Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.
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Was wird gefördert?
Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung. An Straßen wird eine zonenweise sowie zeit- oder präsenzabhängige Regelungstechnik installiert. Für Plätze, an Sportstätten und ähnlichen Orten kommt eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung zum Einsatz, beispielsweise mit zwei verschiedenen Beleuchtungsstufen für Training und Wettkampf. In Ausnahmefällen ist auch Beleuchtungstechnik für neue Lichtpunkte förderfähig, um bestehende Beleuchtungsmissstände zu beheben.
Bezuschusst werden folgende Ausgaben:
- Leuchtenkopf – bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie dem Leuchtmittel selbst, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse,
- Steuer- und Regelungstechnik,
- Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten,
- Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten
- Durchführung einer photometrischen Messung.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Durch den Einbau hocheffizienter Beleuchtungstechnik sparen Sie Strom und damit Betriebskosten. Gleichzeitig senken Sie die Treibhausgasemissionen.
- Die neuen lichtemittierenden Dioden (LED) leuchten die Umgebung besser und gezielter aus und verhindern so gleichzeitig Lichtverschmutzung.
- Der Einsatz von LED macht eine insektenfreundliche Beleuchtung möglich.
- Durch eine lange Lebensdauer erlaubt der Einsatz von LED-Technik zudem längere Wartungsintervalle und spart damit zusätzliche Betriebskosten.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
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Wer wird gefördert?
Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
- gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden Sie unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.
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Förderquoten
- Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
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Antragsverfahren und Antragstellung
Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe unter Links und Downloads):
- die Berechnungsformulare unter KRL-Online,
- einen easy-Online-Antrag 4.2.1 Außen- und Straßenbeleuchtung. Den Zugang zum easy-Online Antragsformular erhalten Sie automatisiert durch KRL-Online, nachdem Sie darin die vorgenannten Berechnungsformulare ausgefüllt haben.
Reichen Sie den Antrag einschließlich der Dokumente von KRL-Online über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.
Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:
1. TAN-Verfahren:
Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.
2. Postalische Einreichung:
Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 BerlinFür den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.
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Weitere Informationen
Zu den Themen Beleuchtung und Insektenschutz:
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Antworten auf häufig gestellte Fragen
Welche Ausgaben können wir im Rahmen dieses Förderschwerpunkts bezuschussen lassen?
Über die Kommunalrichtlinie (KRL) können Sie nur Ausgaben fördern lassen, die direkt der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme dienen oder unmittelbar zur Erreichung des Treibhausgasreduktionsziels beitragen.
Ist eine adaptive Regelung förderfähig?
Ja, eine adaptive Regelung der Beleuchtung, die sich an Witterung und Verkehr anpasst (ehemals Nummer 4.2.1 b) der Kommunalrichtlinie), ist förderfähig. Ein separates Formular in KRL Online ist nicht erforderlich. Die Beleuchtung muss sich dynamisch an die Witterungsverhältnisse sowie an den die tatsächliche Verkehrsdichte anpassen. Es bestehen keine Vorgaben zur Gesamtgleichmäßigkeit (U0) oder zur Durchführung einer photometrischen Messung.
Können wir Fördermittel für die Sanierung der Außen- und Straßenbeleuchtung beantragen, wenn keine Steuer- und Regelungstechnik installiert wird?
Nein, eine Steuer- und Regelungstechnik ist gemäß Kommunalrichtlinie zwingend erforderlich.
Ist ein reiner Leuchtmitteltausch im Bereich des Denkmalschutzes förderfähig?
Nein, ein reiner Leuchtmitteltausch (Retrofit) ist nicht förderfähig. In denkmalgeschützten Quartieren können Sie jedoch leuchtenkonforme Umrüstsätze anstelle des kompletten Tausches des Leuchtenkopfes verwenden, wenn der Denkmalschutz durch die zuständige Behörde nachgewiesen wird. Zusätzlich müssen Konformitätserklärungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Herstellers des Umrüstsatzes für die Leuchte vorliegen.
Welche Effizienzanforderungen gelten für die sanierten Anlagen?
Sie müssen eine geplante Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 Prozent nachweisen. Dies erfolgt über das Berechnungsformular in KRL-Online . Außerdem müssen Sie nachweisen, dass sich die Investition in einem wirtschaftlichen Zeitraum bezahlt macht (Amortisationszeit).
Welche Anforderungen gelten für die Planung und Umsetzung einer über die Kommunalrichtlinie geförderten Beleuchtungssanierung?
Die Planung und Umsetzung Ihres Vorhabens müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dazu zählen alle geltenden DIN-Normen (siehe Nummer 4.2.1 der Kommunalrichtlinie und des Technischen Annex) sowie Gesetze und Verordnungen wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder das Bundesnaturschutzgesetz.
Was bedeutet die „Auslegung“ nach DIN-Norm und wer kann diese durchführen?
Die Auslegung nach DIN EN 13201 legt fest, dass bei der Planung zur Sanierung von Beleuchtung die Vorgaben der DIN berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören Beleuchtungsklassen für Straßen, Fuß- und Radwege sowie die erforderlichen Beleuchtungsparameter. Die Auslegung ist keine vollständige Lichtplanung für die spezifische Situation vor Ort. Das Berechnungsformular muss von einer fachkundigen Person ausgefüllt und unterschrieben werden, um die Einhaltung der technischen Standards zu bestätigen. Zu berücksichtigen ist, dass geschulte Verwaltungsmitarbeitende dies in der Regel nicht selbst leisten können. Gibt es bei Ihnen jedoch fachkundiges Personal, können Sie im Förderantrag bestätigen, dass die Auslegung berücksichtigt wurde.
Welche Förderkriterien gelten für die Beleuchtung von Fußgängerüberwegen?
Für die Beleuchtung von Fußgängerüberwegen gelten grundsätzlich die gleichen Förderkriterien wie für die Sanierung der Straßenbeleuchtung (siehe Nummer 4.2.1 der Kommunalrichtlinie) Da es sich hierbei um Sicherheitsbeleuchtung handelt, muss diese ohne Regelungstechnik betrieben werden.
Welche Nachweise müssen Sie bei der Sanierung von Sportstättenbeleuchtung einreichen?
Nach Abschluss des Vorhabens müssen Sie zwingend eine Vorher-Nachher-Bilddokumentation der gesamten Beleuchtungsanlage beim Projektträger einreichen.
Zählen „Wiederkehrende Beiträge“ beziehungsweise „Kommunalabgaben“ für Straßenbeleuchtung als Drittmittel?
Nein, kommunale Abgaben von beitragspflichtigen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern nach dem Kommunalabgabengesetz gehören immer zu den Eigenmitteln der Kommune.
Die Berechnungsgrundlage für Anliegerbeiträge ist von Bundesland zu Bundesland, entsprechend des Kommunalabgabengesetzes (KAG), unterschiedlich geregelt. Einige Bundesländer geben vor, wie Zuwendungen Dritter in die Berechnung einfließen sollen, beispielsweise hälftig zugunsten des öffentlichen Anteils und hälftig zugunsten der beitragspflichtigen Anlieger. Andere Bundesländer lassen dies offen. Konkreter geregelt wird dies dann in den Satzungen der Kommunen.
Die Fördermittel sind unabhängig davon, wie sich die Eigenmittel zusammensetzen. Es ist daher nicht relevant, ob Anwohnerbeiträge enthalten sind oder nicht, und dies muss auch nicht explizit angegeben werden.
Was bedeutet „korrelierte Farbtemperatur“?
Der Begriff beschreibt die relative Farbtemperatur einer weißen Lichtquelle.
Wofür steht die Abkürzung „ULR“?
ULR steht für Upward Light Ratio. Der Begriff bezeichnet den Anteil des Lichts, das von einer montierten Leuchte direkt nach oben abgestrahlt wird, im Verhältnis zum gesamten Lichtstrom der Leuchte.
Bei der Montage geförderter Beleuchtungsanlagen auf Sportanlagen muss ein ULR von 0 Prozent eingehalten werden. Dabei werden Reflexionen – etwa am Leuchtengehäuse, an transparenten Abdeckungen oder an der Mastaufhängung – nicht berücksichtigt.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH