Verbesserung des fließenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.
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Was wird gefördert?
Gefördert werden verbesserte Bedingungen für den Radverkehr durch neue Infrastrukturen, wie neu errichtete Radfahr- oder Schutzstreifen, selbst- und unselbstständiger Radwege, gemeinsame oder getrennte Geh- und Radwege, Fahrradstraßen, Fahrradschnellwege und -zonen. Eine Wegweisung und Signailisierung ist nur im Rahmen der Errichtung neuer Radverkehrsinfrastruktur beziehungsweise der Sanierung bestehender Radverkehrsinfrastruktur förderfähig. Eine alleinstehende Förderung einer Wegweisung und Signalisierung ist nicht förderfähig. Förderfähig ist außerdem die Umgestaltung von Radwegen, um sie an ein erhöhtes Radverkehrsaufkommen anzupassen. Hierzu zählen etwa Wegeverbreiterungen, Änderungen der Streckenführung oder andere bauliche Verbesserungen inklusive Wegweisung und Signalisierung, die der Erhöhung des Radverkehrsaufkommens dienen. Auch die Umgestaltung von Knotenpunkten, die der Erhöhung der Verkehrssicherheit dient, wird gefördert.
Förderfähig sind außerdem netzunabhängige PV-Anlagen mit Stromspeicher (sogenannte Inselanlagen), die für die Anlagentechnik benötigt werden, etwa für die Beleuchtung oder auch den Betrieb des Zugangssystems.
Zuschüsse sind im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen auch für neue hocheffiziente und regelbare Anlagen zur Beleuchtung von Radwegen möglich.
Bezuschusst werden Ausgaben für
- die Beräumung und das Herrichten der Fläche,
- Tiefbau-, Pflaster- und Asphaltarbeiten sowie Markierungsarbeiten,
- die Umgestaltung des Straßenraumes zu Gunsten des Radverkehrs, inklusive Wegweisung und Signalisierung
- Flächen für den Fußverkehr, sofern Radwege gemeinsam oder getrennt genutzt werden,
- die Errichtung oder das Umprogrammieren von Lichtsignalanlagen – sofern der Radverkehr nachweislich bevorzugt wird,
- die Anschaffung und Montage von Beleuchtungsanlagen für den Radverkehr inklusive Mast, Beleuchtungskörper und Netzanschluss – im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung des fließenden Radverkehrs.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Eine durch Radfahrstreifen oder -wege sowie andere genannte Maßnahmen verbesserte Radinfrastruktur macht das Fahrradfahren unter anderem für Pendelnde attraktiver und erleichtert den Umstieg auf das Rad.
- Indem Sie das Angebot für eine klimafreundliche Mobilität ausbauen, können Sie dazu beitragen, das motorisierte Verkehrsaufkommen zu reduzieren und Treibhausgasemissionen einzusparen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
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Wer wird gefördert?
Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
- gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
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Förderquoten
- Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 65 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
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Antragsverfahren und Antragstellung
Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links und Downloads):
- eine Vorhabenbeschreibung 4.2.5 d Fließender Radverkehr gemäß Mustervorlage,
- einen easy-Online-Antrag 4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität,
- Skizzen, Pläne oder Fotos des umzugestaltenden Bereichs,
- gegebenenfalls tabellarische Ausgabenkalkulation, zum Beispiel nach DIN 276,
- gegebenenfalls Nachweise über Verfügungsberechtigungen.
Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.
Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:
1. TAN-Verfahren:
Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.
2. Postalische Einreichung:
Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 BerlinSeit Juli 2019 können bei diesem Förderschwerpunkt die Zuschüsse im Rahmen der Kommunalrichtlinie mit Mitteln der „Richtlinie zur Förderung regionaler Klimaschutzprojekte und der Elektro-Fahrrad-Mobilität im Saarland (EMOB)“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Landes Saarland kumuliert werden. Der Zuschuss beträgt 20 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 50.000 Euro.
Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen
Welche Ausgaben können im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht bezuschusst werden?
Über die Kommunalrichtlinie nicht förderfähig sind Grundstückskosten, Planungsleistungen, Baunebenkosten, Finanzierungskosten und Ausgaben, die dem motorisierten Individualverkehr oder ausschließlich dem Fußverkehr zuzurechnen sind (ausgenommen: Flächen für den Fußverkehr, sofern Radwege gemeinsam oder getrennt genutzt werden). Darüber hinaus können weiterführende Maßnahmen ohne Bezug zum Radverkehr sowie die Sanierung und Instandhaltung abgängiger Fahrbahndecken nicht über die Kommunalrichtlinie gefördert werden.Kann die Sanierung von Fahrradwegen über die Kommunalrichtlinie gefördert werden?
Nein. Eine reine Sanierung der bestehenden Radinfrastruktur ist nicht förderfähig. Fördervoraussetzung für eine Umgestaltung existierender Radverkehrswege ist, dass diese an ein erhöhtes Radverkehrsaufkommen angepasst werden sollen. Zuwendungsfähig sind damit zum Beispiel Umgestaltungen in Form von Wegeverbreiterungen, Änderungen der Streckenführung oder andere bauliche Verbesserungen, die über die reine Instandhaltung beziehungsweise Sanierung der bestehenden Radinfrastruktur hinausgehen.Müssen die Radwege zwingend innerorts liegen?
Nein, Radwege, die außerhalb geschlossener Ortschaften verlaufen, sind im Rahmen der Kommunalrichtlinie ebenfalls zuwendungsfähig.Sind auch Radwege förderfähig mit dem Schild "Anlieger frei" für Pkws?
Ja, soweit der Radweg als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist und es sich um einen Radweg nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt.Kann der Ausbau eines landwirtschaftlichen beziehungsweise forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegs als Fahrradweg bezuschusst werden?
Nein. Wirtschaftswege sind im Sinne des Straßen- und Wegerechts allgemein keine öffentlich genutzte Verkehrsfläche – insofern wird der Radverkehr auf solchen Wegen lediglich geduldet. Eine Förderung über die Kommunalrichtlinie ist nur möglich, wenn ein landwirtschaftlicher beziehungsweise forstwirtschaftlicher Wirtschaftsweg zu einer öffentlichen Verkehrsfläche umgewidmet wird oder das nachweislich passieren wird.Sind bei Radwegen Zusatzbreiten förderfähig? Zum Beispiel, wenn ein Radweg gleichzeitig als Wirtschaftsweg genutzt wird und daher breiter gebaut wird.
Ja, aber der Radweg muss die Voraussetzung für eine Widmung im Sinne des jeweiligen Straßengesetzes als öffentlich genutzte Verkehrsfläche erfüllen.Eine Stadt plant den Ausbau eines Alltagsradweges. Dafür soll die jetzt als Radweg mitgenutzte Straße auf Radwegbreite zurückgebaut und als Radweg ertüchtigt werden. Parallel ist für den Fahrzeugverkehr der Neubau einer Straße erforderlich. Ist der erforderliche Neubau der Straße förderfähig?
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für die Errichtung und Umgestaltung von Radinfrastrukturmaßnahmen. Ausgaben für die Errichtung von Infrastruktur für den motorisierten Individualverkehr haben keine Klimaschutzwirkung und sind demnach nicht förderfähig. Bitte beachten Sie, dass die für die Maßnahmen vorgesehenen Flächen als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sind beziehungsweise gewidmet werden. Die Sanierung von landwirtschaftlichen Wegen ist nicht zuwendungsfähig.Eine Kommune möchte einen neuen Radweg bauen, aber die Strecke hat nicht immer eine Breite von 2,50 Metern, sondern an einigen Stellen lassen die Gegebenheiten nur eine Breite von rund 1 Meter zu. Wäre dies bereits ein Ausschlusskriterium wie bei vielen anderen Förderprogrammen?
Auf Grund der zahlreichen und teils gravierenden Unterschreitungen der Regelbreite für auswärtige Radwege (hier 2,5 – 3 Meter gemäß FGSV) ist eine Fördermöglichkeit im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht gegeben.Sind Beleuchtungen für bestehende Radwege förderfähig?
Nur die Beleuchtung bestehender Radwege an sich ist nicht über die Kommunalrichtlinie förderfähig.Wenn eine Kommune einen Förderantrag nach 4.2.5 d) der Kommunalrichtlinie stellt und zu dieser Maßnahme zusätzlich die Beleuchtung beantragt, würde diese dann ebenfalls zu 50 Prozent gefördert werden?
Ja, die Errichtung eines Radwegs inkl. Beleuchtung kann beantragt werden. Die Förderquote bleibt dabei unverändert, das bedeutet die Beleuchtung würde ebenfalls mit 50 Prozent gefördert werden.Wie müssen die THG-Einsparungen berechnet werden, wenn ein Radweg gebaut wird?
Es reicht aus, wenn lediglich der Gemeindeschlüssel in der Vorhabenbeschreibung eingetragen wird, die Treibhausgaseinsparungen werden dann automatisch berechnet.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH