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Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung. An Straßen wird eine zonenweise sowie zeit- oder präsenzabhängige Regelungstechnik installiert. Für Plätze, an Sportstätten und ähnlichen Orten kommt eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung zum Einsatz, beispielsweise mit zwei verschiedenen Beleuchtungsstufen für Training und Wettkampf. In Ausnahmefällen ist auch Beleuchtungstechnik für neue Lichtpunkte förderfähig, um bestehende Beleuchtungsmissstände zu beheben.

    Bezuschusst werden folgende Ausgaben:

    • Leuchtenkopf – bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie dem Leuchtmittel selbst, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse,
    • Steuer- und Regelungstechnik,
    • Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten,
    • Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten
    • Durchführung einer photometrischen Messung.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Durch den Einbau hocheffizienter Beleuchtungstechnik sparen Sie Strom und damit Betriebskosten. Gleichzeitig senken Sie die Treibhausgasemissionen.
    • Die neuen lichtemittierenden Dioden (LED) leuchten die Umgebung besser und gezielter aus und verhindern so gleichzeitig Lichtverschmutzung.
    • Der Einsatz von LED macht eine insektenfreundliche Beleuchtung möglich.
    • Durch eine lange Lebensdauer erlaubt der Einsatz von LED-Technik zudem längere Wartungsintervalle und spart damit zusätzliche Betriebskosten.

    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise 

    • Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
    • rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
    • gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
    • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.

    Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden Sie unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden. 

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links und Downloads):

    • die Berechnungsformulare unter KRL-Online,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.1 Außen- und Straßenbeleuchtung. Den Zugang zum easy-Online Antragsformular erhalten Sie automatisiert durch KRL-Online, nachdem Sie darin die vorgenannten Berechnungsformulare ausgefüllt haben.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Dokumente von KRL-Online über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Weitere Informationen
  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Welche Ausgaben können im Rahmen dieses Förderschwerpunkts bezuschusst werden?
    Über die Kommunalrichtlinie werden nur Ausgaben bezuschusst, die direkt und unmittelbar der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme dienen, beziehungsweise die unmittelbar dazu beitragen, das Treibhausgasreduktionsziel zu erreichen.

    Ist eine adaptive Regelung förderfähig?
    Eine adaptive Regelung der Beleuchtung zur Anpassung an Witterung und Verkehr (ehemals Nr. 4.2.1 b) KRL) ist förderfähig. Es ist kein separates Formular für adaptive Regelung in KRL Online zu erstellen. Die Beleuchtung muss sich bei einer adaptiven Regelung dynamisch an die Witterungsverhältnisse nasse/trockene Straße sowie an den die tatsächliche Verkehrsdichte anpassen. Es bestehen keine Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung (Einhaltung der Gesamtgleichmäßigkeit U0) und der Verpflichtung der Durchführung einer photometrischen Messung.

    Ist es möglich, Fördermittel für die Sanierung der Außen- und Straßenbeleuchtung zu erhalten, wenn keine Steuer- und Regelungstechnik installiert wird?
    Nein. Gemäß der Kommunalrichtlinie ist eine Steuer- beziehungsweise Regelungstechnik zwingend erforderlich.

    Können für Vorhaben im Bereich des Denkmalschutzes auch nur die Leuchtmittel getauscht werden (Retrofit)?
    Ein reiner Leuchtmitteltausch ist auch hier nicht zuwendungsfähig.
    Es ist möglich, dass in denkmalgeschützten Quartieren leuchtenkonforme Umrüstsätze anstelle des kompletten Tausches des Leuchtenkopfs angewendet werden können. Der Denkmalschutz für das Quartier, in dem die Sanierung mit Umrüstsätzen erfolgen soll, muss von der entsprechenden Behörde nachgewiesen werden. Weiterhin müssen entsprechende Konformitätserklärungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Herstellenden des Umrüstsatzes für die Leuchte nachgewiesen werden.

    Welche Effizienzanforderungen gelten für die sanierten Anlagen?
    Sie müssen über das Berechnungsformular eine geplante Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 Prozent nachweisen.

    Welche Anforderungen gelten für die Planung und Umsetzung einer über die Kommunalrichtlinie geförderten Beleuchtungssanierung?
    Die Planung und Umsetzung des Vorhabens müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Das bedeutet, dass alle geltenden DIN-Normen (siehe Nummer 4.2.1 der Kommunalrichtlinie und des Technischen Annex) sowie Gesetze und Verordnungen (etwa Bundes-Immissionsschutzgesetz oder Bundesnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen sind.

    Was bedeutet die „Auslegung“ nach entsprechender DIN-Norm? Und können geschulte Verwaltungsmitarbeitende eine „Auslegung“ auch eigenständig erbringen oder braucht es dafür einen Nachweis dezidierter Fachplanerinnen oder Fachplaner beziehungsweise eine extern beauftragte Fachplanung?
    Für den Förderschwerpunkt 4.2.1 bedeutet die Auslegung nach DIN EN 13201, dass bei der Planung zur Sanierung von Beleuchtung die Vorgaben der DIN berücksichtigt und die definierten Beleuchtungsklassen von Straßen, Fuß- und Radwegen sowie die darin vorgesehenen erforderlichen Beleuchtungsparameter eingehalten werden sollen. Eine Auslegung ist daher noch keine vollständige Planung für die spezifische Situation vor Ort. In jedem Fall muss das Berechnungsformular von einer fachkundigen Person ausgefüllt und von dieser unterschrieben werden. Damit wird die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik in Form von DIN-Normen, Gesetzen und Verordnungen bestätigt. Zu berücksichtigen ist, dass dies in der Regel nicht durch eine geschulte Person aus der Verwaltung gegeben ist. Sofern Antragstellende über explizit fachkundiges Personal verfügen, können sie den Nachweis zur berücksichtigten Auslegung selbst erbringen beziehungsweise die Berücksichtigung der Auslegung im Förderantrag bejahen.

    Welche Förderkriterien gelten für die Beleuchtung von Fußgängerüberwegen?
    Für die Beleuchtung von Fußgängerüberwegen gelten grundsätzlich die gleichen Förderkriterien wie für die Sanierung der Straßenbeleuchtung, die sich unter Nummer 4.2.1 der Kommunalrichtlinie finden. Da es sich bei der Beleuchtung von Fußgängerüberwegen um sogenannte Sicherheitsbeleuchtung handelt, muss diese ohne Regelungstechnik laufen.

    Was ist unter „korrelierter Farbtemperatur“ (siehe Technischer Annex zu Nummer 4.2.1 KRL) zu verstehen?
    Der Begriff beschreibt die relative Farbtemperatur einer weißen Lichtquelle.

    Wofür steht die Abkürzung „ULOR“ (siehe Technischer Annex zu Nummer 4.2.1 KRL)?
    Die Abkürzung steht für „upward light output ratio“ und beschreibt den Anteil der Lichtabstrahlung in den oberen Halbraum.

    Welche Nachweise müssen bei der Beleuchtung von Sportstätten erbracht werden?
    Nach Abschluss des Vorhabens ist eine Vorher-Nachher-Bilddokumentation der Beleuchtungsanlage beim Projektträger einzureichen.

  • Links & Downloads
    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 608.87 KB

    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 318.30 KB

  • Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

    • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
    • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
    • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
    • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
    Ihr Ansprechpartner
    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH