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Verbesserung des Ruhenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden neue Radabstellanlagen, also fest installierte Anlagen oder Bauwerke zum Abstellen von Fahrrädern, wie Anlehnbügel, Reihenparker oder Doppelstockparker sowie Fahrradparkhäuser einschließlich ihrer Ausstattung. Ebenso förderfähig sind Überdachungen für Radabstellanlagen mit Beleuchtung und Netzanschluss, Abstellanlagen für Tretroller, Schließfächer mit Standardsteckdosen sowie Selbstbedienungs-Servicestationen.

    Förderfähig sind außerdem netzunabhängige Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit Stromspeicher (sogenannte Inselanlagen), die für die Anlagentechnik benötigt werden, etwa für die Beleuchtung oder auch den Betrieb des Zugangssystems.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • Vorbereitungen der Baustelle, zum Beispiel die Beräumung und das Herrichten der Fläche,
    • Tiefbauarbeiten, Pflasterarbeiten sowie die weitere Umgestaltung des Straßenraumes und der Zuwegung, soweit diese für die Errichtung der Radabstellanlagen beziehungsweise des Fahrradparkhauses erforderlich sind,
    • Sammelschließanlagen ab zehn Stellplätzen, inklusive Netzanschluss,
    • die Errichtung eines Fahrradparkhauses inklusive Netzanschluss,
    • die Umrüstung bestehender, für das Fahrradparken nutzbarer Infrastruktur,
    • Schließmechanismen.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Eine durch Fahrradständer oder Fahrradparkhäuser verbesserte Radinfrastruktur macht das Fahrradfahren auch für Pendelnde attraktiver.
    • Indem Sie das Angebot für eine klimafreundliche Mobilität ausbauen, können Sie dazu beitragen, das motorisierte Verkehrsaufkommen zu reduzieren und Treibhausgasemissionen einzusparen.

    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
    • rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
    • gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
    • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 65 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe unter Links und Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung 4.2.5 b) Radabstellanlagen oder 4.2.5 b) Fahrradparkhäuser gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität,
    • Skizzen, Pläne oder Fotos des umzugestaltenden Bereichs,
    • gegebenenfalls tabellarische Ausgabenkalkulation, zum Beispiel nach DIN 276.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Welche Ausgaben sind im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht förderfähig?

    Nicht förderfähig sind Grundstückskosten, Planungsleistungen, Baunebenkosten, Finanzierungskosten sowie Ausgaben beispielsweise für Videoüberwachung oder Werkstätten.

    Welche Radabstellanlagen werden nicht gefördert?

    Sie erhalten keine Zuschüsse für mobile Radabstellanlagen oder Fahrradboxen.

    Kann der Ersatz vorhandener Radabstellanlagen gefördert werden?

    Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die bestehenden Radabstellanlagen müssen nachweislich nicht mehr den Anforderungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) – die Hinweise zum Fahrradparken bietet – oder der DIN 79008-1:2016-05 entsprechen. Außerdem muss ein Ausbau der Kapazitäten erfolgen. Ohne Kapazitätserweiterung ist keine Förderung möglich, da hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies eine Steigerung des Modal Splits zugunsten des Radverkehrs bewirkt und somit keine relevanten Treibhausgaseinsparungen erzielt werden können.

    Werden Ladestationen für E-Bikes oder Pedelecs gefördert?

    Ja, fest montierte Ladeinfrastrukturen für E-Bikes oder Pedelecs sind förderfähig. Beispiele hierfür sind Schließfächer mit Standardsteckdosen oder Anlehnbügel mit integrierten Standardsteckdosen. Vorrangiges Ziel bleibt jedoch die Schaffung attraktiver Fahrradabstellmöglichkeiten für den Radverkehr unabhängig von der Motorisierung. Ladestationen, die ausschließlich dem Laden dienen, sind weiterhin von der Förderung ausgeschlossen.

    Wird die Überdachung von Radabstellanlagen gefördert?

    Ja, eine Überdachung kann zusätzlich zu beantragten Radabstellanlagen gefördert werden. Die nachträgliche Überdachung bereits bestehender Anlagen ist jedoch nicht förderfähig.

    Welche Voraussetzungen müssen Radabstellanlagen erfüllen? 

    Die Anlagen müssen ortsfeste bauliche Strukturen oder Bauwerke sein, die dem Abstellen von Fahrrädern dienen.

    Wie wird im Rahmen der Kommunalrichtlinie eine Sammelschließanlage definiert?

    Sammelschließanlagen sind umschlossene Räume zum Abstellen von Fahrrädern mit weniger als 70 Stellplätzen. Räume mit  70  oder mehr    Stellplätzen gelten als Fahrradparkhäuser. Diese Unterscheidung dient lediglich zur Auswahl der Vorhabenbeschreibung. Die Fördervoraussetzungen unter Nummer 4.2.5 b) bleiben für beide Varianten jedoch gleich.

    Wie werden Fahrradparkhäuser definiert?

    Fahrradparkhäuser sind Gebäude oder umschlossene Räume mit 70 oder mehr Stellplätzen    für Fahrräder.

    Ist eine integrierte Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) für Sammelschließanlagen förderfähig?

    Ja, PV-Inselanlagen zur Stromversorgung der Fördergegenstände sind zuwendungsfähig. Eine Einspeisung in das Stromnetz muss jedoch ausgeschlossen bleiben.

  • Links & Downloads
    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 608.87 KB

    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 318.30 KB

    Vorhabenbeschreibung 4.2.5b Ruhender Radverkehr Fahrradparkhäuser

    xlsx | 664.03 KB

    Vorhabenbeschreibung 4.2.5b Ruhender Radverkehr Radabstellanlagen

    xlsx | 904.65 KB

    Hinweisblatt 4.2.5b Ruhender Radverkehr

    pdf | 457.00 KB

  • Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

    • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
    • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
    • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
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    Ihr Ansprechpartner
    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH