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Aerobe In-situ-Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden Maßnahmen zur aeroben In-situ-Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien, Deponieabschnitten sowie bei Altablagerungen, in denen vor dem 1. Juni 2005 in erheblichem Umfang biologisch abbaubare Abfälle abgelagert wurden.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • technische Einrichtungen und Aggregate für die Belüftung des Deponiekörpers und/oder eine gezielte Infiltration von Wasser,
    • technische Einrichtungen und Aggregate zur Fassung und Behandlung der Prozessluft,
    • Mess- und Regelungstechnik für die Prozesssteuerung, für das Monitoring sowie die Emissionsüberwachung,
    • Hilfsaggregat(e), mit denen unter Nutzung von gegebenenfalls im ersten Projektjahr noch zur Verfügung stehenden Deponiegases Strom zur Eigennutzung erzeugt werden kann, mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität der Maßnahme,
    • bauliche Maßnahmen im Bereich der Deponie, sofern diese ausschließlich für die Verbesserung des Gaserfassungsprozesses der Deponie erforderlich sind und einer späteren aeroben In-situ-Stabilisierung dienen sowie
    • die Ertüchtigung der bestehenden Gasbrunnen und die Errichtung für den Betrieb notwendiger, zusätzlicher Gasbrunnen.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Eine aerobe In-situ-Stabilisierung sorgt dafür, dass die Deponie schneller abgewickelt wird und dabei weniger Emissionen entstehen. Dadurch reduzieren sich die Kosten und die Dauer von Nachsorgemaßnahmen auf Ihrer Deponie.

    Und so funktioniert es: 

    • Als Vorbereitung der Maßnahme muss eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden, die die Anforderungen gemäß Punkt 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist.
    • Potenzialstudien, die über die Kommunalrichtlinie bis zum 31. Dezember 2022 gefördert wurden, können auch vorgelegt werden, soweit sie nicht älter als zwei Jahre sind.

    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
    • rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
    • sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Unternehmen, die einen kommunalen Entsorgungsauftrag übernommen haben.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.

    Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 65 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können ab 1. Februar 2025 gestellt werden.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe ab 1. Februar 2025 unter Links und Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.6.d Aerobe In-situ-Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung als PDF-Datei über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF-Datei mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie in der Anleitung.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen Sie diese durch die unterschriftsberechtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen – bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Muss eine Potenzialstudie beziehungsweise Machbarkeitsstudie zuvor über die Kommunalrichtlinie gefördert worden sein?
    Nein. Für die Förderung von investiven Maßnahmen für den Förderbereich Nummer „4.2.6 d Aerobe In-situ-Stabilisierung von Siedlungsabfalldeponien“ müssen die Fördervoraussetzungen durch eine Machbarkeitsstudie belegt werden, die nicht älter als zwei Jahre ist. Diese Machbarkeitsstudie muss jedoch nicht zuvor über die Kommunalrichtlinie gefördert worden sein, aber die Anforderungen gemäß Technischem Annex zur Kommunalrichtlinie erfüllen.

    Was sind typische Maßnahmen der aeroben In-situ-Stabilisierung?
    Bei der sogenannten aeroben In-situ-Stabilisierung wird durch das Einleiten von Luft (teilweise in Kombination mit Wasser) der Restorganikanteil im Deponiekörper schneller und kontrolliert abgebaut. Dies führt zu einer Verkürzung der Nachsorgezeit der Deponie und verhindert unkontrollierte Treibhausgasemissionen. Einzelne Teilmaßnahmen umfassen hier ebenfalls die Ertüchtigung und den Neubau von Gasbrunnen und Gasleitungen, die Installation von Gassammelstationen und Gasverdichterstationen sowie die Installation von Schwachgasbehandlungsanlagen. Neben diesen typischen technischen Einrichtungen und Aggregaten kann als alternatives Verfahren für biologische Stabilisierungsmaßnahmen ebenfalls die Errichtung eines Methanoxidationsfeldes gefördert werden.

    Welche Voraussetzungen muss die Deponie erfüllen?
    Die Methanbildung des Deponiekörpers muss so weit abgeklungen sein, dass eine energetische Nutzung des Deponiegases nicht mehr möglich ist. Zudem darf der Anteil an biologisch abbaubarer organischer Substanz (oTS) im Deponiekörper von maximal zwölf Kilogramm pro Tonne nicht überschritten werden.

    Wie hoch muss die Treibhausgaseinsparung sein, die die geförderten Maßnahmen erreichen?
    Durch die geförderten Maßnahmen werden mindestens 50 Prozent der Treibhausgase eingespart, die ohne die Umsetzung von Maßnahmen entstanden wären.  

    Welches Verfahren zur Ermittlung der Methanmenge muss in der Machbarkeitsstudie verwendet werden?
    Die im Deponiekörper gebildete Methanmenge muss nach der First Order Decay-Methode der IPCC-Guidelines ermittelt und nachgewiesen werden. Wenn keine abgesicherten, standortspezifischen Berechnungsfaktoren vorliegen, können die entsprechenden Default-Werte der IPCC-Guidelines verwendet werden.

    Welche Belüftungsverfahren müssen angewendet werden?
    Es kommen Verfahren der Saug- oder Druckbelüftung sowie Kombinationen dieser Belüftungsverfahren zum Einsatz. Die gefasste Abluft ist über eine Abluftreinigungsanlage nach dem aktuellen Stand der Technik zu behandeln.

    Ist der Bau einer endgültigen Oberflächenabdichtung auch als investive Maßnahme förderfähig, wenn sie dabei hilft die Methanemissionen zu reduzieren?
    Nein, die Zuwendungsfähigkeit ist nicht gegeben, da die endgültige Oberflächenabdichtung eine gesetzlich zu erbringende Anforderung darstellt.

    Welche Nachweise sind zu erbringen?
    Die Einhaltung der Anforderungen aus § 25 Abs. 4 der Deponieverordnung werden durch einen, von der zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörde ausgestellten Genehmigungsbescheid nachgewiesen, der die Erlaubnis für die beabsichtigte Stabilisierung beinhaltet. Während der In-situ-Stabilisierung wird ein Monitoring mit allen verfahrensbedingt erforderlichen Parametern (Temperatur, Kohlenmonoxidgehalt et cetera) zum Nachweis des erfolgreichen Stabilisierungsprozesses und der sicheren Betriebsführung durchgeführt.

  • Links & Downloads
    Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

    pdf | 318.30 KB

    Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

    pdf | 608.87 KB

  • Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

    • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
    • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
    • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
    • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
    Ihr Ansprechpartner
    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH