzungsbeschluss durch das oberste Entscheidungsgremium des  Fördergeldempfangenden benötigt, der zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht wird. Ist die Maßnahme bereits komplett umgesetzt, können Sie auch andere Nachweise einreichen, etwa eine entsprechende Pressemitteilung, eine Fotodokumentation oder Ähnliches.

Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

  • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
  • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
  • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
  • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Ihr Ansprechpartner
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH