Errichtung von Radabstellanlagen im Rahmen der Bike+Ride-Offensive
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:
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Was wird gefördert?
Gefördert wird die Errichtung von Radabstellanlagen, das heißt nicht-bewegliche Anlagen oder bauliche Einrichtungen zum Abstellen von Fahrrädern. Die Anlagen müssen sich innerhalb eines Radius von 100 Metern von einem Bahnhof oder einem Haltepunkt einer Bahnanlage befinden.
Förderfähig sind außerdem netzunabhängige PV-Anlagen mit Stromspeicher (sogenannte Inselanlagen), die für die Anlagentechnik benötigt werden, etwa für die Beleuchtung oder auch den Betrieb des Zugangssystems.
Im gleichen Kontext werden die Überdachung von Radabstellanlagen inklusive Beleuchtung und Netzanschluss, Abstellanlagen für Tretroller, Schließfächer mit Standardsteckdosen sowie Selbstbedienungs-Servicestationen gefördert.
Bezuschusst werden Ausgaben für
- Vorbereitungen der Baustelle, zum Beispiel die Beräumung und das Herrichten der Fläche,
- Tiefbauarbeiten, Pflasterarbeiten und die weitere Umgestaltung des Straßenraumes inklusive der Zuwegung – soweit diese für die Errichtung der Radabstellanlagen erforderlich sind,
- Radabstellanlagen, etwa Anlehnbügel, Reihenparker oder Doppelstockparker
- sowie Sammelschließanlagen ab einer Größenordnung von zehn Stellplätzen, inklusive Netzanschluss.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Eine durch Fahrradständer verbesserte Radinfrastruktur macht das Fahrradfahren unter anderem für Pendelnde attraktiver und erleichtert den Umstieg aufs Rad.
- Indem Sie das Angebot für eine klimafreundliche Mobilität ausbauen, können Sie dazu beitragen, das motorisierte Verkehrsaufkommen zu reduzieren und Treibhausgasemissionen einzusparen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
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Wer wird gefördert?
Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
- gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
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Förderquoten
- Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 85 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
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Antragsverfahren und Antragstellung
Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links und Downloads):
- eine Vorhabenbeschreibung 4.2.5 d) Radabstellanlagen B+R Offensive gemäß Mustervorlage,
- einen easy-Online-Antrag 4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität,
- Skizzen, Pläne oder Fotos des umzugestaltenden Bereichs,
- gegebenenfalls eine zusätzliche tabellarische Ausgabenkalkulation, zum Beispiel nach DIN 276.
Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.
Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:
1. TAN-Verfahren:
Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.
2. Postalische Einreichung:
Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 BerlinFür den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen
Welche Ausgaben können im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht bezuschusst werden?
Über die Kommunalrichtlinie nicht förderfähig sind Grundstückskosten, Planungsleistungen, Baunebenkosten, Finanzierungskosten, mobile Radabstellanlagen sowie Ausgaben, die über eine Standardausstattung hinaus gehen.Ist auch die Überdachung einer Radabstellanlage über die Kommunalrichtlinie förderfähig?
Ja. Eine Überdachung kann zusätzlich zu der beantragten Radabstellanlage gefördert werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die nachträgliche Errichtung eines Daches für eine bereits bestehende Radabstellanlage nicht bezuschusst wird.Kann auch der Ersatz vorhandener Radabstellanlagen gefördert werden?
Der Ersatz vorhandener Radabstellanlagen kann nur dann gefördert werden, wenn die vorhandenen Anlagen nachweislich nicht mehr den Anforderungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (siehe Hinweise zum Fahrradparken) oder der DIN 79008-1:2016-05 entsprechen.Welche Voraussetzungen müssen die Radabstellanlagen erfüllen?
Es müssten ortsfeste bauliche Anlagen sein oder Bauwerke, die dem Abstellen von Fahrrädern dienen.Welche Eigenschaften müssen die Fahrradparkhäuser aufweisen?
Im Sinne der Richtlinie gelten Gebäude und umschlossene Räume mit mehr als 70 Stellplätzen für Fahrräder als Fahrradparkhäuser.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH