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Anwendung innovativer Verfahrenstechnik

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden innovative Maßnahmen, die die Energieeffizienz in der biologischen Stufe der Kläranlage verbessern. Die biologische Stufe ist der wichtigste Bestandteil der Kläranlage – durch verschiedene Betriebsweisen liegen gerade hier hohe energetische Potenziale. Verfahrenstechniken, die die biologische Stufe energetisch verbessern oder in der angeschlossenen Schlammstabilisierung entlasten, sind deshalb förderfähig. Wichtig ist jedoch, dass die Reinigungsleistung der Kläranlage durch die neue Verfahrenstechnik nicht eingeschränkt wird.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • Leitungen und Pumpen für die Nebenstrecke bei einer Deammonifikation von Schlammwasser,
    • effizientere Belüftungssysteme, optimierte Leitungsführung und Maßnahmen, die den Druckluftbedarf für die Belebung senken,
    • vergleichbare hocheffiziente Verfahrenskombinationen, die mindestens 25 Prozent der Energie für die Belebungsbecken einsparen,
    • sowie Ausgaben in Zusammenhang mit einer kontinuierlichen Stickstoffelemination oder einem sequenziell beschickten Reaktor (SBR-Anlage) zur Stickstoffelimination im Schlammwasser vor der Rückführung in die biologische Abwasserreinigung.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Neue und innovative Verfahren zur Abwasserreinigung verbrauchen im Vergleich zu bestehenden Systemen erheblich weniger Energie – so senken Sie ganz einfach Ihre Betriebskosten.
    • Bei gleichbleibender Reinigungsleistung reduzieren Sie den Energiebedarf und somit auch Ihre Treibhausgasemissionen.

    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
    • rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
    • sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.

    Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe unter Links und Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.7 f Maßnahmen zur Förderung von klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung – Anwendung innovativer Verfahrenstechnik.

    Zudem muss eine Machbarkeitsstudie eingereicht werden.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Ist eine Machbarkeitsstudie/Studie nach DWA-A 216 notwendig für den Austausch der Belüfterplatten, die effizientere Anordnung der Belüftungssysteme im Becken, die optimierte Leistungsführung oder ähnliche Maßnahmen, die den Druckluftbedarf für die Belebungsbecken dauerhaft senken?

    Ja, hierfür muss eine Machbarkeitsstudie vorliegen. Diese soll quantitativ oder zumindest qualitativ abschätzen, wie viel Energie Sie durch die Maßnahmen zur Senkung des Druckluftbedarfs einsparen können. Bei Belüfterplatten können Sie beispielsweise durch ihre Form, Feinporigkeit oder geringere Druckverluste den Druckluftbedarf senken.

    Für die Beantragung ist die Einreichung einer Machbarkeitsstudie nach DWA-A 2016 notwendig. Muss diese zuvor über die Kommunalrichtlinie gefördert worden sein?

    Nein. Die Fördervoraussetzungen müssen aber durch eine Machbarkeitsstudie belegt werden, die nicht älter als zwei Jahre ist. Diese Machbarkeitsstudie muss jedoch nicht zuvor über die Kommunalrichtlinie gefördert worden sein, aber die Anforderungen gemäß Technischen Annex zur Kommunalrichtlinie erfüllen.

    Können wir bei Optimierungen des Belüftungssystems auch neue Drucklufterzeuger (Kompressoren) mitfördern lassen?

    Grundsätzlich müssen Sie die Drucklufterzeuger separat gemäß Nummer 4.2.7 c) „Einsatz effizienter Querschnittstechnologien“ beantragen.

    Wenn Sie jedoch auf ein neues Belebungsverfahren umstellen, beispielsweise von vorgeschalteter zu intermittierender Denitrifikation, können Sie die Ausgaben für neue Drucklufterzeuger im Förderschwerpunkt 4.2.7 f) fördern lassen und müssen dies nicht in einem separat beantragen. Voraussetzung ist, dass die neuen Drucklufterzeuger direkt für den Betrieb des neuen Verfahrens notwendig sind.

    Was bedeutet „Schlammstabilisierung“?

    Die an die biologische Stufe der Kläranalage anknüpfende, manchmal auch simultan erfolgende, Schlammstabilisierung trägt unter Einfluss von Sauerstoff (aerob) oder Ausschluss von Sauerstoff (anaerob) dazu bei, die Abbauprozesse im Klärschlamm weiter zu minimieren. So machen Sie Faulungsgase energetisch nutzbar. Da während dieses Prozesses hochbelastetes Schlammwasser entsteht, welches in die biologische Stufe zurückgeführt wird, können Verfahren zur Deammonifikation die Rückbelastung minimieren und somit Energie im Belebungsbecken einsparen.

    Können wir eine energetische Sanierung der mechanischen Reinigungsstufe (Rechen, Sandfang, Fettfang et cetera) fördern lassen?

    Nein, die Anwendung innovativer Verfahren beschränkt sich auf die Energieeinsparung in den Belebungsbecken der Kläranlage beziehungsweise bei sequentiell beschickten Reaktor-Anlagen (SBR-Anlagen) oder Deammonifiaktion auf die biologische Abwasserreinigung. Vorhaben für die mechanische Reinigungsstufe sind nicht zuwendungsfähig. Sie können jedoch Zuschüsse für  Motoren, Gebläse oder von Motoren angetriebene Arbeitsmaschinen über den Förderschwerpunkt 4.2.7 c) beantragen.

    Sind Vakuumentgasung, Ammoniak-Strippung oder chemische Phosphorelimination über die Kommunalrichtlinie zuwendungsfähig?

    Nein, es werden keine Vorhaben gefördert, die nicht zur Energieeinsparung der Kläranlage beitragen, oder bestehende Systeme ersetzen oder zu einer energetischen Entlastung anderer, bereits bestehender Systeme führen (siehe Deammonifikation).

    Was muss eine Verfahrenskombination erfüllen, um als innovativ beziehungsweise hocheffizient zu gelten?

    Bitte beachten Sie hierfür die förderfähigen Maßnahmen des Förderschwerpunkts. Die Einsparung von Energie oder Treibhausgasen muss sich immer auf die Belebungsbecken der Kläranlage beziehen und mindestens 25 Prozent der Energie für die Belebungsbecken einsparen. Sie müssen dies durch eine Machbarkeitsstudie nach DWA-A 216, oder eine separate Berechnung nachweisen.

  • Links & Downloads
    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 318.30 KB

    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 608.87 KB

    Vorhabenbeschreibung 4.2.7f Verfahrenstechnik

    xlsx | 3.05 MB

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    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH