Aufbau von Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.
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Was wird gefördert?
Gefördert werden neue dezentrale Sammelstellen für Garten- und Grünabfälle aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich.
Bezuschusst werden Ausgaben für
- die Errichtung einer befestigten Sammelstelle mit einer gebundenen Decke und einer Erfassung von Regenwasser,
- die Anschaffung von Sammelcontainern und zugehörige Brücken
- sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise mit Flyern, Anzeigen oder Informationen auf Webseiten, um die neuen Sammelstellen bekannt zu machen.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Durch zusätzliche Sammelpunkte erleichtern Sie es Bürgerinnen und Bürgern, Grünabfälle richtig zu entsorgen.
- Die Grünabfälle werden kompostiert und können anschließend als Erden und Substrate verwertet werden.
Und so funktioniert es:
- Als Vorbereitung der Maßnahme erstellen Sie ein Konzept („Strategiepapier“), in dem Sie die genauen Standorte, deren technische Ausstattung und späteren Betrieb planen. Bitte beachten Sie, dass die gesammelten Garten- und Grünabfälle grundsätzlich nur für eine Kompostierung verwendet werden können und daher an eine Kompostierungsanlage übergeben werden müssen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
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Wer wird gefördert?
Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
- gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
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Förderquoten
- Der Zuschuss beträgt 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 55 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über den Ort des Antragstellers. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
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Antragsverfahren und Antragstellung
Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links und Downloads):
- eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
- einen easy-Online-Antrag 4.2.6.a Aufbau von Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen aus dem privaten, kommunalen und gewerblichen Bereich.
Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.
Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:
1. TAN-Verfahren:
Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.
2. Postalische Einreichung:
Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 BerlinFür den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen
Ist es möglich, Fördermittel für die reine Befestigung einer bereits bestehenden Sammelstelle zu erhalten?
Nein, das ist nicht möglich. Fördergelder im Rahmen der Kommunalrichtlinie werden nur im Zusammenhang mit der Errichtung neuer zusätzlicher Sammelstellen gewährt.Ist die Erweiterung einer bestehenden Sammelstelle förderfähig?
Nein. Fördergelder im Rahmen der Kommunalrichtlinie werden nur im Zusammenhang mit der Errichtung neuer zusätzlicher Sammelstellen gewährt.Ist die Errichtung einer Sammelstelle auf dem Gelände einer Kompostierungsanlage oder einer anderen Entsorgungs- und Verwertungsanlage zuwendungsfähig?
Nein, das ist nicht möglich. Fördergelder im Rahmen der Kommunalrichtlinie werden nur im Zusammenhang mit der Errichtung neuer zusätzlicher Sammelstellen gewährt.Kann das nachträgliche Sammeln von Regenwasser bei einer bestehenden Sammelstelle bezuschusst werden?
Nein. Fördergelder im Rahmen der Kommunalrichtlinie werden nur im Zusammenhang mit der Errichtung neuer zusätzlicher Sammelstellen gewährt.Werden Zuschüsse gewährt, wenn eine Sammelstelle auf Anordnung der Behörden errichtet wird?
Nein, in diesen Fällen ist eine Förderung über die Kommunalrichtlinie nicht möglich.Welche Anforderungen gelten für den Untergrund einer Sammelstelle?
Der Untergrund muss befestigt und mit schwerem Gerät befahrbar sein, zum Beispiel indem er asphaltiert oder gepflastert ist. So ist gewährleistet, dass die Garten- und Grünabfälle abtransportiert werden können. Sofern die Sammelstelle asphaltiert werden soll, muss grundsätzlich auf mindestens 40 Prozent Asphaltfräsgut zurückgegriffen werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.Gelten Sammelcontainer als „Sammelstelle“ im Sinne der Kommunalrichtlinie und sind sie damit förderfähig?
Ja, neue Sammelcontainer können über die Kommunalrichtlinie gefördert werden, wenn sie in Wohnquartieren, in Kleingartenanlagen oder einem ähnlichen Umfeld aufgestellt werden. Der Untergrund des Containers muss befestigt und mit schwerem Gerät befahrbar sein, damit die Garten- und Grünabfälle abtransportiert werden können.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH