Förderung von gewerblichen E-Lastenfahrrädern wird fortgeführt
Ab dem 1. Oktober 2024 wird die Förderung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenfahrradanhängern für den fahrradgebundenen gewerblichen Lastenverkehr fortgesetzt. Die überarbeitete Richtlinie fokussiert die Förderung im Bereich der Wirtschaft.
Die novellierte E-Lastenfahrrad-Förderrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt weiterhin die Anschaffung von gewerblichen E-Lastenfahrrädern und E-Lastenfahrradanhängern finanziell. Ab dem 1. Oktober 2024 können wieder Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.
Von Architekturbüros und Abwasserentsorgung bis zum Verlags- sowie Veterinärwesen profitiert bereits eine Vielzahl verschiedener Unternehmen und Wirtschaftszweige von der Förderung. Bisher konnten im Rahmen der E-Lastenfahrrad-Richtlinie Förderzusagen von rund 17,5 Millionen Euro für knapp 11.800 E Lastenfahrräder erteilt werden.
Die Neuerungen der E-Lastenfahrrad-Richtlinie
Im Rahmen der neuen Richtlinie sind private Unternehmen sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise Hochschulen, förderfähig.
Außerdem wurde die Höchstfördersumme auf 3.500 Euro pro Rad erhöht, um größere E-Lastenfahrräder und E-Lastenfahrradanhänger, die besonders schwere und großvolumige Lasten transportieren können, besser zu fördern. Die Förderquote beträgt weiterhin 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Diese Förderung gilt letztmalig bis zum 30. Juni 2027.
Weiterführende Informationen
Mit dem Merkblatt zur E-Lastenfahrrad-Richtlinie stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wichtige Informationen zur Förderung, wie beispielsweise Angaben zu förderfähigen Ausgaben und zulässigen Einsatzzwecken, zur Verfügung. Zudem werden die förderfähigen E-Lastenfahrräder in einer Positivliste geführt, die das BAFA fortlaufend aktualisiert.
Interessierte finden weitere Informationen zur Förderung auf der Webseite der NKI .
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