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Bundesförderung für transformative Klimaschutzprojekte

Die Bundesförderung für transformative Klimaschutzprojekte soll durch die bundesweite Verankerung neuer und bereits erprobter Ansätze im Klimaschutz zur Treibhausgasneutralität beitragen.

Eine grüne Kugel mit dem Schriftzug 'CO2' umgeben von Symbolen für Umweltschutz, Klimaschutz und nachhaltige Energiequellen.
© Tanankorn Pilong
Programminformationen
Programmlaufzeit

01. Nov. 2024 bis 30. Juni 2027

Die Förderung soll die Durchführung strategischer, transformativer, nicht-investiver Projekte ermöglichen. Gefördert werden umsetzungsorientierte Klimaschutzprojekte, die zum Ziel der Treibhausgasneutralität (THG-Neutralität) beitragen und in den klimarelevanten Handlungsfeldern Kommune, Verbraucherinnen und Verbraucher, Wirtschaft und Bildung   bundesweit wichtige Beiträge zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung leisten. 

In Projektaufrufen veröffentlicht das BMWK Stichtage, Zeitfenster und Themenschwerpunkte für das Einreichen von Projektskizzen. Entsprechende Themenaufrufe werden voraussichtlich im Sommer 2025 veröffentlicht.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Bundesförderung für transformative Klimaschutzprojekte

  • Wer wird gefördert?

    Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

    Nicht antragsberechtigt sind:

    • natürliche Personen 
    • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
    • Kommunale Zweckverbände und 
    • nicht rechtsfähige Eigenbetriebe 
  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden umsetzungsorientierte transformative Klimaschutzprojekte, die die Handlungsfelder Kommune, Verbraucherinnen und Verbraucher, Wirtschaft und Bildung adressieren. Dabei sollen die Projekte THG-Neutralität anstreben und bundesweit zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung beitragen.
    Die Projekte können als Einzelprojekte oder auch von mehreren Projektpartnern im Rahmen eines Verbundprojekts durchgeführt werden. Bei solchen Projektkonstellationen reicht der sogenannte Verbundkoordinator die gemeinsame Skizze ein.
     

  • Was bedeuten die Handlungsfelder Kommune, Verbraucherinnen und Verbraucher, Wirtschaft und Bildung?

    Mit den Projekten im Rahmen dieser Bundesförderung sollen vier Zielgruppen angesprochen werden: Kommunen, Verbraucherinnen und Verbraucher , Wirtschaft, und Bildungseinrichtungen. In der Regel wird eine der vier Zielgruppen adressiert. Die Projekte werden derjenigen Zielgruppe zugeordnet, die überwiegend angesprochen wird.

  • Was sind transformative Klimaschutzprojekte?

    Transformative Projekte im Sinne der Bundesförderung sind gekennzeichnet durch:

    • Lösungsansätze, die Hürden bei der Erschließung erheblicher Treibhausgasminderungs- und Transformationspotenziale (THG-Minderungs- und Transformationspotenziale) benennen und überwinden;
    • Beiträge, die mögliche Konflikte zwischen der Transformation zur THG-Neutralität und sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeitszielen lösen;
    • Organisationsstrukturen mit Netzwerken vor Ort, um in den Projekten entwickelte Maßnahmen bundesweit umzusetzen (zum Beispiel mit Hilfe von Ehrenamtlichen);
    • hohe bundesweite Sichtbarkeit, Verständlichkeit und Anschlussfähigkeit bei den Zielgruppen des Projekts;
    • Einbeziehung und Mitwirkung relevanter externer Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die einen Zugang zu den adressierten Zielgruppen haben;
    • nachvollziehbare Wirkketten und messbare Ziele für die THG-Minderung auf Basis der „Arbeitshilfe zur Ermittlung der Treibhausgasminderung“;
    • eine Strategie zur Verstetigung der Projektinhalte und der Projektergebnisse nach Ende der Förderung;
    • nachvollziehbares projektinternes Monitoring der Zielerreichung.
  • Wie beziehungsweise was wird gefördert?

    Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 
    Gefördert werden projektbezogene Ausgaben, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Kalkulation zur Erreichung der Projektziele erforderlich sind. Dazu zählen beispielweise Ausgaben für:

    • Personal
    • Auftragsvergaben für spezifische Dienstleistungen
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Veranstaltungen oder Dienstreisen 

    Ebenfalls in angemessenem Umfang förderfähig sind Investitionen in Gegenstände, die dazu dienen, die entwickelten Maßnahmen zu erproben und zu verbreiten. Nicht gefördert werden Baumaßnahmen sowie reine Forschungs- und Entwicklungsprojekte.

  • Kann ich das Thema für meine Skizze frei wählen?

