Einstiegs- und Orientierungs-
beratung Klimaschutz
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.
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Was wird gefördert?
Gefördert wird eine Einstiegs- und Orientierungsberatung zum Thema Klimaschutz, die durch externe Dienstleistende durchgeführt wird.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Die Beratung ist ein leicht zugängliches Angebot und erleichtert Ihnen den Einstieg in den Klimaschutz. Der damit verbundene Aufwand für Sie bleibt gering.
- Sie entwickeln mit externer Unterstützung wirkungsvolle Klimaschutzmaßnahmen, die sich schnell umsetzen lassen.
- Sie können bis zu 20 Beratertage in Anspruch nehmen.
Und so funktioniert es:
- In einem ersten Schritt findet vor Ort eine Bestandsaufnahme statt, etwa mithilfe von Energie- und Treibhausgasbilanzen. Die Bilanzen legen offen, wo in Ihrer Verwaltung oder Organisation Treibhausgase in welchem Umfang entstehen. Auf dieser Grundlage erhalten Sie so einen Überblick über Ihre konkreten Klimaschutzpotenziale und erfahren, welche Bereiche betroffen sind. Antworten auf Fragen zur Zielgruppe und zu Zuständigkeiten helfen Ihnen, das Thema zu strukturieren.
- Auf der Bestandsaufnahme aufbauend identifizieren Sie – etwa mithilfe einer Potenzialanalyse – gemeinsam mit der Beratung Handlungsmöglichkeiten und praktische Klimaschutzmaßnahmen, um Ihre Treibhausgasemissionen zu senken. Für diese Maßnahmen erarbeiten Sie gemeinsam Ablauf- und Zeitpläne. Mit der ersten Klimaschutzmaßnahme beginnen Sie bereits im Bewilligungszeitraum.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
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Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind unter anderem:
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen.)
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
- gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Eine vollständige Übersicht aller Antragsberechtigten finden Sie im Abschnitt Wer wird gefördert auf der Seite der Kommunalrichtlinie sowie unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
Bitte beachten Sie, dass keine Förderung für eine Einstiegs- und Orientierungsberatung über die Kommunalrichtlinie möglich ist, wenn Sie bereits über ein integriertes Klimaschutzkonzept verfügen.
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Förderquoten
- Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragsteller aus Braunkohlerevieren benötigen keinen gesonderten Nachweis, um die erhöhte Förderquote zu erhalten. Hier genügt die Zuordnung über die Postleitzahl des Antragstellers. Bitte beantragen Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
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Antragsverfahren und Antragstellung
Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.
Füllen Sie dazu bitte folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links & Downloads):
- eine Vorhabenbeschreibung Beratungsleistung gemäß Mustervorlage,
- einen easy-Online-Antrag 4.1.1. a) Beratungsleistung Klimaschutz.
Reichen Sie den Antrag mit der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln ein. Die ZUG bietet eine Videoanleitung für die Antragstellung an.
Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:
1. TAN-Verfahren:
Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail bei der Projektträgerin nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.
2. Postalische Einreichung:
Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 BerlinFür den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die Anforderungen und Voraussetzungen im Technischen Annex. Bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen
Muss die Qualifikation des Fachplanenden bei Antragstellung nachgewiesen werden?
Nein, der Nachweis ist nicht erforderlich. Als Antragsteller müssen Sie jedoch im Vergabeverfahren sicherstellen, dass ein fachlich qualifiziertes Beratungsbüro ausgewählt wird. Die Beraterin oder der Berater muss Erfahrung im Bereich Klimaschutz mitbringen und bereits ähnliche Organisationen beraten haben. Mindestens drei Referenzen sollten im Rahmen des Vergabeverfahrens eingeholt werden.Warum muss mindestens die Hälfte der Beratertage vor Ort oder laut Richtlinientext „in direkter Kommunikation mit dem Antragsteller durchgeführt werden“?
Ein enger Austausch zwischen den verschiedenen Beteiligten ist wichtig. So erhält zum einen die Beraterin oder der Berater einen konkreten Einblick in die Verwaltungsstruktur sowie die spezifischen Voraussetzungen und Anforderungen vor Ort. Zum anderen wird so sichergestellt, dass die Antragsteller möglichst passgenau und effektiv beraten werden.Was ist ein „lokaler Ansprechpartner“, auf den im Technischen Annex verwiesen wird?
Der „lokale Ansprechpartner“ ist das Bindeglied zwischen den Antragstellern und dem Beratungs-Team, sorgt für die Einbindung aller Akteurinnen und Akteure und steht im engen Austausch mit dem Beratungs-Team.Ist das externe Beratungs-Team antragsberechtigt?
Nein, seit der Überarbeitung der Kommunalrichtlinie zum 1. Januar 2022 ist die Antragsberechtigung für Beratungs-Teams weggefallen. Alle Antragsberechtigten finden Sie unter Punkt 5.1 der Kommunalrichtlinie.Wie kann nachgewiesen werden, dass mit der Umsetzung einer ersten Klimaschutzmaßnahme bereits im Bewilligungszeitraum von 18 Monaten begonnen wird?
Mindestens ein Umsetzungsbeschluss durch das oberste Entscheidungsgremium des Fördergeldempfangenden ist als Nachweis erforderlich und muss zusammen mit dem Verwendungsnachweis eingereicht werden. Ist die Maßnahme bereits abgeschlossen, können Sie auch andere Nachweise wie eine Pressemitteilung oder Fotodokumentation einreichen.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH