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Optimierte Erfassung von Deponiegasen in Siedlungsabfalldeponien

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden Maßnahmen zur optimierten Deponiegaserfassung von Siedlungsabfalldeponien, Deponieabschnitten sowie bei Altablagerungen, in denen vor dem 1. Juni 2005 in erheblichem Umfang biologisch abbaubare Abfälle abgelagert wurden.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • technische Einrichtungen und Aggregate zur verbesserten Fassung und Behandlung der Deponiegase,
    • Technologien zur Verbesserung der Gasreinigung und -aufbereitung,
    • Technologien zur energetischen Nutzung von Schwachgas, das der Produktion von Eigenstrom dient,
    • Mess- und Regelungstechnik für die Prozesssteuerung, das Monitoring sowie die Emissionsüberwachung,
    • bauliche Maßnahmen im Bereich der Deponie, sofern diese ausschließlich für die Verbesserung des Gaserfassungsprozesses der Deponie erforderlich sind und einer späteren aeroben In-situ-Stabilisierung dienen sowie
    • die Ertüchtigung der bestehenden Gasbrunnen und die Errichtung für den Betrieb notwendiger, zusätzlicher Gasbrunnen.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Durch die optimierte Erfassung und Nutzung der Deponiegase senken Sie Ihre Energiekosten und den Ausstoß von Treibhausgasen.
    • Sie können die Deponie bereits für die spätere In-Situ-Stabilisierung vorbereiten.

    Und so funktioniert es: 

    • Als Vorbereitung der Maßnahme muss eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden, die die Anforderungen gemäß Punkt 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist.
    • Potenzialstudien, die über die Kommunalrichtlinie bis zum 31. Dezember 2022 gefördert wurden, können auch vorgelegt werden, soweit sie nicht älter als zwei Jahre sind.

    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
    • rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
    • sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Unternehmen, die einen kommunalen Entsorgungsauftrag übernommen haben.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.

    Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Punkt 5.3 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 65 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links und Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.6.c Optimierte Erfassung von Deponiegasen in Siedlungsabfalldeponien.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Muss eine Potenzialstudie/Machbarkeitsstudie zuvor über die Kommunalrichtlinie gefördert worden sein?
    Nein. Für die Förderung von investiven Maßnahmen für den Förderbereich Nummer „4.2.6 c Optimierte Erfassung von Deponiegasen in Siedlungsabfalldeponien“ müssen die Fördervoraussetzungen durch eine Machbarkeitsstudie belegt werden, die nicht älter als zwei Jahre ist. Diese Machbarkeitsstudie muss jedoch nicht zuvor über die Kommunalrichtlinie gefördert worden sein, aber die Anforderungen gemäß Technischem Annex zur Kommunalrichtlinie erfüllen.

    Welches Ziel muss die geförderte Maßnahme verfolgen?
    Mit der Maßnahme sollen mindestens 60 Prozent Deponiegas für die energetische Nutzung erfasst oder die Effizienz der bereits bestehenden Nutzung um mindestens 25 Prozent gesteigert werden. Außerdem dient die Maßnahme der Vorbereitung einer späteren aeroben In-situ-Stabilisierung.

    Was sind typische Maßnahmen zur optimierten Deponiegaserfassung?
    Typische investive Maßnahmen zielen auf die Verbesserung der Gaserfassung einer Deponie ab. Dies kann beispielsweise durch die Installation von Einrichtungen und Aggregaten zur verbesserten Fassung und Behandlung der Deponiegase erreicht werden. Im Einzelnen können zur Optimierung der Deponiegaserfassung die Ertüchtigung und der Neubau von Gasbrunnen und Gasleitungen sowie die Installation von Gassammelstationen und Gasverdichterstationen gefördert werden. In Ausnahmefällen kann ebenfalls die Errichtung einer temporären Abdeckung gefördert werden.

    Ist ein BHKW zur Eigenstromnutzung des Deponiebetriebes im Rahmen der Kommunalrichtlinie förderfähig?
    Ja, sofern die Fördervoraussetzungen gemäß Nummer 4.2.6 c) erfüllt werden, sind Technologien zur energetischen Nutzung von Schwachgas zur Produktion von Eigenstrom zuwendungsfähig. Als Beispiel dient der Bau von Umrüstkits- beziehungsweise Austauschkits von vorhandenen BHKWs  zur Schwachgasbehandlung. Bei Antragstellung ist ein Nachweis über die Eigenstromnutzung zu erbringen.

    Ist die getrennte Erfassung qualitativ unterschiedlicher Deponiegasströme nötig?
    Da das gefasste Deponiegas einer effizienten und emissionsarmen energetischen Nutzung zugeführt werden soll, kann eine getrennte Erfassung qualitativ unterschiedlicher Deponiegasströme oder eine Deponiegasaufbereitung erforderlich sein.

    Welches Verfahren zur Ermittlung der Methanmenge muss in der Machbarkeitsstudie verwendet werden?
    Die im Deponiekörper gebildete Methanmenge muss nach der Methode des sogenannten „First Order Decay“ gemäß den Richtlinien des Weltklimarats (IPCC-Guidelines) ermittelt und nachgewiesen werden. Wenn keine abgesicherten, standortspezifischen Berechnungsfaktoren vorliegen, können die entsprechenden Default-Werte der IPCC-Guidelines verwendet werden.

    In der Kommunalrichtlinie steht, dass Technologien zur energetischen Nutzung von Schwachgas zur Produktion von Eigenstrom förderfähig sind. Was ist damit genau gemeint?
    Gemeint sind damit Blockheizkraftwerke (BHKW), die ausschließlich der Produktion von Eigenstrom auf der Deponie dienen. Es darf sich dabei nur um eine Insellösung handeln, bei der kein Anschluss zur Einspeisung des erzeugten Stroms ins Netz vorhanden ist und keine Einspeisevergütung durch das EEG in Anspruch genommen wird oder werden kann. Dies ist durch den Antragsteller oder die Antragstellerin zu bestätigen. Bei Antragstellung ist außerdem eine Gegenüberstellung des Energiebedarfs auf der Deponie und die daraus resultierende Auslegung des BHKW einzureichen. Die Anlage muss die technisch sinnvollste und – im Sinne eines sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes – wirtschaftlichste Lösung für die Gegebenheiten auf der Deponie sein.

  • Links & Downloads
    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 318.30 KB

    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 608.87 KB

  • Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

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    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH