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Verbesserung des fließenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden verbesserte Bedingungen für den Radverkehr durch neue Infrastrukturen, wie neu errichtete Radfahr- oder Schutzstreifen, selbst- und unselbstständiger Radwege, gemeinsame oder getrennte Geh- und Radwege, Fahrradstraßen, Fahrradschnellwege und -zonen. Eine Wegweisung und Signalisierung ist nur im Rahmen der Errichtung neuer Radverkehrsinfrastruktur beziehungsweise der Sanierung bestehender Radverkehrsinfrastruktur förderfähig. Eine alleinstehende Förderung einer Wegweisung und Signalisierung ist nicht förderfähig. Förderfähig ist außerdem die Umgestaltung von Radwegen, um sie an ein erhöhtes Radverkehrsaufkommen anzupassen. Hierzu zählen etwa Wegeverbreiterungen, Änderungen der Streckenführung oder andere bauliche Verbesserungen inklusive Wegweisung und Signalisierung, die der Erhöhung des Radverkehrsaufkommens dienen. Auch die Umgestaltung von Knotenpunkten, die der Erhöhung der Verkehrssicherheit dient, wird gefördert.

    Förderfähig sind außerdem netzunabhängige PV-Anlagen mit Stromspeicher (sogenannte Inselanlagen), die für die Anlagentechnik benötigt werden, etwa für die Beleuchtung oder auch den Betrieb des Zugangssystems.

    Zuschüsse sind im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen auch für neue hocheffiziente und regelbare Anlagen zur Beleuchtung von Radwegen möglich.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • die Beräumung und das Herrichten der Fläche,
    • Tiefbau-, Pflaster- und Asphaltarbeiten sowie Markierungsarbeiten,
    • die Umgestaltung des Straßenraumes zu Gunsten des Radverkehrs, inklusive Wegweisung und Signalisierung
    • Flächen für den Fußverkehr, sofern Radwege gemeinsam oder getrennt genutzt werden,
    • die Errichtung oder das Umprogrammieren von Lichtsignalanlagen – sofern der Radverkehr nachweislich bevorzugt wird,
    • die Anschaffung und Montage von Beleuchtungsanlagen für den Radverkehr inklusive Mast, Beleuchtungskörper und Netzanschluss – im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung des fließenden Radverkehrs.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Eine durch Radfahrstreifen oder -wege sowie andere genannte Maßnahmen verbesserte Radinfrastruktur macht das Fahrradfahren unter anderem für Pendelnde attraktiver und erleichtert den Umstieg auf das Rad.
    • Indem Sie das Angebot für eine klimafreundliche Mobilität ausbauen, können Sie dazu beitragen, das motorisierte Verkehrsaufkommen zu reduzieren und Treibhausgasemissionen einzusparen.

    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
    • rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
    • gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
    • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 65 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe unter Links und Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung 4.2.5 d) Fließender Radverkehr gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität,
    • Skizzen, Pläne oder Fotos des umzugestaltenden Bereichs,
    • gegebenenfalls tabellarische Ausgabenkalkulation, zum Beispiel nach DIN 276,
    • gegebenenfalls Nachweise über Verfügungsberechtigungen.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Seit Juli 2019 können bei diesem Förderschwerpunkt die Zuschüsse im Rahmen der Kommunalrichtlinie mit Mitteln der Richtlinie zur Förderung regionaler Klimaschutzprojekte und der Elektro-Fahrrad-Mobilität im Saarland (EMOB) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Landes Saarland kumuliert werden. Der Zuschuss beträgt 20 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 50.000 Euro.

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Welche Ausgaben sind im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht förderfähig?

    Nicht förderfähig sind Grundstückskosten, Planungsleistungen, Baunebenkosten, Finanzierungskosten und Ausgaben, die dem motorisierten Individualverkehr oder ausschließlich dem Fußverkehr zuzurechnen sind. Eine Ausnahme gilt für Flächen, die sowohl vom Fuß- als auch vom Radverkehr gemeinsam oder getrennt genutzt werden. Ebenfalls nicht förderfähig sind weiterführende Maßnahmen ohne Bezug zum Radverkehr sowie die Sanierung und Instandhaltung abgängiger Fahrbahndecken.

    Kann die Sanierung von Fahrradwegen über die Kommunalrichtlinie gefördert werden?

    Nein, eine reine Sanierung bestehender Radinfrastruktur ist nicht förderfähig. Fördervoraussetzung für eine Umgestaltung existierender Radverkehrswege ist, dass diese an ein erhöhtes Radverkehrsaufkommen angepasst werden sollen. Förderfähig sind beispielsweise Wegeverbreiterungen, Änderungen der Streckenführung oder andere bauliche Verbesserungen, die über eine reine Instandhaltung hinausgehen.

    Müssen die Radwege zwingend innerorts liegen?

    Nein, auch Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften sind im Rahmen der Kommunalrichtlinie förderfähig.

    Sind auch Radwege mit dem Schild „Anlieger frei“ für Pkws förderfähig?

    Ja, sofern der Radweg als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist und es sich um einen Radweg nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt.

    Kann der Ausbau eines landwirtschaftlichen beziehungsweise forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegs als Fahrradweg bezuschusst werden?

    Nein, Wirtschaftswege gelten im Sinne des Straßen- und Wegerechts nicht als öffentlich genutzte Verkehrsflächen. Der Radverkehr wird auf solchen Wegen lediglich geduldet. Eine Förderung über die Kommunalrichtlinie ist nur möglich, wenn der Wirtschaftsweg zu einer öffentlichen Verkehrsfläche umgewidmet wird oder dies nachweislich geplant ist.

    Sind Zusatzbreiten bei Radwegen förderfähig, zum Beispiel wenn ein Radweg gleichzeitig als Wirtschaftsweg genutzt wird?

    Ja, Zusatzbreiten sind förderfähig, sofern der Radweg die Voraussetzungen für eine Widmung als öffentlich genutzte Verkehrsfläche im Sinne des jeweiligen Straßengesetzes erfüllt.

    Wir planen den Ausbau eines Alltagsradweges. Dafür soll die aktuell als Radweg mitgenutzte Straße auf Radwegbreite zurückgebaut und als Radweg ertüchtigt werden. Parallel dazu ist für den Fahrzeugverkehr der Neubau einer Straße erforderlich. Ist der Neubau der Straße förderfähig?

    Nein, förderfähig sind nur Ausgaben für die Errichtung und Umgestaltung von Radinfrastrukturmaßnahmen. Neue Infrastruktur für den motorisierten Individualverkehr ist nicht förderfähig, da er keine Klimaschutzwirkung hat. Bitte beachten Sie außerdem, dass die vorgesehenen Flächen als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet sein müssen oder gewidmet werden.

    Wir möchten einen neuen Radweg bauen. An einigen Stellen lässt die Strecke keine Breite von 2,50 Metern zu, sondern ist nur etwa einen Meter breit. Ist dies ein Ausschlusskriterium?

    Ja, bei wesentlichen Unterschreitungen der Regelbreite für außerörtliche Radwege (hier 2,5 bis 3,0 Meter gemäß FGSV) ist eine Förderung im Rahmen der Kommunalrichtlinie grundsätzlich ausgeschlossen.

    Sind Beleuchtungen für bestehende Radwege förderfähig?

    Nein, die Beleuchtung bestehender Radwege allein ist nicht förderfähig.

    Wie hoch ist die Förderung, wenn wir zusätzlich zu einem neuen Radweg auch die Beleuchtung dafür beantragen?

    Wenn Sie einen neuen Radweg inklusive Beleuchtung beantragen, bleibt die Förderquote unverändert. Die Beleuchtung wird dann ebenfalls mit 50 Prozent gefördert.

    Wie werden Treibhausgaseinsparungen berechnet, wenn ein neuer Radweg gebaut wird?

    Es reicht aus, den Gemeindeschlüssel in der Vorhabenbeschreibung anzugeben. Die Treibhausgaseinsparungen werden automatisch berechnet.

    Was müssen wir beachten, wenn wir Wegweiser errichten möchten?

    Um Wegweiser aufzustellen, benötigen Sie die Zustimmung der Wegeeigentümerin oder des Wegeeigentümers beziehungsweise des Straßenbaulastträgers.

  • Links & Downloads
    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 608.87 KB

    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 318.30 KB

    Vorhabenbeschreibung 4.2.5d Fließender Radverkehr

    xlsx | 818.71 KB

    Hinweisblatt 4.2.5d Fließender Radverkehr

    pdf | 477.71 KB

  • Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

    • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
    • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
    • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
    • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
    Ihr Ansprechpartner
    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH