Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.
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Was wird gefördert?
Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung.
Bezuschusst werden Ausgaben für:
- das komplette Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung,
- Steuer- und Regelungstechnik,
- die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten samt erforderlichen Installationsmaterial,
- die Deinstallation und fachgerechten Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Durch den Einbau hocheffizienter Beleuchtungstechnik sparen Sie Strom und senken damit Betriebskosten und gleichzeitig Treibhausgasemissionen.
- Die neuen LED leuchten die Umgebung besser und gezielter aus und sind zudem geräuschärmer.
- Durch eine lange Lebensdauer erlaubt der Einsatz von LED-Technik zudem längere Wartungsintervalle und spart damit zusätzliche Betriebskosten.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
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Wer wird gefördert?
Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
- gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.
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Förderquoten
- Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
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Antragsverfahren und Antragstellung
Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links und Downloads):
- die Berechnungsformulare unter KRL-Online,
- einen easy-Online-Antrag 4.2.3 Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung. Den Zugang zum easy-Online Antragsformular erhalten Sie automatisiert durch KRL-Online, nachdem Sie darin die vorgenannten Berechnungsformulare ausgefüllt haben.
Reichen Sie den Antrag einschließlich der Dokumente von KRL-Online über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.
Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:
1. TAN-Verfahren:
Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.
2. Postalische Einreichung:
Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 BerlinFür den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen
Muss die Qualifikation der Fachplanenden bei Antragstellung nachgewiesen werden?
Nein. Antragsstellende müssen im Vergabeverfahren sicherstellen, dass ein fachlich qualifiziertes Beratungsbüro ausgewählt wird. Wichtig ist, dass die beratende Person entsprechende Erfahrung im Bereich der Technik mitbringt und bereits ähnliche Organisationen beraten hat.Muss die Projektlaufzeit immer 18 Monate betragen?
Ja. Sofern Sie das Vorhaben vorher abschließen, können Sie die Unterlagen für den Verwendungsnachweis, die sonst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums durch den Projektträger versendet werden, separat anfordern. Bitte legen Sie die Projektlaufzeit so, dass das Vorhaben immer am ersten Tag des jeweiligen Monats startet.Können für Vorhaben im Bereich des Denkmalschutzes auch nur die Leuchtmittel getauscht werden (Retrofit)?
Ein reiner Leuchtmitteltausch ist nicht zuwendungsfähig.
Es ist möglich, dass in denkmalgeschützten Quartieren leuchtenkonforme Umrüstsätze anstelle des kompletten Tausches des Leuchtenkopf angewendet werden können. Der Denkmalschutz für das Quartier, in dem die Sanierung mit Umrüstsätzen erfolgen soll, muss von der entsprechenden Behörde nachgewiesen werden. Weiterhin müssen entsprechende Konformitätserklärungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Herstellenden des Umrüstsatzes für die Leuchte nachgewiesen werden.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH