Neue Kommunalrichtlinie ab November 2024
Die überarbeitete Kommunalrichtlinie (KRL) tritt zum 1. November 2024 in Kraft. Eine Antragstellung im Rahmen der neuen Richtlinie ist ab dem 1. Februar 2025 möglich.
Die Förderung über die Kommunalrichtlinie (KRL) der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wird vereinfacht und noch zielgerichteter ausgestaltet. Die Änderungen bauen bürokratische Hürden ab und unterstützen kommunale Akteure noch besser bei der Durchführung von Klimaschutzprojekten.
Förderung wird vereinfacht und beschleunigt
Ein zentrales Element der neuen Richtlinie ist die Einführung der Festbetragsförderung für Zuwendungen bis zu 6 Millionen Euro an Kommunen. Für sie wird die Förderung damit wesentlich einfacher gestaltet und entbürokratisiert.
Die Antragstellung für Personalförderung wird durch die Einführung pauschalisierter Ansätze ebenfalls vereinfacht. Die bisher erforderliche detaillierte Ausgabenplanung entfällt zugunsten einer übersichtlichen Gesamtdarstellung. Kommunen und andere Akteure profitieren von einer beschleunigten Bearbeitung und können ihre Projekte schneller umsetzen.
Anpassung an die neue Fassung maßgeblicher EU-Verordnungen
Die Novelle integriert zudem die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die neue De-minimis-Verordnung. Dies schafft eine klare Grundlage, um Förderanträge, die als staatliche Beihilfen eingestuft werden, nach den Vorgaben der europäischen Gesetzgebung zu bewilligen.
Fokussierung des Förderangebots
Die Mindestzuwendungshöhe wird auf 10.000 Euro angehoben, um verstärkt mittlere und größere Vorhaben anzureizen.
Auch bei den Förderschwerpunkten gibt es Anpassungen:
- Der Förderschwerpunkt 4.1.2 „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ wird aufgrund von Überschneidungen mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gestrichen.
- Der Förderschwerpunkt 4.2.1 b) für adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung kann in Zukunft unkompliziert als zeit- oder präsenzabhängige Außen- und Straßenbeleuchtung (Förderschwerpunkt 4.2.1) beantragt werden.
Mit der Novelle können Kommunen zielgerichteter auf Fördermittel zugreifen. So soll der Klimaschutz vor Ort gestärkt werden.
Die überarbeitete Kommunalrichtlinie tritt zum 1. November 2024 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Fassung der Kommunalrichtlinie. Eine Antragstellung nach der alten Richtlinie ist noch bis zum 31. Oktober 2024 möglich.
Anträge nach der neuen Richtlinie können ab dem 1. Februar 2025 beim Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH eingereicht werden. Für Anschlussvorhaben im Förderschwerpunkt Klimaschutzmanagement wird eine Antragstellung bereits ab dem 1. November 2024 möglich sein.