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Errichtung von emissionsarmen, effizienten, Bioabfallvergärungsanlagen

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die Neuerrichtung einer emissionsarmen, effizienten Bioabfallvergärungsanlage oder die Erweiterung einer bestehenden Kompostierungsanlage um eine Vergärungsstufe.

    Bezuschusst werden Ausgaben für:

    • die Errichtung einer neuen Vergärungsanlage oder die Erweiterung einer bestehenden Kompostierungsanlage um eine Vergärungsstufe durch externes Fachpersonal,
    • die Einrichtung und Inbetriebnahme der Anlage durch externes Fachpersonal
    • sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise mit Flyern, Anzeigen in den Medien oder Informationen auf Webseiten, um die neue beziehungsweise erweiterte Anlage bekannt zu machen.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Indem das erzeugte Biogas genutzt wird, können fossile Energieträger einfach ersetzt und Treibhausgasemissionen gleichzeitig gesenkt werden.

    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise:

    • Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
    • rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
    • sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Unternehmen, die einen kommunalen Entsorgungsauftrag übernommen haben.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.

    Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.

     

     

     

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 55 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).

     

    Es wird ein maximaler Zuschuss von 1,5 Millionen Euro gewährt.

  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links und Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.6.b Errichtung von emissionsarmen, effizienten Bioabfallvergärungsanlagen.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung (als PDF-Datei) über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Ist es möglich, für bestimmte Anlagenbestandteile eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu erhalten, wie etwa für die Stromproduktion eines Blockheizkraftwerks (BHKW), und für andere Anlagenbestandteile eine Förderung nach der Kommunalrichtlinie?
    Nein, Anlagen (hier Bioabfall-Vergärungsanlagen) und damit auch einzelne Anlagenbestandteile, die am EEG-Ausschreibungsverfahren teilnehmen, sind nicht kumulierbar mit Förderungen der Kommunalrichtlinie. Bei einer Variante, die BHKW-Stromproduktion durch das EEG und andere Anlagenbestandteile durch die Kommunalrichtlinie zu fördern, würde eine unzulässige Doppelförderung vorliegen. 

    Ist das Mit-Einreichen einer Machbarkeitsstudie zum Antrag eine Voraussetzung für die Antragstellung?
    Nein. Der Antrag kann auch ohne das Einreichen einer Machbarkeitsstudie gestellt werden. Sie wird jedoch empfohlen, weil der Antrag so bereits eine gewisse Planungsreife erhält.

    Welche Verfahren/Technologien sind zuwendungsfähig?
    Förderfähig sind sowohl Trocken- und Nassfermentation als auch kontinuierliche und diskontinuierliche Verfahren. Für alle Verfahren gelten die oben genannten Anforderungen in Bezug auf den emissionsarmen Betrieb (zum Beispiel die Einhaltung des Abbaugrades von über 90 Prozent).

    Kann auch eine Teilstromvergärung bezuschusst werden?
    Nein. Bezuschusst wird nur eine Vollstromvergärung, bei der der gesamte Bioabfall eingemaischt und dem Fermenter zugeführt wird. Zulässig ist gegebenenfalls eine energetische Teilverwertung von vorab abgetrennten holzigen Bestandteilen. Die getrennt erfassten Bioabfälle müssen jedoch vollständig der Vergärung zugefügt werden.

    Welche Anforderungen gelten für den Lagertank?
    Der Lagertank muss für den flüssigen Gärrückstand von einer gasdichten Kapselung umschlossen sein und über eine Gaspendelleitung zur Gasverwertungseinrichtung oder dem Gasspeicher verfügen.

    Sind nach der Errichtung einer neuen Vergärungsanlage beziehungsweise der Erweiterung einer bestehenden Kompostierungsanlage um eine Vergärungsstufe weitere Maßnahmen verpflichtend?
    Ja. Um sicherzustellen, dass der Betrieb der Anlage emissionsarm abläuft, ist eine Selbsterklärung abzugeben, dass mindestens einmal jährlich eine professionelle Gasleckage-Messung von externen Gutachterinnen und Gutachtern durchgeführt wird. Darüber hinaus sind monatliche Eigenkontrollen mittels eines Gasspürgerätes vorzunehmen.

  • Links & Downloads
    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 318.30 KB

    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 608.87 KB

  • Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

    • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
    • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
    • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
    • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
    Ihr Ansprechpartner
    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH