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20. Juni 2024

Informationen zur Förderung der NKI

Die Administrierung der Förderprogramme der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) unterliegt in diesem Jahr besonderen Anforderungen, wie beispielsweise neue gesetzliche Regelungen, die derzeit die Bewilligung von Zuwendungen deutlich verzögern.

Informationszeichen auf Notizzettel auf einem grünen Hintergrund
Informationszeichen auf Notizzettel
© MicroStockHub

In Folge der Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2023 zum 2. Nachtragshaushalt 2021 unterliegt die Bewirtschaftung von Förderprogrammen des Klima- und Transformationsfonds (KTF) in diesem Jahr besonderen Anforderungen (zeitlich gestaffelte Zuweisung der Haushaltsmittel durch das Bundesministerium für Finanzen). Dies trifft auch auf die Förderprogramme der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) zu. In der Folge kann es zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen bei der Bewilligung von Zuwendungen kommen, beispielsweise wenn für Bewilligungen weitere Mittelzuweisungen angefordert werden müssen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz versucht dies gemeinsam mit den Stellen, die die jeweiligen Programme durchführen, möglichst zügig und reibungslos zu gestalten.

Mit Inkrafttreten des neuen § 44 Abs. 2 BHO zum 1. Januar 2024 sollen Zuwendungen an Kommunen von bis zu 6 Millionen Euro grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung und damit nicht mehr als Anteilfinanzierung gewährt werden. Des Weiteren ist seit dem 1. Januar 2024 bei Förderungen, die staatliche Beihilfen an Unternehmen darstellen, die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vom 23. Juni 2023 zu beachten. Durch diese Umstellungen ist derzeit eine zusätzliche Bearbeitung der vorliegenden Förderanträge notwendig, die ursprünglich auf Basis der Anteilfinanzierung und / oder der AGVO-Fassung, die vor der novellierten Fassung galt, gestellt wurden. Dies verlängert die Bearbeitungszeiten zusätzlich. Wir bitten um Verständnis.

Seit dem 23. Mai 2024 wird die im Rahmen der Kommunalrichtlinie vorübergehend gewährte Ausnahmeregelung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns in Einzelfällen nicht mehr zugelassen. Diese Praxis war - abweichend von der Förderrichtlinie - aufgrund der hohen Antragszahlen von Vornherein zeitlich befristet gewährt worden, um trotz der langen Bearbeitungsdauer für Anträge einen zeitnahen Projektstart ermöglichen zu können. Nach Ende dieser befristeten Ausnahmeregelung gelten wieder ausschließlich die Regelungen der Förderrichtlinie, nach deren Maßgabe mit dem Vorhaben noch nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden darf.