    Nein, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht auf www.klimaschutz.de spezifische Themenaufrufe, in denen die inhaltlichen Voraussetzungen definiert sind. Ihre Skizze zu einem dieser Themen können Sie bis zu einem bestimmten Stichtag einreichen, dem sogenannten Skizzenfenster. Die im Aufruf genannten inhaltlichen Voraussetzungen sind bindend. Wenn Sie diese nicht beachten, kann Ihre Skizze im Verfahren nicht berücksichtigt werden.

  • Wie läuft das Skizzen- und Antragsverfahren ab?

    Das Verfahren für die Förderung von transformativen Klimaschutzprojekten ist zweistufig. Anders als bei einstufigen Verfahren, bei denen direkt ein Antrag auf Förderung gestellt werden kann, bewirbt man sich bei dem zweistufigen Verfahren zunächst mit einer Projektskizze um eine Förderung. Die besten Skizzen werden anschließend zur Antragsstellung aufgefordert. Im Detail:

    1. Projektskizze einreichen

    Mit der Veröffentlichung der Themenaufrufe wird ein Skizzenfenster bekanntgegeben, in dem Sie Projektskizzen für das ausgerufene Thema einreichen können. Um die Projektskizze zu erstellen, müssen Sie die Gliederung aus der Förderrichtlinie nutzen. Hierfür können Sie die unter „Links & Downloads“ bereitgestellte Datei verwenden. Skizzen und Anträge können Sie digital über das Antragsportal easy-online einreichen. Eine postalische Einreichung ist nicht notwendig.
    Sofern Ihre Skizze die formellen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt in der ersten Stufe die Prüfung und Bewertung durch den Projektträger und das BMWK. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der in der Richtlinie dargestellten Bewertungskriterien und im Wettbewerbsverfahren zwischen den eingegangenen Skizzen.

    2. Antrag stellen

    Die ausgewählten Skizzeneinreicher werden in der zweiten Stufe zur Antragstellung aufgefordert. Der Projektträger und das BMWK prüfen die eingereichten Vollanträge hinsichtlich der Förderfähigkeit.

  • Welche formellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Einzelprojekte müssen folgende formelle Voraussetzungen erfüllen:

    • Einreichung der Skizze zum vorgegebenen Themenschwerpunkt
    • Antragsberechtigung liegt vor
    • maximal acht Seiten
    • Einbringung des Mindesteigenanteils 
    • Skizze in deutscher Sprache
    • Einhaltung der Mindestzuwendungssummen von 150.000 Euro pro Projekt 
    • vollständige Unterlagen (Formular Projektblatt, Projektbeschreibung)

    Bei Verbundprojekten muss die Verbundkoordination  eine gemeinsame Skizze einreichen. Vergleichbar zu den oben genannten Kriterien gelten bei Skizzen für Verbundprojekte folgende Anforderungen: 

    • Einreichung der Skizze zum vorgegebenen Themenschwerpunkt
    • Antragsberechtigung für alle Verbundpartner liegt vor
    • Maximal acht Seiten der gemeinsamen Skizze
    • Einbringung des Mindesteigenanteils eines jeden Verbundpartners 
    • Skizze in deutscher Sprache
    • Mindestzuwendungssumme von 100.000 Euro je Teilprojekt in einem Verbundprojekt
    • vollständige Unterlagen (Formular Projektblatt, Projektbeschreibung) und zusätzlich eine Absichtserklärung (Letter of Intent) sämtlicher vorgesehener Verbundpartner 
  • Wie soll ein Projekt aufgebaut sein?

    Sie sollten den Projektansatz vorwiegend vor Projektbeginn konzeptioniert und entwickelt haben. Außerdem ist es empfehlenswert, dass Sie den Ansatz bereits vorab pilothaft erproben. Der Projektaufbau gliedert sich in eine Phase 1 (Planungsphase), in der die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Umsetzungsphase (Phase 2) geschaffen werden. Die Planungsphase soll innerhalb des Förderzeitraums maximal zwölf Monate betragen.

  • Gibt es eine Mindestzuwendung und was passiert, wenn diese im Bewilligungsprozess unterschritten wird?

    Die Mindestzuwendung für Einzelprojekte beträgt 150.000 Euro. Für Zuwendungen für Teilprojekte eines Verbundprojekts liegt die Mindesthöhe bei 100.000 Euro. Sie erhalten die Zuwendung nur, wenn die geltende Mindesthöhe nach erfolgter Antragsprüfung gewährt werden kann. Anträge auf Zuwendungen, die nach erfolgter Antragsprüfung diese Betragsgrenzen nicht erreichen, werden abgelehnt.

  • Gibt es eine maximale Fördersumme?

    Es gibt zunächst keine maximale Fördersumme. Die beantragte Förderung muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum Transformationspotenzial, den angestrebten THG-Einsparungen und den umgesetzten Maßnahmen stehen. Der entsprechende Mindesteigenanteil muss eingebracht und der Grundsatz der sparsamen Verwendung der Fördergelder berücksichtigt werden.

  • Was bedeutet staatliche Beihilfe und was hat das mit meinem Projekt zu tun?

    Um den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) nicht zu verfälschen, sind staatliche Beihilfen (Subventionen) an Unternehmen in der EU grundsätzlich verboten, aber unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem möglich.
    Was eine Beihilfe ist, wird in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert. Daraus leiten sich fünf sogenannte Tatbestandsmerkmalen ab. Anhand dieser wird jedes Projekt dahingehend überprüft, ob die Förderung eine staatliche Beihilfe darstellen würde. Die Prüfung umfasst dabei folgende Kriterien:

    1. der Projektnehmer ist ein Unternehmen oder der Projektnehmer wird im Zuge der Projektumsetzung wirtschaftlich tätig,
    2. die Finanzierung erfolgt aus staatlichen Mitteln,
    3. die Begünstigung (Förderung) ist selektiv,
    4. durch das Projekt wird der Wettbewerb verfälscht oder es droht eine Wettbewerbsverfälschung und
    5. durch das Projekt wird der Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU beeinträchtigt.

    Wenn alle Tatbestandsmerkmale zutreffen, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 ff. AEUV (siehe „Mein Projekt wurde als Beihilfe eingestuft. Kann ich trotzdem dafür Fördergelder erhalten?“)
    Wenn nur eines der Kriterien nicht erfüllt wird, dann fällt diese Maßnahme nicht unter die Beihilfevorschriften des Artikels 107 ff. AEUV, sodass eine Beihilfeeinstufung verneint werden kann.
    Die Tatbestandsmerkmale zwei, drei und vier sind dabei in der Regel erfüllt. Die Prüfung bezieht sich daher meist auf die Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt und, ob das geplante Projekt Auswirkungen auf den Handel und Wettbewerb haben wird (Tatbestandsmerkmale eins und fünf).
    Eine umfassende Beihilfeprüfung erfolgt erst bei Antragstellung, dennoch ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit der Thematik auseinanderzusetzen, da die Einstufung als Beihilfe unter Umständen zu einer geringeren Förderquote führen kann.

  • Mein Projekt wurde als Beihilfe eingestuft. Kann ich trotzdem dafür Fördergelder erhalten?

    Wenn die Beihilfeprüfung ergeben hat, dass Ihr Projekt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt beziehungsweise darstellen könnte (siehe „Was bedeutet staatliche Beihilfe und was hat das mit meinem Projekt zu tun?“), kann eine Förderung im Rahmen der Bundesförderung für transformative Klimaschutzprojekte nur auf bestimmten rechtlichen Grundlagen erfolgen:

    • der De-minimis-Verordnung (De-minimis-VO),
    • der DAWI-de-minimis-Verordnung (DAWI-de-minimis-VO) oder
    • der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) als:
      a) Beihilfe für Innovationscluster nach Artikel 27 AGVO,
      b) Innovationsbeihilfe für kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 28 AGVO,
      c) Prozess- und Organisationsbeihilfe nach Artikel 29 AGVO oder
      d) Beihilfe für Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie nach Artikel 49 AGVO.

    Die Förderung auf Grundlage der De-minimis-VO beträgt höchstens 300.000 Euro in drei Jahren. Auf Grundlage der DAWI-de-minimis-VO maximal 750.000 Euro in drei Jahren. In beiden Fällen müssen Sie nachweisen, ob in den letzten drei Jahren De-minimis-Beihilfen in Anspruch genommen wurden und wenn ja, in welcher Höhe. Bei einer Förderung nach AGVO richtet sich die maximale Förderquote nach den entsprechenden Vorgaben des jeweiligen Artikels der Verordnung.

  • Warum wurde der Name des Förderaufrufs für innovative Klimaschutzprojekte in Bundesförderung für transformative Klimaschutzprojekte geändert?

    Mit dem Förderaufruf für innovative Klimaschutzprojekte wurde in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Instrumenten, Innovationen und Handlungsansätzen entwickelt und erprobt, um THG-Minderungspotenziale in unterschiedlichen Handlungsfeldern, Branchen und gesellschaftlichen Schichten zu erschließen und zu verankern. Angesichts der Zielmarke zur THG-Neutralität im Jahr 2045 ist nun der richtige Zeitpunkt, noch aktiver zur Transformation hin zur Klimaneutralität beizutragen. Der Schwerpunkt der Bundesförderung liegt daher auf transformativen, nicht-investiven Projekten. Diese zeichnen sich aus durch:

    • eine Fokussierung auf die breite Umsetzung, 
    • Übertragbarkeit und 
    • ein klar nachvollziehbares Transformations- und THG-Minderungspotenzial.
  • Was bedeutet „Entfaltung des Transformationspotenzials“?

    Die „Entfaltung des Transformationspotenzials“ ist ein zentrales Bewertungskriterium bei der Skizzenprüfung. Dabei wird die Skizze anhand von fünf Leitfragen beziehungsweise Aktivitäten bewertet. Diese beziehen sich insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit, mit der die Projektidee zu einem tiefgreifenden Wandel führt. 

    • Sichtbarkeit: Die Projektinhalte haben eine Vorbildfunktion und werden sichtbar und bekannt bei anderen Akteurinnen und Akteuren.
    • Verständlichkeit und Anschlussfähigkeit: Das Projekt ist verständlich und anschlussfähig an bestehende Praktiken sowie soziale und lokale Kontexte. Es wird erfolgreich zielgruppenspezifisch kommuniziert. 
    • Multiplikatorinnen und Multiplikatoren  sind in die Umsetzung der Vorhaben eingebunden mit dem Ziel, Motivation und Akzeptanz für die Umsetzung des Interventionsansatzes zu erhöhen.
    • Verstetigung: Nach Ablauf der Förderung können der spezifischen Interventionsansatz und die dafür notwendigen Aktivitäten weitergeführt werden.
    • Mainstreaming: Die Vorhaben tragen zu einem Mainstreaming von Klimaschutz in den Organisationsabläufen und -prozessen der jeweiligen Organisation bei (zum Beispiel öffentliche Verwaltung, Unternehmen, Verbände und Vereine, Verbraucher und Verbraucherinnen).
  • Was bedeuten „Mainstreaming“ und „Umsetzungsorientierung“?

    Mainstreaming 
    Mainstreaming bedeutet, Klimaschutz als Anliegen in den Handlungsweisen, aber auch in den handlungsleitenden Prozessen und Strukturen der Zielgruppe dauerhaft zu verankern und zu verbessern. Dies erfolgt über geänderte interne Ziele oder Leitlinien, Arbeitsgruppen sowie regelmäßige Trainings, Schulungen oder Wettbewerbe für und mit der Zielgruppe.

    Umsetzungsorientierung 
    Eine Umsetzungsorientierung von Projekten oder Projektideen liegt vor, wenn gesellschaftliche Prozesse zum Klimaschutz angeschoben werden und die adressierten Zielgruppen nachweislich praktische und wirksame Aktivitäten unternehmen, um die genannten Ziele zu erreichen. 

  • Wie kann ich die Treibhausminderung (THG-Minderung) meines Projekts berechnen?

    Mit der „Arbeitshilfe zur Ermittlung der Treibhausgasminderung“ werden Skizzeneinreichende und Antragstellende bei der Berechnung ihrer projektspezifischen THG-Einsparung unterstützt. 
    Die Ermittlung von THG-Einsparungen im Bottom-up-Verfahren erfolgt durch Wirkketten, um die Kette von der ersten Stufe der Aktivität bis hin zur Wirkung zu erfassen. 

  • Welche Anforderungen bestehen an die Projektziele?

    Die Projektziele müssen sich an den Klimaschutzzielen der Bundesregierung ausrichten, klar definiert und SMART formuliert sein:
    S = spezifisch,
    M = messbar,
    A = akzeptiert,
    R = realistisch und
    T = terminiert. 
     

  • Welche Anforderungen bestehen an das Monitoring?

    Beim Monitoring geht es um eine laufende und systematische Datenerfassung während der Projektumsetzung. Das Monitoring soll somit die Wirkung der geförderten Maßnahmen überprüfen, um gegebenenfalls während der Projektlaufzeit nachsteuern zu können. Hierfür ist die Benennung belastbarer Indikatoren und nachvollziehbarer Erhebungskonzepte notwendig. 

Lassen Sie sich beraten!

  • spezifische Fachfragen zur Förderrichtlinie und den Themenaufrufen 
  • allgemeine Fragen zu den Zuwendungsvoraussetzungen und Förderbedingungen
  • Anforderungen an eine Projektskizze
  • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
  • das Ausfüllen von Formularen
  • Fristen und allgemeine Nachfragen zum Antragsprozess
Ihr Ansprechpartner
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
  • Richtlinie zur Bundesförderung für transformative Klimaschutzprojekte

    pdf | 526.50 KB

    Arbeitshilfe zur Ermittlung der THG-Minderung

    pdf | 1.25 MB