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Betrieb kommunaler Netzwerke

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur  Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden der Betrieb und die Begleitung eines Klimaschutz-Netzwerks zu einem Handlungsfeld des kommunalen Klimaschutzes.
    Bezuschusst werden Ausgaben für:

    • die Netzwerkmanagerin oder der Netzwerkmanager, der oder die das Netzwerk fachlich-inhaltlich begleitet – etwa auch bei der Auftakt- und Abschlussveranstaltung sowie den dreimonatlich stattfinden Netzwerktreffen,
    • den Einsatz von Beratungs-Teams, 
    • die Moderation der Netzwerktreffen,
    • Honorare von Referierenden für Netzwerktreffen und gegebenenfalls zur Weiterbildung und Schulung der Netzwerkteilnehmenden
    • sowie einzelne Sachausgaben.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Kommunale Netzwerke schaffen für ihre Teilnehmenden Möglichkeiten, um Kräfte zu bündeln, Handlungsoptionen zu identifizieren und den Erfahrungstausch untereinander zu intensivieren.

    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden

    • Kommunen,
    • kommunale Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Bildungsträger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
    • öffentliche, religionsgemeinschaftliche oder gemeinnützige Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    • gemeinnützige Vereine ,
    • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen,
    • sowie Unternehmen.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.

    Netzwerke, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind, können die Förderung als kommunaler Zusammenschluss beantragen. In allen anderen Konstellationen erfolgt die Förderung als Verbundprojekt, bei dem alle Netzwerkteilnehmenden je eigene Anträge einreichen.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 60 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragsteller aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beantragen Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
    • Der Zuschuss liegt bei maximal 69.000 Euro pro Netzwerkteilnehmenden.
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links & Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag nach Nummer 4.1.5 Betrieb kommunaler Netzwerke,
    • die Kooperationsvereinbarung der Netzwerkteilnehmenden gemäß Mustervorlage.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail bei der Projektträgerin nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Gibt es Handlungsfelder für ein kommunales Netzwerk, die von einer Förderung ausgeschlossen sind?
    Anträge zum Aufbau und Betrieb eines kommunalen Netzwerks werden insbesondere am Maßstab eines erheblichen Bundesinteresses geprüft. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, bestimmte thematische Zielstellungen von einer Förderung auszuschließen. Gibt es zum Beispiel Angebote anderer Förderprogramme, kann dies einen Förderausschluss über die Kommunalrichtlinie begründen. Diese sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. So wurden unter anderem folgende Themenkomplexe von der Förderung ausgeschlossen:

    • Wasserstoffnutzung, zum Beispiel in der Infrastruktur oder bei  Anwendungen
    • außerschulische Umweltbildung beziehungsweise Bildung für nachhaltige Entwicklung
    • spezifischer Fokus oder einzelnes, modellhaftes Thema, zum Beispiel Pflanzenkohle
    • Wärmenetze, welche Förderung über die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) erhalten können

    Sind Netzwerke möglich, in denen ausschließlich Teilnehmende mitwirken, die nicht Kommunen sind oder keinen kommunalen Anteil aufweisen?
    Netzwerke mit rein privatwirtschaftlichen Teilnehmenden sind gemäß der Kommunalrichtlinie grundsätzlich zuwendungsfähig. Wichtig ist jedoch, dass ein inhaltlicher Bezug zu einem kommunalen Handlungsfeld des Klimaschutzes vorliegt.

    Welche Aufgaben übernimmt der Netzwerkmanager oder die Netzwerkmanagerin?
    Die Netzwerkmanagerin oder der Netzwerkmanager ist verantwortlich für den Aufbau des Netzwerks sowie die Organisation der Netzwerkarbeit. Die Person unterstützt die Teilnehmenden beim Vergabeverfahren zur Auswahl des Beratenden sowie gegebenenfalls der Moderation, organisiert die Betreuung der Teilnehmenden durch Beratungs-Teams und unterbreitet ihnen Vorschläge für Themen, die im Rahmen des Netzwerks betrachtet werden.

    Welche Aufgaben hat eine beratende Person?
    Fachlich Beratende unterstützen die Netzwerkteilnehmenden bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen. So wird die fachliche Begleitung der Netzwerkarbeit gesichert. Die beratende Person erarbeitet mit der Netzwerkmanagerin oder dem Netzwerkmanager jährliche Berichte zur Tätigkeit des Netzwerks, überprüft das Netzwerk und ist dafür verantwortlich, dass die Ziele des Netzwerks erreicht werden. Beratungs-Teams müssen die Netzwerkteilnehmenden hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten.

    Welche Aufgaben fallen im Rahmen der Moderation von Netzwerktreffen an?
    Die Person, die die Moderation übernimmt, ist für die inhaltliche Vorbereitung, Leitung und Durchführung der Netzwerktreffen verantwortlich. Übernimmt die Netzwerkmanagerin oder der Netzwerkmanager zusätzlich die Funktion der Moderation, sind die in diesem Rahmen anfallenden Ausgaben ebenfalls förderfähig, aber für beide Funktionen getrennt auszuweisen.

    Können in der Netzwerkphase bereits Maßnahmen umgesetzt und über die Förderung abgerechnet werden?
    Zu Beginn der Netzwerkarbeit sollen gemeinsame Ziele definiert, sinnvolle Maßnahmen daraus abgeleitet und die Erreichung der Ziele regelmäßig überprüft werden. Entsprechend werden über die Kommunalrichtlinie Ausgaben bezuschusst, die einen breiten Erfahrungsaustausch und die koordinierende Arbeit einer Netzwerkmanagerin oder eines Netzwerkmanagers ermöglichen. Die Umsetzung der einzelnen Ziele, beispielsweise im Rahmen einer Kampagne, ist im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht förderfähig. Ziel des Netzwerks soll es vielmehr sein, zusammen verschiedene Möglichkeiten der gemeinsamen Umsetzung auszuarbeiten.

    Wie wird die Zusammenarbeit im Netzwerk geregelt?
    Im Bewilligungszeitraum der Netzwerkphase muss ein Netzwerk einen Beschluss der „Gemeinsamen Erklärung des Netzwerkmanagements und den Netzwerkteilnehmern in der Netzwerkphase“ bei der Projektträgerin einreichen. Hier wird eine Vereinbarung beispielsweise über die Dauer, die Teilnehmenden und weitere wichtige Dinge der Netzwerkarbeit getroffen.

  • Links & Downloads
    Gemeinsame Erklärung Kommunale Netzwerke

    pdf | 854.22 KB

    Vorlage Kooperationsvereinbarung

    pdf | 759.64 KB

    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 599.81 KB

    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 311.23 KB

  • Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

    • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
    • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
    • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
    • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
    Ihr Ansprechpartner
    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH