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Klärschlammverwertung im Verbund

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden Maßnahmen an Abwasseranlagen, die die Schlammverwertung im Verbund zum Ziel haben. Dabei soll der Klärschlamm von einer Vielzahl kleinerer Kläranlagen gesammelt, transportiert und in der zentralen Anlage verwertet werden.

    Bezuschusst werden Ausgaben für:

    • Abwasseranlagen der Größenklasse eins bis drei:
      • Errichtung von Vorklärbecken oder anderen Anlagen zur Abscheidung von nicht-löslichen Kleinstpartikeln aus dem Abwasser
      • sowie Anlagen zur Entwässerung und Mischung
    • Abwasseranlagen der Größenklasse vier bis fünf:
      • Maßnahmen, die der Annahme, Weiterverarbeitung und Verwertung des Klärschlamms dienen

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Durch die Klärschlammverwertung im Verbund und die energetische Nutzung von Klärschlamm erhöhen Sie den Anteil des energetisch genutzten Klärschlamms in Ihrem Anlagenverbund.
    • Sie tragen dadurch zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Abwasserbewirtschaftung bei.

    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen,
    • kommunale Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5 der Kommunalrichtlinie.

    Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links und Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.7 a) Klärschlammverwertung im Verbund.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex  festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Können mehrere Maßnahmen des Verbundvorhabens in einem Antrag zusammen gestellt werden?
    Die Anträge sind von den Kommunen und Zweckverbänden einzeln zu stellen. Dies betrifft beispielsweise den Bau einer Entwässerungsanlage an der zentralen Kläranlage sowie evtl. den Bau von Vorklärbecken oder weiteren Vorkehrungen zur Ermöglichung des Schlammtransports an den teilnehmenden Kläranlagen. Damit das beantragte Vorhaben zugeordnet werden kann, ist ein Nachweis über das Bestehen des Verbunds mit dem Antrag einzureichen. Zudem muss dargelegt werden, dass durch das Vorhaben insgesamt Treibhausgaseinsparungen entstehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Ausgaben stehen.

    Was bedeutet „Verwertung“ im Sinne der Förderung im Rahmen der Kommunalrichtlinie?
    Der Klärschlamm muss entweder über eine Faulung oder Verbrennung verwertet werden. Eine Trocknung mit Pelletierung fällt nicht unter den Begriff der Verwertung.

    Welchen Abstand dürfen die Kläranlagen zu einer zentralen Anlage haben?
    Alle teilnehmenden Kläranlagen dürfen höchstens 50 Kilometer Luftlinie von einer zentralen Anlage entfernt sein.

    Welche Anforderungen gelten für die Emissionen?
    Die Emissionen für den Schlammtransport zwischen den Anlagen sollen im Ergebnis nicht höher als die erzielbaren Emissionsminderungen durch die Kooperation sein.

    Zählen Rechenanlagen und Sandfänge zu den Anlagen zur Abscheidung von nicht-löslichen Kleinstpartikeln?
    Nein. Rechenanlagen und Sandfänge scheiden keine Kleinstpartikel ab und sind deshalb nicht förderfähig – mit solchen Anlagen sind beispielsweise Mikrofilterverfahren gemeint. Rechenanlagen und Sandfänge können aber im Förderschwerpunkt 4.2.7.c) unter von Motoren angetriebenen Arbeitsmaschinen gefördert werden.

    Ist die Errichtung einer Entwässerungsanlage förderfähig, wenn keine Verwertung innerhalb des Verbundes erfolgt?
    Nein. Der Verbund muss eine Verwertung enthalten, da sonst keine deutliche Einsparung (beispielsweise durch Energiegewinnung, die mittels Faulung oder Verbrennung entsteht) erzielt wird. Weiterbehandlungsanlagen für Klärschlamm sind nicht zuwendungsfähig, wenn keine Verwertung innerhalb des Verbundes vorgesehen ist.

    Sind mobile Entwässerungsanlagen förderfähig?
    Nein, mobile Entwässerungsanlagen sind nicht förderfähig. Durch die Mobilität der Anlage kann diese nicht einer zu sanierenden Kläranlage zugeordnet werden. Die Zweckbindung kann somit nicht sichergestellt werden.

    Sind Maßnahmen zur Klärschlammverwertung förderfähig, wenn der Klärschlamm im Anschluss thermisch verwertet wird?
    In erster Linie zielt der Förderschwerpunkt auf die Umstellung auf Faulung an einer zentralen Kläranlage ab. Da der Klärschlamm bei der Verbrennung ebenfalls energetisch verwertet wird, sind solche Anlagen sofern sie in unmittelbarer Umgebung liegen, nicht von der Förderung ausgeschlossen. Verbundlösungen, bei denen der Klärschlamm nach der Weiterverarbeitung noch weiter transportiert wird, bis die Verwertung erfolgt, werden dagegen nicht unterstützt. Wenn das Zementwerk zum Beispiel nur 30 Kilometer entfernt liegt und ohnehin als fester Dienstleistender für die Klärschlammverwertung genutzt wird, könnte dieses auch durch eine Vereinbarung in den Verbund übernommen werden. In diesem Fall erscheint das Vorhaben als zuwendungsfähig.

    Ist der Bau von Rechenanlagen oder Sandfängen auf den kleineren Kläranlagen förderfähig?
    Da Rechen und Sandfänge keine Kleinstpartikel abscheiden, sind diese im Förderschwerpunkt 4.2.7 a) nicht förderfähig. Mit solchen Anlagen sind zum Beispiel Mikrofilterverfahren gemeint. Rechen und Sandfänge können im Förderschwerpunkt 4.2.7.c) unter von Motoren angetriebenen Arbeitsmaschinen gefördert werden.

    Ist der Bau einer Schneckenpresse oder eines Voreindickers zuwendungsfähig?
    Der Bau einer Schneckenpresse bzw. eines Voreindickers oder weiterer Vorkehrungen zur Ermöglichung des Schlammtransports (Entwässerung des Klärschlamms) an den teilnehmenden Kläranlagen können als förderfähig anerkannt werden, sofern sich eine eindeutig definierbare Energieeinsparung ergibt, die innerhalb des Berechnungsformulars angegeben sein muss (Nachweis der positiven Transportbilanz). Zwar sieht der Förderschwerpunkt keine konkrete Treibhausgaseinsparung vor, dennoch muss die Einsparung deutlich sein und sich am Ziel einer Fördermitteleffizienz von 50 Euro pro Tonne Treibhausgasemissionen im Jahr orientieren. In Bezug auf den Richtlinientext der Kommunalrichtlinie sind solche Anlagen jedoch nur an Kläranlagen der Größenklasse vier bis fünf förderfähig.

    Sind Ausgaben für Trocknungsanlagen, Entwässerungsanlagen, Klärschlammvererdungsanlagen et cetera zuwendungsfähig?
    Ziel der Kommunalrichtlinie ist es, das Energiepotenzial des Klärschlamms zu nutzen (über eine gemeinsame Klärschlammfaulung oder Verbrennung). Nur im Zusammenhang mit der Verwertung des Klärschlammes im Verbund kann zum Beispiel eine Entwässerungsanlage (beziehungsweise eine Trocknungsanlage oder Vererdungsanlage) gefördert werden. Weiterhin muss sich eine eindeutig definierbare Energieeinsparung ergeben, die innerhalb des Berechnungsformulars angegeben sein muss – also ein Nachweis der positiven Transportbilanz. Zwar sieht der Förderschwerpunkt keine konkrete Treibhausgaseinsparung vor, dennoch muss die Einsparung deutlich sein und sich am Ziel einer Fördermitteleffizienz von 50 Euro pro Tonne Treibhausgasemissionen im Jahr orientieren. In Bezug auf den Richtlinientext der Kommunalrichtlinie sind solche Anlagen jedoch nur an Kläranlagen der Größenklasse vier bis fünf förderfähig.

    Wie wird die Bilanzgrenze für Klärwerke ermittelt?
    Maßnahmen auf einem Klärwerk oder der Energieverbrauch eines Klärwerks beziehen sich stets auf die Summe aller Maßnahmen und Prozesse auf dem gesamten Grundstück der Kläranlage. Die Bilanzgrenze für den Fluss sämtlicher Energieträger sowie Strom ist die Grundstücksgrenze.

    Was bedeutet Eigenversorgung der Kläranlagen?
    Strom oder Wärme, die lokal auf dem Grundstück der Kläranlage erzeugt wurden und den Bedarf der Anlage direkt oder über Zwischenspeicherung decken, erhöhen den Eigenversorgungsanteil. Der Bedarf ist hier die gesamte Menge an Strom und Wärme, die innerhalb der Bilanzgrenze des Klärwerks für sämtliche Prozesse sowie den Gebäudebetrieb verwendet werden kann.

  • Links & Downloads
    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 311.23 KB

    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 599.81 KB

  • Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

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    Ihr Ansprechpartner
    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH