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Kommunalrichtlinie

Bringen Sie Klimaschutz in Ihrer Kommune voran!

Kommunen weisen großes Potenzial auf, um Treibhausgase zu reduzieren. Mit der Kommunalrichtlinie (KRL), die seit dem Jahr 2008 besteht, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Kommunen und kommunale Akteure dabei, ihre Emissionen nachhaltig zu senken. Die positiven Effekte der Klimaschutzmaßnahmen gehen weit über den Klimaschutz hinaus: Sie steigern die Lebensqualität vor Ort und sorgen durch sinkende Energiekosten für finanzielle Entlastung. Gleichzeitig kurbeln klimafreundliche Investitionen die regionale Wertschöpfung an.

Programminformationen
Programmlaufzeit

01. Nov. 2024 bis 31. Dez. 2027

Einreichungsfristen

01. Feb. 2025 bis 31. Dez. 2027

 Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kommunalrichtlinie

  • Wer kann Fördergelder beantragen?
    • Kommunen,
    • rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen.
    • rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Öffentliche, gemeinnützige, wohltätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
    • gemeinnützige und Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
    • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
    • Zudem gelten spezifische Antragsberechtigungen für einzelne Förderschwerpunkte.

     

    Finanzschwache Kommunen profitieren von erhöhten Förderquoten. Als finanzschwach gelten Kommunen, die an landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogrammen teilnehmen oder denen die Finanzschwäche von der Kommunalaufsicht bescheinigt wird.

    Auch Antragsteller aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen gleichgestellt, sodass auch ihnen erhöhte Förderquoten gewährt werden. So unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die erfolgreiche Strukturentwicklung in diesen Regionen. Die Reviere im Überblick:

    Die Braunkohlereviere gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz, © Agentur für kommunalen Klimaschutz

  • Wie bereite ich einen Förderantrag vor?

    Machen Sie sich bitte vorab mit der Kommunalrichtlinie und dem entsprechenden Förderschwerpunkt vertraut. Sie können die Richtlinie und den zugehörigen Technischen Annex herunterladen oder sich im Förderkompass zu den einzelnen Förderschwerpunkten durchklicken.

    Bei Fragen zu den Fördermöglichkeiten hilft Ihnen das Team der Agentur für kommunalen Klimaschutz unter 030 39001-170 oder per E-Mail an agentur@klimaschutz.de.

  • Was muss ich bei meinen Überlegungen zur Finanzierung des geplanten Vorhabens beachten?

    Welche Förderquote gilt für mein Vorhaben?

    Für jeden Förderschwerpunkt der Kommunalrichtlinie gelten eigene Förderquoten. Die Förderquote gibt an, welcher prozentuale Anteil der förderfähigen Ausgaben durch die Kommunalrichtlinie abgedeckt werden kann. Die einzelnen Förderquoten finden Sie in der Kommunalrichtlinie unter Nummer 7.3.

    Wichtig zu wissen: Die endgültige Förderquote für Ihr Vorhaben kann von der Förderquotentabelle abweichen, beispielsweise wenn die Förderung als EU-Beihilfe eingestuft wird. Jeder Antrag wird darauf geprüft, ob eine EU-Beihilfe vorliegt.

    Wie hoch sind die erforderlichen Eigenmittel?

    In jedem Fall müssen Sie mindestens 15 Prozent des förderfähigen Gesamtvolumens als Eigenmittel aufbringen, bei finanzschwachen Kommunen mindestens zehn Prozent.

    Bitte beachten Sie: Eigenmittel dürfen nicht durch Drittmittel aus anderen Förderprogrammen ersetzt werden.

    Was ist zu beachten, wenn Drittmittel vor der Bewilligung der KRL-Zuwendung eingebracht werden?

    Die unterschiedlichen Fördermittelgeber stimmen sich zur Kumulation von Fördermitteln ab. Informieren Sie den Projektträger frühzeitig, falls Sie neben der Förderung durch die Kommunalrichtlinie weitere Fördermittel, sogenannte Drittmittel, einbringen möchten.

    Der Zuwendungsbescheid kann in diesen Fällen eine „aufschiebende Bedingung“ nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) enthalten.

    • Was bedeutet die aufschiebende Bedingung nach §36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG?

    Die „aufschiebende Bedingung“ besagt, dass die Bundeszuwendung erst gewährt wird, wenn die Drittmittel innerhalb von neun Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums nachgewiesen werden.

    • Warum hat mein Zuwendungsbescheid eine aufschiebende Bedingung?

    Für das Kumulieren zusätzlicher Fördermittel besteht oft eine allgemeine Verwaltungsvereinbarung zwischen den entsprechenden Fördermittelgebern zu den jeweiligen Förderprogrammen, sodass die Zuwendung auch ohne sofortigen Drittmittelnachweis bewilligt werden kann. Der Nachweis muss allerdings innerhalb von neun Monaten nach Bewilligungsstart erfolgen, um die Gesamtfinanzierung sicherzustellen.

    • Was gibt es bei der aufschiebenden Bedingung zu beachten?

    Die Nachweisfrist von neun Monaten ist zwingend einzuhalten. Bei versäumtem Nachweis wird die Zuwendung nicht gewährt, weil der Zuwendungsbescheid seine Gültigkeit verliert.

    • Ist der Zuwendungsbescheid gültig, und kann das Vorhaben bereits vor dem Nachweis starten?

    Ja, der Zuwendungsbescheid ist gültig. Sie können das Vorhaben mit Beginn des Bewilligungszeitraums auf eigenes finanzielles Risiko umsetzen.

    Was ist zu beachten, wenn Drittmittel nach Bewilligung der KRL-Zuwendung eingebracht werden?

    Falls Sie zusätzliche Fördermittel erst nach Bewilligung der KRL-Zuwendung erhalten, werden die KRL-Zuwendung und Ihr Eigenanteil entsprechend der Anteile am Gesamtfinanzierungsplan anteilig gekürzt [AnBest-Regelung; siehe Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA), Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; Juni 2019)]. Alle nachträglich bewilligten Drittmittel sind meldepflichtig.

    Beispielrechnung für Kürzung auf Grundlage einer Fördermaßnahme mit Förderquote 70 Prozent

    https://www.klimaschutz.de/sites/default/files/mediathek/bilder/Beispielrechnung_Drittmittel_0.jpg

  • Wie stelle ich einen Antrag?

    Sie können ab dem 1. Februar 2025 einen Antrag stellen. Anträge für Anschlussvorhaben Klimaschutzmanagement nach Punkt 4.1.8 b sowie für das Umsetzungsmanagement für integrierte Klimaschutzkonzepte nach Punkt 4.1.10 c sind bereits ab dem 01. November 2024 möglich. Planen Sie den Beginn Ihres Vorhabens allerdings frühestens sechs Monate nach der Antragstellung.

    Sie können für mehrere Maßnahmen aus der Kommunalrichtlinie Zuschüsse beantragen. Dafür müssen Sie jeweils einen separaten Antrag stellen.

    Für gezielte Fragen zur Antragstellung bieten die Agentur für kommunalen Klimaschutz und der Projektträger ZUG regelmäßig kostenlose Online-Sprechstunden zu den einzelnen Förderschwerpunkten an.

    Für einen Antrag müssen bestimmte Unterlagen ausgefüllt und bei dem Projektträger eingereicht werden. Alle erforderlichen Unterlagen und Hinweise dazu finden Sie im Download-Bereich des jeweiligen Förderschwerpunkts im Förderkompass.

    Reichen Sie den Antrag mit der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Eine Videoanleitung des Projektträgers erklärt den Ablauf.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail bei dem Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Welche Dokumente gehören zu einem Antrag?

    Vorhabenbeschreibung und Berechnungsformular:
    Zu einem vollständigen Förderantrag gehören – je nach Förderschwerpunkt – eine Vorhabenbeschreibung (Was soll gemacht werden?) und je nach Bedarf ein Berechnungsformular (Welche Ausgaben sind geplant?). Für beide Dokumente finden Sie Vorlagen bei den jeweiligen Förderschwerpunkten (siehe Infoboxen weiter oben oder über den Förderkompass). Diese Vorlagen sind zwingend zu verwenden.

    Antragsformular:
    Füllen Sie das elektronische Antragsformular über easy-Online aus. Die entsprechenden Links finden Sie unter den jeweiligen Förderschwerpunkten.

    Wie lange dauert die Antragsprüfung und -bearbeitung?

    Aktuell kommt es zu Verzögerungen in der Antragsprüfung und -bearbeitung. Die Prüfung wird beschleunigt, wenn die Angaben vollständig und plausibel sind und Ausgaben klar zugeordnet werden können.

    Wo bekomme ich Hilfe bei Fragen zu easy-Online?

    Wenn Sie mit dem Förderportal easy-Online noch nicht vertraut sind, stehen verschiedene Unterstützungsangebote zur Verfügung:

    • Ein Tutorial zur Antragstellung zeigt alle wichtigen Schritte anhand eines fiktiven Beispiels.
    • In Online-Sprechstunden der Agentur für kommunalen Klimaschutz und ZUG können Fragen zur Nutzung von easy-Online geklärt werden.
    • Zusätzlich steht die Klima-Infoline der ZUG unter 030 700 181-880 für Rückfragen bereit.
  • Wann kann ich Vergabeverfahren für die Beauftragung von Leistungen durchführen?

    Grundsätzlich darf das Fördervorhaben erst nach Bewilligung der Zuwendung gestartet werden. Daher dürfen Vergabeverfahren für Leistungen (zum Beispiel Dienstleistungs- oder Lieferaufträge für Baumaterialien und ähnliche) und Ausschreibungen für Personalstellen in der Regel erst nach Bewilligung der Zuwendung durchgeführt werden.

    Wie kann ich Vergaben vorbereiten (siehe Nr. 6 f) KRL)?

    Sie können für das KRL-Vorhaben erforderliche Vergaben schon vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids vorbereiten, indem Sie Ausschreibungen von Leistungen, Personalstellen und/oder Einholung von Angeboten beginnen. Die Ausschreibung und/oder Einholung darf nur unter Vorbehalt der Bewilligung der KRL-Zuwendung durchgeführt werden. In der Ausschreibung und/oder einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ist daher ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Zuschlag beziehungsweise ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten KRL-Zuwendung erfolgt.

    Bei allen Vergaben gilt, dass Sie die aktuell geltenden Vergaberegelungen und Vergabegrundsätze beachten müssen. Daher müssen Sie im Antragsverfahren in easy-online ausdrücklich bestätigen, dass die Regelungen für die Vergabe von Aufträgen, insbesondere der Punkt Nummer 3 AnBest-P beziehungsweise AnBest-GK, beachtet wurden.

    Wann kann der Zuschlag erteilt werden beziehungsweise wann erfolgt der Vertragsabschluss?

    Erst nach der Bewilligung der KRL-Förderung dürfen Sie den Zuschlag erteilen beziehungsweise den Vertrag abschließen.

    Wichtig zu wissen: Ein Verstoß gegen die oben genannten Vorgaben führt dazu, dass die beantragten Fördergelder nicht bewilligt werden. Stellt der Projektträger erst nach Bewilligung der Zuwendung einen Verstoß fest, kommt es zur rückwirkenden Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel sowie ihrer Verzinsung.

  • Wann kann ich mit einem beantragten Vorhaben beginnen?

    Grundsätzlich dürfen Sie ein Vorhaben oder Förderprojekt erst nach Bewilligung des Förderantrags starten. Beginnen Sie mit Ihrem Vorhaben beziehungsweise den im Vorhaben geplanten Klimaschutzmaßnahmen vor Erhalt des Bewilligungsbescheides, kann keine Förderung gewährt werden (siehe Nr. 6 f der Kommunalrichtlinie). Sollte der vorzeitige Beginn erst nach der Bewilligung oder nach Abschluss des Vorhabens bekannt werden, wird die Zuwendung vollständig zurückgefordert.

  • Was muss ich während der Projektlaufzeit beachten?

    Vor der Bewilligung der Fördergelder legt der Projektträger zusammen mit Ihnen die Projektlaufzeit (Bewilligungszeitraum) fest. Innerhalb der Laufzeit müssen Sie alle geförderten Maßnahmen umsetzen und abschließen. Starten Sie deshalb zeitnah nach dem Erhalt des Förderbescheids mit den Vertragsabschlüssen. Das heißt: Sie vergeben sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Leistungen (zum Beispiel Unterzeichnung von Arbeitsverträgen mit gefördertem Personal, Verträge mit Dienstleistenden und ähnliche) und setzen die entsprechenden Verträge um (Beginn der Vertragsumsetzung und so weiter).

    Wichtig ist, dass der Leistungszeitraum der abgeschlossenen Verträge im Bewilligungszeitraum liegt. Alle Auftragsvergaben und Vertragsabschlüsse müssen spätestens neun Monate nach dem Beginn der Projektlaufzeit erfolgen und dem Projektträger mitgeteilt werden (auflösende Bedingung in der Anlage „weitere Nebenbestimmungen und Hinweise“).

    Kann die Projektlaufzeit verlängert werden?

    Sollte die Maßnahmenumsetzung nicht innerhalb der Projektlaufzeit möglich sein, können Sie bis spätestens einen Monat vor Ende der Projektlaufzeit einen Antrag auf Laufzeitverlängerung bei dem Projektträger stellen.
    Nutzen Sie dafür bitte das Online-Formular „Änderungen im laufenden Vorhaben“ unter Links und Downloads.

    Welche Termine, Fristen und Bestimmungen sind für das Vorhaben wichtig?

    Im Zuwendungsbescheid werden im ersten Teil die Eckdaten der Förderung, wie die Höhe der Zuwendung und die Projektlaufzeit, festgelegt.
    Im zweiten Teil stehen die Nebenbestimmungen, die Regelungen zur Auszahlung der bewilligten Fördermittel, zu Personalausgaben, zu Auftragsvergaben und zu geförderten Gegenständen sowie weitere Hinweise.

    Folgende Nebenbestimmungen sind in der Regel Teil des Zuwendungsbescheids und als Anlage beigefügt:

    • „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“
      • Für Kommunen: „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften - ANBest-GK"
      • Für alle anderen Antragsteller: „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P"

    Diese Nebenbestimmungen regeln zum Beispiel die Anforderung und Verwendung der Zuwendung, die Vergabe von Aufträgen, Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfänger , wie die Verwendung der Fördermittel nachzuweisen ist und geprüft wird, aber auch gegebenenfalls Rückzahlungen oder Verzinsungen.

    • „Weitere Nebenbestimmungen und Hinweise“ enthält ergänzende Regelungen, zum Beispiel die „auflösende Bedingung“, dass die Zuwendungsempfänger den Start des Fördervorhabens dem Projektträger mitteilen muss oder bestimmte Hinweise zu Berichts- und Nachweispflichten, zur Öffentlichkeitsarbeit und Ähnliches.

    Fristen und Termine:
    Zusammen mit dem Zuwendungsbescheid erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Fristen. Um die erfolgreiche Umsetzung Ihres Vorhabens sicherzustellen, empfehlen wir, während der Projektlaufzeit in engem Kontakt mit Ihren Ansprechpersonen bei dem Projektträger zu bleiben und sie über alle Entwicklungen und gegebenenfalls notwendigen Änderungen zu informieren.

    Wann sollte die Web-Darstellung des Förderprojekts für das Internet ausgearbeitet werden?

    Richten Sie möglichst zeitnah nach Projektbeginn eine Internetdarstellung für das Förderprojekt zum Beispiel auf Ihrer Internetseite ein. Diese soll Titel, Laufzeit, Inhalt und Ziel des Vorhabens, beteiligte Partnerinnen und Partner, Förderkennzeichen sowie Verlinkungen zu den Webseiten des BMWKs und klimaschutz.de haben und entsprechende Logos enthalten. Die dafür notwendigen Regelungen sind der Anlage „weitere Nebenbestimmungen und Hinweise“ zu entnehmen. Der Projektträger prüft die Internetdarstellung. Daher müssen Sie sicherstellen, dass die Internetdarstellung mindestens bis zum Projektabschluss, das heißt bis der Verwendungsnachweis fertig geprüft ist, besteht und erreichbar ist.

  • Was ist bei Projektabschluss zu tun?

    Nach Ende der Projektlaufzeit erstellen Sie einen Verwendungsnachweis, der aus einem Schlussbericht und weiteren Anlagen besteht, und reichen ihn beim Projektträger ein. Den Schlussbericht erstellen Sie über das Monitoring-Tool der Kommunalrichtlinie. Die erforderlichen Unterlagen, die Einreichungsfrist sowie die Zugangsdaten zum Monitoring-Tool entnehmen Sie dem Zuwendungsbescheid (Anlage „Weitere Nebenbestimmungen und Hinweise“).

    Als Hilfestellung finden Sie am Ende dieser Seite unter „Links und Downloads“ weiterführende Hinweise zum Projektabschluss.

Sie haben Fragen zu den Fördermöglichkeiten?

  • Persönliche Beratung zu den NKI- und anderen Fördermöglichkeiten im kommunalen Klimaschutz
  • Infoveranstaltungen und Beratungen bei Ihnen vor Ort
  • Starterseminare für Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
Mehr zur Agentur für kommunalen Klimaschutz
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Ihr Ansprechpartner
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH