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Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden die erstmalige Einrichtung sowie die Erweiterung eines Energiemanagements (EM). Das EM soll durch das stetige Erfassen und Steuern von Energie-Verbrauchsdaten die Energieverbräuche kontinuierlich reduzieren. Mithilfe externer Dienstleister und/oder einer zusätzlichen Personalstelle sollen dafür die organisatorischen Strukturen in der Verwaltung verankert werden.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • Software (zuwendungsfähige Ausgaben bis maximal 20.000 Euro, siehe auch Nr. 7.4 a) KRL),
    • Messtechnik (zuwendungsfähige Ausgaben bis maximal 50.000 Euro, siehe auch Nr. 7.4 a) KRL),
    • die Durchführung von Gebäudebewertungen (zuwendungsfähige Ausgaben richten sich nach der Bruttogeschossfläche, siehe auch Nr. 7.4 a) KRL),
    • Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird, im Umfang von mindestens einer 50 % Teilzeitstelle,
    • Dienstleister, die beim Aufbau und Betrieb des EM unterstützen – bis maximal 45 Beratertage für die Einführung eines EM und bis maximal 20 Beratertage sofern bereits ein Klimaschutzteilkonzept „Klimaschutz in eigene Liegenschaften und Portfoliomanagement“ vorliegt,
    • die Erstzertifizierung des EM nach einem anerkannten Zertifizierungssystem 
    • sowie Dienstreisen für Weiterqualifizierungen an bis zu 15 Tagen.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Mithilfe des Energiemanagements sinken die Energieverbräuche in den Liegenschaften Ihrer Kommune beziehungsweise Ihrer Organisation – und somit kontinuierlich auch Ihre Energiekosten.  
    • Durch die Energieeinsparungen helfen Sie, die Treibhausgasemissionen zu verringern und ihre Treibhausgasbilanz zu verbessern.

    Und so geht’s:

    • Um einen Antrag stellen zu können, muss Ihnen ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums über den Aufbau und dauerhaften Betrieb eines Energiemanagements vorliegen. 
  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden Kommunen und Organisationen, die bisher noch kein Energiemanagement – gemäß den Anforderungen im Technischen Annex – eingeführt haben. Die Erweiterung kann von Kommunen und Organisationen beantragt werden, deren Energiemanagement nur rund ein Drittel des Wärmeverbrauchs der Liegenschaften abdeckt. 

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen. 

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.1.2 Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements,
    • Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums über den Aufbau und beabsichtigten dauerhaften Betrieb eines Energiemanagements.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung (als PDF-Datei) über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie hier.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

    Bitte beachten Sie: Die Ausschreibung der Personalstelle(n) darf nur in Absprache mit der Projektträgerin erfolgen, damit der Projektstart und das Einstellungsdatum zusammenpassen.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Was ist ein Energiemanagementsystem (EMS)?
    Ein EMS führt durch die systematische (PDCA-Zyklus) und kontinuierliche Erfassung und Steuerung des Strom-, Wärme- und Wasserverbrauchs dazu, dass die Energieverbräuche und die damit verbundenen Kosten reduziert werden. Es umfasst alle Tätigkeiten, die geplant und durchgeführt werden, um bei gleicher Leistung den geringsten Energieeinsatz sicherzustellen, unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden, Arbeitsabläufe zu optimieren und die Treibhausgasbilanz einer Organisation zu verbessern.

    Können Antragstellende zwei Mal den Förderschwerpunkt zur Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagementsystems aus der Kommunalrichtlinie 2022 beantragen – zunächst als Implementierung und danach als Erweiterung?
    Nein. Eine Förderung wird lediglich einmalig pro Antragstellenden gewährt – entweder als Implementierung ODER als Erweiterung. Die Einordnung erfolgt entsprechend der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Nr. 4.1.2 der Kommunalrichtlinie sowie dem Technischen Annex. Eine frühere Förderung "Energiemanagementsysteme" aus der bis Ende 2021 gültigen Richtlinie ist jedoch kein Ausschlusskriterium für eine Beantragung. Entscheidend ist, dass die Bewilligungsvoraussetzungen der aktuellen Kommunalrichtlinie erfüllt werden.

    Wenn in einer Organisation aktuell Gebäudeverbrauchsdaten erfasst und in einem jährlichen Energiebericht zusammen getragen werden, aber noch keine Ableitungen von Kennwerten oder Verbesserungsmaßnahmen erfolgen - kann dann ein Antrag zur Einführung eines Energiemanagementsystems gestellt werden?
    Grundsätzlich ist zu prüfen, ob einen Antrag zur a) Einführung oder aber zur b) Erweiterung eines Energiemanagements gestellt werden kann. 
    a) Die Einführung eines Energiemanagements kann dann beantragt werden, wenn noch kein Energiemanagement im Sinne des Technischen Annex  vorliegt. Ein Energiemanagement liegt bereits vor, wenn organisatorische Strukturen vorhanden sind, ein monatliches Energiecontrolling erfolgt sowie jährliche Energieberichte erstellt werden. 
    b) Im Falle einer Erweiterung des Energiemanagements muss belegt werden, dass das bisherige Energiemanagement nur rund ein Drittel des Wärmebedarfs der Liegenschaften abdeckt. 

    Ist eine Förderung möglich, wenn Kommunen beziehungsweise Organisationen bereits über Teile des Energiemanagements verfügen?
    Auch Interessenten, die ihre EMS professionalisieren wollen, sollen von der Förderung profitieren. Daher können Sie sich mit Ihrer individuellen Situation an die
    Agentur für kommunalen Klimaschutz oder an den Projektträger ZUG wenden und direkt klären, was in Ihrem Fall förderfähig ist. Der Abstimmungsaufwand kann in diesem Fall etwas höher sein, um den effizienten Einsatz der Fördermittel zu gewährleisten. 

    In unserem Klimaschutzkonzept ist im Maßnahmenkatalog die Einführung eines EMS aufgeführt und die Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes wurde durch den Gemeinderat beschlossen. Muss ein separater Beschluss für den EMS-Antrag eingereicht werden?
    Ja. Die Kommunalrichtlinie gibt als Bewilligungsvoraussetzung den Beschluss durch das oberste Entscheidungsgremium über den Aufbau und den beabsichtigten dauerhaften Betrieb eines EMS vor. 

    Sind Kommunen, die den Kom.EMS Qualitätsstufe Standard (Energiemanagement für Gebäude mit 60 % Wärmeanteil) nachgewiesen haben, förderfähig?
    Nein, die Zuwendungsvoraussetzung lautet entweder, dass es noch kein Energiemanagementsystem gibt (dann ist die Einführung förderfähig) oder dass das Energiemanagement nur rund ein Drittel des Wärmeverbrauchs der Liegenschaften abdeckt (dann ist die Erweiterung förderfähig).

    Zu den förderfähigen Maßnahmen zählt der Einsatz fachkundiger externer Dienstleister – und zwar im Umfang von bis zu 45 beziehungsweise 20 Beratungstagen. In welchen Fällen wird der volle, wann der reduzierte Satz an Beratertagen bewilligt?
    Der volle Satz an Beratertagen für die Implementierung eines EMS kann auch bei einem lückenhaft bestehenden EMS gewährt werden, bei dem nur Teile der Definition des Technischen Annex eingeführt sind. Reduzierte Beratertage (20 Tage) werden hingegen in folgenden Fällen bewilligt: 
    a) Es handelt sich um eine Erweiterung gemäß Kommunalrichtlinie, das heißt ein EMS nach Definition im Technischen Annex deckt nur rund ein Drittel des Wärmeverbrauchs der Liegenschaften ab. 
    b) Es liegt ein Klimaschutz-Teilkonzept für Liegenschaften vor.

    Laut Kommunalrichtlinie werden, wenn bereits ein Teilkonzept Liegenschaften vorhanden ist, nur 20 Beratertage gewährt. Müssten sich die 20 Beratertage nicht generell auf eine Erweiterung beziehen, unabhängig davon, ob ein Teilkonzept Liegenschaften vorliegt?
    Das ist korrekt - bei Erweiterung werden grundsätzlich 20 Beratertage gewährt. Darüber hinaus sind drei verschiedene Fälle zu unterscheiden:
    Erster Fall: Liegt ein Teilkonzept Liegenschaften liegt vor, das zu keinem Energiemanagementsystem (wie in der Kommunalrichtlinie definiert) geführt hat, würde man von einer Implementierung sprechen. Die Beratertage würden reduziert.
    Zweiter Fall: Liegt ein Teilkonzept Liegenschaften vor und 30 Prozent der Liegenschaften sind in einem Energiemanagementsystem erfasst, würde dies als Erweiterung gelten. Die 20 Beratertage würden trotzdem greifen.
    Dritter Fall: Gibt es kein Teilkonzept Liegenschaften, aber 30 Prozent der Liegenschaften sind im Energiemanagementsystem erfasst, sind 20 Beratertage förderfähig.

    Was ist eine Energiemanagement-Software?
    Eine im Sinne der Kommunalrichtlinie zuwendungsfähige Energiemanagement-Software hilft bei der elektronischen Datenverarbeitung und dient der Auswertung sowie Bewertung messtechnischer Verbrauchsdaten.

    Gibt es Anforderungen an die Qualifikation des Fachpersonals? Sind Mitarbeitende im Energiemanagement mit dem Fokus Technisches Energiemanagement/Betriebsoptimierung (Energietechniker und Energietechnikerinnen) förderfähig?
    Seitens des Fördermittelgebers werden hier keine Vorgaben gemacht. Es liegt im Ermessen des Antragstellenden beziehungsweise des Zuwendungsempfangenden, geeignetes Personal für die erfolgreiche Umsetzung der Maßnahme zu rekrutieren. Hinsichtlich der Ausbildung gibt es keine Vorgaben. Ein Studienabschluss ist nicht zwingend erforderlich.

    Warum muss die projektbezogene Personalstelle befristet geschaffen werden?
    Im Rahmen der Kommunalrichtlinie erfolgt die Förderung als Projektförderung, das heißt für eine definierte Zielstellung und für einen befristeten Zeitraum. Die zu fördernde Personalstelle ist entsprechend dieser Zielstellungen neu zu schaffen und für die Dauer der Projektförderung zu befristen.
    Gemäß der Richtlinie für einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) sind Personalausgaben nicht zuwendungsfähig, wenn diese bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind. Das projektbezogene Personal darf demzufolge nicht grundfinanziert sein.
    In der Vorhabenbeschreibung zum Förderantrag ist daher eine entsprechende Erklärung zu bestätigen, dass die Personalstelle zusätzlich und befristet geschaffen wird.

    Was ist bei der Messtechnik zu beachten?
    Zuwendungsfähig sind sowohl mobile als auch fest installierte Messtechnik, Zähler und Sensorik. Die Messtechnik muss in unmittelbarem Bezug zum EMS stehen, um diesem die notwendigen Daten zu liefern. Nicht zuwendungsfähig sind hingegen Messstellen, Übergabepunkte oder Zähler des Energieversorgers. 

    Was beinhaltet eine Gebäudebewertung?
    Eine Gebäudebewertung liefert auf Basis einer systematischen Analyse des Gebäudes einen Überblick über den energetischen Zustand. Sie macht deutlich, welcher Handlungsbedarf besteht und enthält eine Schätzung der Investitionskosten. Daraus wird eine Prioritätenliste der Klimaschutzmaßnahmen abgeleitet, die technisch und wirtschaftlich am effektivsten umzusetzen sind. Bei der Darstellung der Sanierungsmaßnahmen ist die Zielsetzung eines Gebäudebestands im Niedrigstenergiehaus-Standard gemäß EU-Richtlinie (EU) 2018/844 zur Gesamteffizienz von Gebäuden bis zum Jahr 2050 zu berücksichtigen.
    Gebäudebewertungen können für maximal 100 Gebäude beantragt werden. Antragstellende, die mehr als 100 Liegenschaften besitzen, müssen die verschiedenen Gebäudetypen sinnvoll "clustern" und daraus maximal 100 Gebäude auswählen. Untersuchungen von Gebäuden, deren Bauantrag nach dem 30.09.2009 gestellt wurde, sind nicht zuwendungsfähig.

    Bisher waren Gebäude, die nach 2002 errichtet wurden, von der Förderung im Bereich der Gebäudebewertung ausgeschlossen. Ist das weiterhin gültig?
    Mit Inkrafttreten der Kommunalrichtlinie 2022 gilt für den Förderschwerpunkt Energiemanagement im Bereich Gebäudebewertung: Bei der Gebäudebewertung sind Gebäude ausgeschlossen, deren Bauantrag nach dem 30.09.2009 gestellt wurde. Grund dafür ist die EnEV 2009, die für alle Bauanträge ab dem 01.10.2009 galt und ein deutlich höheres Energieeffizienzniveau verlangte. Eine Gebäudebewertung mit Blick auf energetische Sanierungen ist für diese Immobilien deshalb nicht sinnvoll. 

    Muss das geförderte EMS zertifiziert werden?
    Die Zertifizierung des EMS ist ein optionaler Bestandteil der Förderung. Sofern hierfür Ausgaben beantragt werden, muss die Zertifizierung nach einem anerkannten Zertifizierungssystem (zum Beispiel KOM-EMS) erfolgen. Der Nachweis über die erfolgte Zertifizierung ist zum Abschluss des Vorhabens mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen.

    Was beinhaltet ein Energiebericht und wofür wird er benötigt?
    Im Energiebericht werden alle für das Energiemanagement relevanten Handlungsfelder, Prozesse, Verbrauchs- und Erzeugungsstellen systematisch und zusammenfassend erfasst, Einsparpotenziale identifiziert und Handlungsempfehlungen gegeben. In fortlaufenden jährlichen Energieberichten werden die Ergebnisse der Implementierung des Energiemanagements dokumentiert. 
    Der Energiebericht muss mindestens den inhaltlichen Anforderungen des Technischen Annex entsprechen.

    Wann muss ein Energiebericht eingereicht werden?
    Der jüngste Energiebericht ist in digitaler Form mit dem Verwendungsnachweis beim Projektträger einzureichen.

  • Links & Downloads
    Vorhabenbeschreibung 4.1.2 Energiemanagement

    xlsx | 413.16 KB

    Vorlage Kooperationsvereinbarung

    pdf | 759.64 KB

    Kommunalrichtlinie

    pdf | 540.78 KB

    Technischer Annex

    pdf | 375.36 KB

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    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH