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Erstellung von Machbarkeitsstudien

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die Erstellung von Machbarkeitsstudien durch fachkundige externe Dienstleistende. Neben einer Bestandsaufahme beinhaltet die Machbarkeitsstudie eine Potenzialanalyse, in deren Rahmen technische und organisatorische Treibhausgasminderungspotenziale analysiert werden. Darauf aufbauend beinhaltet die Studie die Ergebnisse einer Vorplanungsphase, in der verschiedene Umsetzungsvarianten bewertet und eine Vorzugsvariante abgeleitet wird. Für diese Vorzugsvariante wird eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung gefördert. Diese Inhalte sind an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ausgerichtet.

    Gemäß Technischem Annex für die Leistungsphasen eins und zwei und anschließend Leistungsphasen drei und gegebenenfalls vier, ist auch eine gestaffelte Beantragung der Machbarkeitsstudie inklusive der Leistungsphasen und Inhalte möglich.

    Das Ziel einer Machbarkeitsstudie ist es, anstehende Investitionen beziehungsweise Sanierungen oder Modernisierungen in dem Sinne vorzubereiten und zu planen, dass hohe Treibhausgasminderungspotenziale erzielt und Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt werden können. 

    Bezuschusst werden Machbarkeitsstudien für Anlagen und Infrastrukturen, die Ingenieursdienstleistungen bedürfen. Dazu zählen:

    • Siedlungsabfalldeponien,
    • Abwasser- und Trinkwasserversorgungsanlagen,
    • Mobilitätsinfrastruktur,
    • Beleuchtungsanlagen
    • sowie weitere Anlagen und Infrastrukturen. 

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Eine Machbarkeitsstudie bietet eine Entscheidungsgrundlage für Investitionen in Anlagen und Infrastrukturen und hilft Ihnen, Entscheidungen im Sinne Ihrer Klimaschutzbemühungen zu treffen.
    • Mithilfe der Machbarkeitsstudie stellen Sie sicher, dass Ihre geplanten Investitionen beziehungsweise Sanierungen oder Modernisierungen eine größtmögliche Reduktion von Treibhausgasen bewirken.
    • Machbarkeitsstudien sind Voraussetzung für einzelne investive Förderungen der Kommunalrichtlinie.

    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate, sofern eine vollständige Machbarkeitsstudie (inklusive Leistungsphasen eins bis drei gegebenenfalls vier) beantragt wird. Erfolgt die Beantragung gestaffelt, beträgt der Bewilligungszeitraum jeweils in der Regel zwölf Monate.

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen, (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
    • kommunale Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Unternehmen, die einen kommunalen Entsorgungsauftrag übernommen haben,
    • öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände,
    • rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
    • gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
    • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragsteller aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beantragen Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links & Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage für die jeweiligen Unterthemen,
    • einen easy-Online-Antrag unter Nummer 4.1.6 Erstellung von Machbarkeitsstudien.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail bei der Projektträgerin nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Für welche Themen sind Machbarkeitsstudien über die Kommunalrichtlinie förderfähig?
    Die Themenauswahl ist grundsätzlich nicht eingeschränkt. Wichtig ist aber, dass es sich um einen konkret definierten Untersuchungsgegenstand handelt, bei dem die geplanten Investitionen hinreichend komplex sind, damit Variantenanalysen und Fachplanungen nach HOAI-Leistungsstufen durchgeführt werden können. Das gilt für die Themen Siedlungsabfalldeponien, Abwasser- und Trinkwasserversorgungsanlagen, Mobilitätsinfrastruktur, Beleuchtungsanlagen sowie weitere Anlagen und Infrastrukturen. Machbarkeitsstudien sind auch für emissionsarme, effiziente Vergärungsanlagen, Rechenzentren und Mobilitätsstationen förderfähig. 

    Gibt es dennoch Themenkomplexe, die von einer Förderung ausgeschlossen sind?
    Anträge zur Erstellung von Machbarkeitsstudien werden insbesondere am Maßstab eines erheblichen Bundesinteresses geprüft. Der Zuwendungsgebenden behalten sich vor, bestimmte thematische Zielstellungen von einer Förderung auszuschließen. Gibt es zum Beispiel Angebote anderer Förderprogramme, kann dies einen Förderausschluss über die Kommunalrichtlinie begründen. Diese sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. So wurden unter anderem folgende Themenkomplexe von der Förderung ausgeschlossen:

    • Effiziente Wärmenetze (Förderangebot Bundesförderung für effiziente Wärmenetze BEW)
    • Photovoltaik-Freiflächenanlagen
    • Naturschutzmaßnahmen wie etwa Renaturierungen oder Klimafolgenanpassungsmaßnahmen
    • alternative Antriebskonzepte für Nutzfahrzeuge, wenn diese auf noch nicht etablierten Kraftstoffen und Technologien, zum Beispiel Brennstoffzellen und Wasserstoff, basieren
    • Neubauquartiere inklusive Energiebereitstellungs- beziehungsweise Fernwärmekonzepten
    • Strombilanzkreismodelle beziehungsweise bilanzielle Insellösungen
    • Regional- oder Bauleitpläne, Straßen- oder Schienenverkehrskonzepte
    • Wasserstoffnutzung (unter anderem Infrastruktur, Anwendungen)

    Gibt es besondere inhaltliche Anforderungen für die verschiedenen Themen, die in einer Machbarkeitsstudie behandelt werden?
    Ja. Für folgende Themen gelten laut Technischem Annex besondere inhaltliche Anforderungen:

    • Außen- und Straßenbeleuchtung: Die Machbarkeitsstudie überprüft folgende Aspekte des Insekten- und Naturschutzes:
      • Die Treibhausgasminderung und der Insekten- und Naturschutz werden gleichwertig berücksichtigt.
      • Das Thema Lichtverschmutzung wird durch folgende Überprüfungen adressiert:
        • Leuchtdichte der Umgebung,
        • Ausrichtung der Beleuchtung,
        • Notwendigkeit getrennter Schaltung oder dynamischer präsenzabhängiger Beleuchtung,
        • Wartungsfaktoren,
        • Differenzierungen von Beleuchtungsstärke, Farbtemperatur und Leuchtkegel (Lichtverteilung) nach vorhandenen Habitattypen, Schutzgebieten, saisonalen Aktivitätsrhythmen und jeweiligen Anforderungen dämmerungsaktiver und lichtempfindlicher Tierarten.
    • Siedlungsabfalldeponien: Die Machbarkeitsstudie enthält folgende Inhalte:
      • Berechnung des Erfassungsgrads des Deponiegases für die aktuelle Deponiesituation und für die geplante Optimierung der Deponiegaserfassung. Der Erfassungsgrad wird aus dem Quotienten der mit dem Gaserfassungssystem erfassten Methangasmenge und der im Deponiekörper gebildeten Methanmenge berechnet.
      • Abschätzung über welche Zeiträume eine Nutzung des Deponiegases möglich ist und ab welchem Zeitpunkt die biologische Aktivität im Deponiekörper voraussichtlich so weit abgeklungen ist, dass eine aerobe In-situ-Stabilisierung der Deponie oder des Deponieabschnittes erfolgen kann.
    • Abwasserbehandlungsanlagen: Die in der Machbarkeitsstudie erarbeitete Vorzugsvariante muss mindestens folgende Ergebnisse erreichen:
      • Deckungsquote des Energiebedarfs für Strom und Wärme durch auf dem Grundstück mittels erneuerbarer Energien-Anlagen erzeugte Energie von mindestens 70 Prozent,
      • spezifischer jährlicher Gesamtstrombedarf der gesamten Anlage von maximal 30 Kilowattstunden (kWh) pro Einwohnerwert, basierend auf der durchschnittlichen Belastung des Jahres. Falls die Kläranlage über eine zusätzliche Reinigungsstufe für Mikroschadstoffe sowie Elimination von mikrobiellen Belastungen verfügt, kann der erhöhte Strombedarf dieser Stufe von dieser Berechnung ausgenommen werden, sofern er getrennt ausgewiesen werden kann.
    • Trinkwasserversorgung: Die in der Machbarkeitsstudie erarbeitete Vorzugsvariante muss mindestens folgende Ergebnisse erreichen:
      • Senkung des spezifischen Energieverbrauchs pro Kubikmeter (m³) Trinkwasser um 20 Prozent gegenüber dem aktuellen Stand, ohne die Wasserqualität zu beeinträchtigen.

    Kann eine Machbarkeitsstudie, die nicht über die Kommunalrichtlinie gefördert wurde, als Voraussetzung für die Förderung von investiven Maßnahmen (betrifft Förderschwerpunkte 4.2.6, 4.2.7, 4.2.8) anerkannt werden?
    Eine Machbarkeitsstudie, die nicht über die Kommunalrichtlinie gefördert wurde, jedoch die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 der Kommunalrichtlinie erfüllt und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre ist, kann als Fördervoraussetzung in den entsprechenden investiven Förderschwerpunkten anerkannt werden (Förderschwerpunkte 4.2.6, 4.2.7, 4.2.8).
    Sofern die Machbarkeitsstudie nicht die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 der Kommunalrichtlinie erfüllt, jedoch maximal zwei Jahre alt ist, kann die Förderung für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie beantragt werden. Die Inhalte der bereits vorhandenen (nicht-geförderten) Machbarkeitsstudie sind bei Antragstellung als Vorarbeiten in die Arbeits- und Ressourcenplanung mit aufzunehmen. Konkret sind die Aufwendungen für bereits erarbeitete Inhalte im Antrag auszuschließen. Sofern die (nicht geförderte) Machbarkeitsstudie älter als zwei Jahre ist, sind die Inhalte zuvor auf eigene Kosten zu aktualisieren. Voraussetzung für die Förderung zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie ist in jedem Fall, dass die Beauftragung der beantragten Planungsleistungen noch nicht erfolgt ist. 

    Kann auch eine Potenzialstudie, die nicht über die Kommunalrichtlinie gefördert wurde, als Voraussetzung anerkannt werden für die Förderung einer Erweiterung um Leistungsphasen 2 bis 3 bzw. 4 nach HOAI oder für die Förderung von investiven Maßnahmen (betrifft Förderschwerpunkte 4.2.6, 4.2.7, 4.2.8 der Kommunalrichtlinie )?
    Eine Potenzialstudie, die nicht über die Kommunalrichtlinie gefördert wurde, wird nicht als Grundlage für die Förderung der Leistungsphasen zwei bis drei beziehungsweise vier nach HOAI anerkannt. Es muss die Förderung der Erstellung einer kompletten Machbarkeitsstudie gemäß Kommunalrichtlinie (HOAI-Leistungsphasen eins bis drei beziehungsweise vier) beantragt werden. Jedoch sind die Inhalte der bereits vorhandenen Potenzialstudie bei Antragstellung als Vorarbeiten in die Arbeits- und Ressourcenplanung mit aufzunehmen. Konkret sind die Aufwendungen für bereits erarbeitete Inhalte im Antrag auszuschließen. Sofern die Potenzialstudie älter als zwei Jahre ist, sind deren Inhalte zuvor auf eigene Kosten zu aktualisieren. Voraussetzung für die Förderung zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie ist in jedem Fall, dass die Beauftragung der beantragten Planungsleistungen noch nicht erfolgt ist. 
    Eine Potenzialstudie, die nicht über die Kommunalrichtlinie gefördert wurde, wird nicht als Fördervoraussetzung in den entsprechenden investiven Förderschwerpunkten, in denen eine Machbarkeitsstudie notwendig ist (Förderschwerpunkte 4.2.6, 4.2.7, 4.2.8) anerkannt. Lediglich im Bereich Abwasserbehandlungsanlagen kann auch eine Studie nach den Maßgaben des Arbeitsblattes „DWA-A 216“ die Grundlage für die Förderung der Maßnahmen sein, sofern diese innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung durchgeführt wurde und die gleichen oder übertreffende Ziele, wie sie in der Kommunalrichtlinie vorgegeben sind, einhält.

    Wird eine Potenzialstudie, die gemäß der Kommunalrichtlinie gefördert wurde, als Fördervoraussetzung für investive Förderschwerpunkte anerkannt oder muss die Potenzialstudie zunächst um die HOAI-Leistungsphase zwei (Vorplanung) und gegebenenfalls weitere Leistungsphasen nach HOAI erweitert werden? 
    Eine Potenzialstudie, die gemäß der Kommunalrichtlinie gefördert wurde/wird (mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2021) und bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre ist, berechtigt für die Beantragung investiver Maßnahmen, bei denen eine Machbarkeitsstudie Voraussetzung ist (betrifft Förderschwerpunkte 4.2.6, 4.2.7 und 4.2.8). Eine Erweiterung der Potenzialstudie um spezifische HOAI-Leistungsphasen ist in diesem Fall nicht notwendig.

    Sind alle Potenzialstudien (gemäß der Kommunalrichtlinie mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2021) als Leistungsphase eins nach HOAI einzustufen?
    Nein, eine Potenzialstudie entspricht nicht pauschal der Leistungsphase ein nach HOAI, sie deckt in manchen Fällen auch die HOAI-Leistungsphase zwei oder Teile dieser ab. Sofern auf der Grundlage der Potenzialstudie die Förderung der Leistungsphasen zwei bis drei beziehungsweise vier nach HOAI beantragt wird, sind die entsprechend existierenden Vorarbeiten in der Arbeits- und Ressourcenplanung zu berücksichtigen. Konkret sind die Aufwendungen für bereits erarbeitete Inhalte im Förderantrag auszuschließen. 

    Es liegt bereits eine Potenzialstudie oder ein Klimaschutzteilkonzept (gefördert über die Kommunalrichtlinie mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2021) ohne Berücksichtigung der Leistungsphasen zwei bis vier nach HOAI vor. Können diese Planungsleistungen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie über die Kommunalrichtlinie gefördert werden? 
    Ja, diese Planungsleistungen (Leistungsphasen zwei bis vier nach HOAI) können über eine Machbarkeitsstudie gefördert werden. Die Potenzialstudie oder das Klimaschutzteilkonzept darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. Eine weitere Bewilligungsvoraussetzung ist, dass die Beauftragung der beantragten Planungsleistungen noch nicht erfolgt ist.

    Muss die in der HOAI-Leistungsphase zwei (Vorplanung) entwickelte Vorzugsvariante gemäß der Kommunalrichtlinie förderfähig sein?
    Nein, die im Zuge der Machbarkeitsstudie entwickelte Vorzugsvariante muss nicht über die Kommunalrichtlinie förderfähig sein, gegebenenfalls erfolgt keine Förderung der investiven Maßnahme über die Kommunalrichtlinie.

    Kann das Abwassernetz allein Untersuchungsgegenstand einer Machbarkeitsstudie sein, oder ist das Abwassernetz nur in Verbindung mit der Kläranlage als Untersuchungsgegenstand der Machbarkeitsstudie möglich?
    Eine Machbarkeitsstudie mit Fokus auf das Abwassernetz ist denkbar, sofern dieses eine ausreichende Komplexität und damit hohe Treibhausgasminderungspotenziale aufweist. Die Beantragung fällt unter „Freies Thema“ und ist entsprechend nicht an die Zielkennwerte für Abwasserbehandlungsanlagen gekoppelt.

    Bezieht sich die im Technischen Annex für Abwasserbehandlungsanlagen genannte Deckungsquote des Energiebedarfs für Strom und Wärme durch auf dem Grundstück mittels erneuerbarer Energien-Anlagen erzeugter Energie auf die „jährlich erzeugte erneuerbare Energie" oder auf die „jährlich selbst verwendete erzeugte erneuerbare Energie"?
    Zur Berechnung der Deckungsquote wird die jährlich erzeugte erneuerbare Energie genutzt – unabhängig davon, ob die erneuerbare Energie komplett selbst verwendet oder gegebenenfalls vorübergehend in öffentliche Netze abgegeben wird.

  • Links & Downloads
    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 608.87 KB

    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 318.30 KB

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