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11. Okt. 2024

Neue Kommunalrichtlinie ab November 2024

Die überarbeitete Kommunalrichtlinie (KRL) tritt zum 1. November 2024 in Kraft. Eine Antragstellung im Rahmen der neuen Richtlinie ist ab dem 1. Februar 2025 möglich.

Kleine Stadt mit Kirchturm inmitten grüner Hügel unter blauem Himmel mit vereinzelten weißen Wolken
Das Bild zeigt eine kleine Stadt mit einem Kirchturm in der Mitte, umgeben von grünen Hügeln, unter einem blauen Himmel mit ein paar weißen Wolken.
© Sina Ettmer Photography/Shutterstock

Die Förderung über die Kommunalrichtlinie (KRL) der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wird vereinfacht und noch zielgerichteter ausgestaltet. Die Änderungen bauen bürokratische Hürden ab und unterstützen kommunale Akteure noch besser bei der Durchführung von Klimaschutzprojekten.

Förderung wird vereinfacht und beschleunigt

Ein zentrales Element der neuen Richtlinie ist die Einführung der Festbetragsförderung für Zuwendungen bis zu 6 Millionen Euro an Kommunen. Für sie wird die Förderung damit wesentlich einfacher gestaltet und entbürokratisiert.

Die Antragstellung für Personalförderung wird durch die Einführung pauschalisierter Ansätze ebenfalls vereinfacht. Die bisher erforderliche  detaillierte Ausgabenplanung entfällt zugunsten einer übersichtlichen Gesamtdarstellung. Kommunen und andere Akteure profitieren von einer beschleunigten Bearbeitung und können ihre Projekte schneller umsetzen.

Anpassung an die neue Fassung maßgeblicher EU-Verordnungen

Die Novelle integriert zudem die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die neue De-minimis-Verordnung. Dies schafft eine klare Grundlage, um Förderanträge, die als staatliche Beihilfen eingestuft werden, nach den Vorgaben der europäischen Gesetzgebung zu bewilligen. 

Fokussierung des Förderangebots

Die Mindestzuwendungshöhe wird auf 10.000 Euro angehoben, um verstärkt mittlere und größere Vorhaben anzureizen. 
Auch bei den Förderschwerpunkten gibt es Anpassungen:

  • Der Förderschwerpunkt 4.1.2 „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ wird aufgrund von Überschneidungen mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gestrichen.
  • Der Förderschwerpunkt 4.2.1 b) für adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung kann in Zukunft unkompliziert als zeit- oder präsenzabhängige Außen- und Straßenbeleuchtung (Förderschwerpunkt 4.2.1) beantragt werden.

Mit der Novelle können Kommunen zielgerichteter auf Fördermittel zugreifen. So soll der Klimaschutz vor Ort gestärkt werden.

Die überarbeitete Kommunalrichtlinie tritt zum 1. November 2024 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Fassung der Kommunalrichtlinie. Eine Antragstellung nach der alten Richtlinie ist noch bis zum 31. Oktober 2024 möglich. 
Anträge nach der neuen Richtlinie können ab dem 1. Februar 2025 beim Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH eingereicht werden. Für Anschlussvorhaben im Förderschwerpunkt Klimaschutzmanagement wird eine Antragstellung bereits ab dem 1. November 2024 möglich sein.