Verbesserung des Ruhenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.
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Was wird gefördert?
Gefördert werden neue Radabstellanlagen, also fest installierte Anlagen oder Bauwerke zum Abstellen von Fahrrädern, wie Anlehnbügel, Reihenparker oder Doppelstockparker sowie Fahrradparkhäuser einschließlich ihrer Ausstattung. Ebenso förderfähig sind Überdachungen für Radabstellanlagen mit Beleuchtung und Netzanschluss, Abstellanlagen für Tretroller, Schließfächer mit Standardsteckdosen sowie Selbstbedienungs-Servicestationen.
Förderfähig sind außerdem netzunabhängige Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit Stromspeicher (sogenannte Inselanlagen), die für die Anlagentechnik benötigt werden, etwa für die Beleuchtung oder auch den Betrieb des Zugangssystems.
Bezuschusst werden Ausgaben für
- Vorbereitungen der Baustelle, zum Beispiel die Beräumung und das Herrichten der Fläche,
- Tiefbauarbeiten, Pflasterarbeiten sowie die weitere Umgestaltung des Straßenraumes und der Zuwegung, soweit diese für die Errichtung der Radabstellanlagen beziehungsweise des Fahrradparkhauses erforderlich sind,
- Sammelschließanlagen ab zehn Stellplätzen, inklusive Netzanschluss,
- die Errichtung eines Fahrradparkhauses inklusive Netzanschluss,
- die Umrüstung bestehender, für das Fahrradparken nutzbarer Infrastruktur,
- Schließmechanismen.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Eine durch Fahrradständer oder Fahrradparkhäuser verbesserte Radinfrastruktur macht das Fahrradfahren auch für Pendelnde attraktiver.
- Indem Sie das Angebot für eine klimafreundliche Mobilität ausbauen, können Sie dazu beitragen, das motorisierte Verkehrsaufkommen zu reduzieren und Treibhausgasemissionen einzusparen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
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Wer wird gefördert?
Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen,
- kommunale Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Bildungsträger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
- Hochschulen,
- öffentliche, religionsgemeinschaftliche oder gemeinnützige Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
- gemeinnützige Vereine, insbesondere Sportvereine,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
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Förderquoten
- Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 65 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
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Antragsverfahren und Antragstellung
Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links und Downloads):
- eine Vorhabenbeschreibung 4.2.5 b) Radabstellanlagen oder 4.2.5 b) Fahrradparkhäuser gemäß Mustervorlage,
- einen easy-Online-Antrag 4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität,
- Skizzen, Pläne oder Fotos des umzugestaltenden Bereichs,
- gegebenenfalls tabellarische Ausgabenkalkulation, zum Beispiel nach DIN 276.
Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.
Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:
1. TAN-Verfahren:
Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.
2. Postalische Einreichung:
Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 BerlinFür den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen
Welche Ausgaben können im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht bezuschusst werden?
Grundstückskosten, Planungsleistungen, Baunebenkosten, Finanzierungskosten sowie Ausgaben, die über eine Standardausstattung hinausgehen, zum Beispiel eine Videoüberwachung oder eine Werkstatt, sind über die Kommunalrichtlinie nicht förderfähig.Welche Radabstellanlagen können über die Kommunalrichtlinie nicht gefördert werden?
Sie erhalten keine Zuschüsse für mobile Radabstellanlagen oder Fahrradboxen.Kann auch der Ersatz vorhandener Radabstellanlagen gefördert werden?
Ein Ersatz vorhandener Radabstellanlagen kann nur gefördert werden, wenn die vorhandenen Anlagen nachweislich nicht mehr den Anforderungen der FGSV (Hinweise zum Fahrradparken) oder der DIN 79008-1:2016-05 entsprechen. Andernfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies zu einer Steigerung des Modal Splits zu Gunsten des Radverkehrs beiträgt und darüber relevante Treibhausgaseinsparungen erzielt werden.Werden Ladestationen für E-Bikes/Pedelecs mitgefördert?
Grundsätzlich ist auch eine Ladeinfrastruktur für E-Bikes/Pedelecs zuwendungsfähig. Die Ladeinfrastruktur muss dabei fest montiert sein, beispielsweise in Form von Schließfächern mit Standardsteckdosen oder als Anlehnbügel mit Standardsteckdosen. Das wichtigste Ziel der Förderung ist jedoch die Schaffung attraktiver Fahrradabstellmöglichkeiten für den Alltagsradverkehr. Die Errichtung von E-Bike-Ladestationen, die vorrangig dem Laden dienen, ist weiterhin von einer Förderung ausgeschlossen.Wird die Überdachung für Radabstellanlagen gefördert?
Eine Überdachung kann zusätzlich zu den beantragten Radabstellanlagen gefördert werden. Die nachträgliche Errichtung eines Daches für bereits bestehende Radabstellanlagen ist nicht förderfähig.Welche Voraussetzungen müssen die Radabstellanlagen erfüllen?
Es müssten ortsfeste bauliche Anlagen sein oder Bauwerke, die dem Abstellen von Fahrrädern dienen.Wie wird im Rahmen der Kommunalrichtlinie eine Sammelschließanlage definiert?
Sammelschließanlagen definiert die Kommunalrichtlinie als umschlossene Räume zum Abstellen von Fahrrädern mit weniger als 70 Stellplätzen. Umschlossene Räume mit mehr als 70 Stellplätzen definiert die Kommunalrichtlinie als Fahrradparkhäuser. Die Abgrenzung dient lediglich zur Auswahl der Vorhabenbeschreibung. Die Fördervoraussetzungen unter Nummer 4.2.5 b) bleiben für beide Varianten jedoch gleich.Welche Eigenschaften müssen die Fahrradparkhäuser aufweisen?
Im Sinne der Richtlinie gelten Gebäude und umschlossene Räume mit mehr als 70 Stellplätzen für Fahrräder als Fahrradparkhäuser.Ist eine integrierte PV-Anlage für die Sammelschließanlage weiterhin zuwendungsfähig?
PV-Inselanlagen zur Stromversorgung der Fördergegenstände sind für den Förderschwerpunkt „4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität“ zuwendungsfähig. Eine Einspeisung des Stroms muss jedoch ausgeschlossen bleiben.Was ist zu beachten, wenn Sie Wegweiser errichten möchten?
Um Wegweiser aufstellen zu können, muss Ihnen die Zustimmung der Wegeeigentümerin oder Wegeeigentümer beziehungsweise des Straßenbaulastträgers vorliegen.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH