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Fokusberatungen Klimaschutz

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und zu den Voraussetzungen.  Viele Fragen zur Antragstellung werden hier direkt beantwortet.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird eine Fokusberatung in einem speziellen Handlungsfeld im Klimaschutz, die durch externe Dienstleistende durchgeführt wird.

    Die Förderung richtet sich an Antragsteller, die bereits erste Erfahrungen im Klimaschutz besitzen, konkrete Klimaschutzpotenziale in dem zu beratenden Handlungsfeld erschließen möchten und den nötigen Einfluss auf die jeweiligen Maßnahmenumsetzungen haben.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Die Fokusberatung hilft Ihrer Organisation dabei, ein oder mehrere ausgewählte Fokusthemen oder konkrete Fragestellungen genau zu untersuchen und dazu passende Klimaschutzaktivitäten zu definieren.
    • Sie entwickeln mit externer Unterstützung schnell realisierbare und wirkungsvolle Klimaschutzmaßnahmen und setzen diese um.
    • Sie können bis zu 20 Beratertage in Anspruch nehmen.

    Und so funktioniert es:

    • Eine lokale Ansprechperson wird festgelegt, die in Ihrer Organisation für den Beratungsprozess mit dem Dienstleistenden zusammenarbeitet.
    • In einem ersten Schritt findet vor Ort eine Bestandsaufnahme statt, die bestehende Aktivitäten und weitere Möglichkeiten in dem ausgewählten Handlungsfeld berücksichtigt.
    • Darauf aufbauend werden mindestens fünf praktische und wirksame Maßnahmen für den Klimaschutz definiert, von denen im Bewilligungszeitraum von 18 Monaten mindestens eine in die Umsetzung geht.
    • Die Durchführung von mindestens einem Workshop mit den lokalen Schlüsselakteuren im Beratungsprozess unterstützt die Kommunikation des Vorhabens, konkretisiert die Maßnahmen und klärt die Zuständigkeiten.

    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.

  • Wer wird gefördert?

    Förderberechtigt sind unter anderem:

    • Kommunen,
    • kommunale Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Bildungsträger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
    • öffentliche, religionsgemeinschaftliche oder gemeinnützige Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    • Hochschulen,
    • gemeinnützige Vereine
    • sowie Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen.

    Eine vollständige Liste der Antragsberechtigten finden Sie in Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragsteller aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um die erhöhte Förderquote zu erhalten. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beantragen Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Ab dem 1. Februar 2025 können Sie Förderanträge stellen.

    Bitte füllen Sie dazu die folgenden Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links & Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung Beratungsleistung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag unter Punkt 4.1.1 b) „Fokusberatungen im Klimaschutz“.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie eine qualifizierte elektronische Signatur besitzen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail bei der Projektträgerin nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Bitte beachten Sie die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen für den beantragten Förderschwerpunkt.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Kann eine Fokusberatung gefördert werden, auch wenn bereits ein Klimaschutzkonzept über die Kommunalrichtlinie gefördert wurde?
    Ja, seit der Überarbeitung der Kommunalrichtlinie zum 1.Januar 2022 ist dies möglich. Das Vorhandensein eines Klimaschutzkonzepts oder auch -teilkonzepts stellt keinen Ausschlussgrund dar. Mithilfe einer Fokusberatung wird ein spezifisches klimaschutzrelevantes Handlungsfeld analysiert, um Wissen zu generieren und erste Maßnahmen anzustoßen.
    Eine Einstiegs- und Orientierungsberatung nach Nummer 4.1.1 a) der
    Kommunalrichtlinie ist aber weiterhin nur möglich, wenn der Antragsteller noch kein integriertes Klimaschutzkonzept hat beziehungsweise als Gemeinde an keinem integrierten Landkreiskonzept teilnimmt.

    Sind auch mehrere Fokusberatungen über die Kommunalrichtlinie förderfähig?
    Prinzipiell ist es möglich, Fokusberatungen zu unterschiedlichen spezifischen Themen zu beantragen.

    Welche Handlungsfelder eignen sich für Fokusberatungen und welche nicht?
    Für eine Fokusberatung eignen sich beispielsweise folgende Themen:

    • Beschaffung,
    • Bebauungsplanung,
    • Flächennutzungsplanung,
    • finanzielle Anlagen und Beteiligungen (Stichwort „Divestment“),
    • Klimawirkungsprüfung
    • sowie betriebliches Mobilitätsmanagement.

    Weniger geeignet sind:

    • Konzepte mit hoher Komplexität und Akteursvielfalt, wie zum Beispiel Fokuskonzepte zu unter anderem Mobilität, Wärme und Abfall,
    • kommunale Themen, die auf die Information und Beratung der Bevölkerung abzielen und deren Treibhausgasminderungswirkung nicht im direkten Einfluss der Kommune liegt, zum Beispiel Konsumverhalten oder Ernährungsverhalten. Ernährungsthemen innerhalb der Verwaltung, zum Beispiel für Kantinen, können jedoch Teil einer Beschaffungsberatung sein.
    • Fortschreibungen von Energie- und Treibhausgasbilanzen oder klimaschutzrelevante Kataster.  Diese Dienstleistungen entsprechen dem Zweck der Fokusberatung, die auf „Hilfe zur Selbsthilfe“ ausgelegt ist. ist. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall über etwaige Tools beziehungsweise eine passende Unterstützung in Ihrem Bundesland. 

    Gibt es Handlungsfelder im Rahmen einer Fokusberatung, die von einer Förderung ausgeschlossen sind?
    Anträge für eine Fokusberatung werden insbesondere am Maßstab eines erheblichen Bundesinteresses geprüft. Der Zuwendungsgeber behalten sich vor, bestimmte thematische Zielstellungen von einer Förderung auszuschließen. Gibt es zum Beispiel Angebote anderer Förderprogramme, kann dies einen Förderausschluss über die Kommunalrichtlinie begründen. Diese sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. So gelten unter anderem folgende Themenkomplexe als nicht förderfähig:

    • alternative Antriebskonzepte für Nutzfahrzeuge, wenn diese auf noch nicht etablierten Kraftstoffen und Technologien, zum Beispiel Brennstoffzellen und Wasserstoff, basieren
    • Wasserstoffnutzung, beispielsweise in der Infrastruktur

    Ist das externe Beratungs-Team antragsberechtigt?
    Nein, das ist nicht möglich. Alle Antragsberechtigten finden Sie unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.

    Muss die Qualifikation des Fachplanenden bei Antragstellung nachgewiesen werden?
    Nein, der Nachweis ist nicht erforderlich. Als Antragsteller müssen Sie jedoch im Vergabeverfahren sicherstellen, dass ein fachlich qualifiziertes Beratungsbüro ausgewählt wird. Die Beraterin oder der Berater muss Erfahrung im Bereich Klimaschutz mitbringen und bereits ähnliche Organisationen beraten haben. Mindestens drei Referenzen sollten im Rahmen des Vergabeverfahrens eingeholt werden.

    Warum muss mindestens die Hälfte der Beratertage vor Ort oder laut Richtlinientext „in direkter Kommunikation mit dem Antragsteller durchgeführt werden“?
    Ein enger Austausch ermöglicht dem Beratungs-Team einen konkreten Einblick in die Verwaltungsstruktur und die spezifischen Voraussetzungen und Anforderungen vor Ort und sorgt für eine passgenaue Beratung.

    Was ist ein „lokaler Ansprechpartner“, auf den im Technischen Annex verwiesen wird?
    Die lokale Ansprechperson vermittelt zwischen dem Antragsteller und dem Beratungs-Team, koordiniert die Beteiligung aller Akteurinnen und Akteure und steht im engen Austausch mit dem Beratungs-Team.

    Was bedeutet es konkret, dass bei „mindestens einer Maßnahme die Umsetzung verbindlich initiiert“ werden soll?
    Ziel der Förderung ist es, dass die Beratungen dazu beitragen, schnell umsetzbare und wirkungsvolle Klimaschutzmaßnahmen zu entwickeln und umzusetzen. Mindestens fünf Maßnahmen müssen konzipiert werden, von denen mindestens eine im Bewilligungszeitraum in die Umsetzung geht. Im Sinne des Klimaschutzes wäre es am besten, wenn diese Maßnahme (oder mehrere) bereits komplett umgesetzt würden. Weil die konkrete Planung, Finanzierung und Durchführung gegebenenfalls längere Vorläufe benötigen, ist es jedoch nicht in jedem Fall möglich, dies im Bewilligungszeitraum zu erreichen. Deshalb muss mindestens der Umsetzungsbeschluss für eine dieser Maßnahmen durch das oberste Entscheidungsgremium des Zuwendungsempfangenden innerhalb des Bewilligungszeitraums final erfolgt sein, der zusammen mit dem Verwendungsnachweis einzureichen ist. Sollten Sie die Maßnahme bereits komplett umgesetzt haben, können Sie auch andere Nachweise einreichen, zum Beispiel die zugehörige Pressemeldung, eine Fotodokumentation oder Ähnliches.

  • Links & Downloads
    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 599.81 KB

    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 311.23 KB

  • Weiterführende Informationen
  • Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

    • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
    • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
    • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
    • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
    Ihr Ansprechpartner
    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH